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Recht > Schulden
Eckpunkte des vereinfachten Entschuldungsverfahrens
bei völlig mittellosen Schuldnern
1. Gang des Verfahrens
Das vereinfachte Entschuldungsverfahren passt sich nahtlos in das geltende
Insolvenzverfahren ein. Da keine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist,
erfolgt entsprechend § 26 InsO eine Abweisung mangels Masse. Damit ist das Verfahren für
den Schuldner jedoch nicht beendet, sondern es wird lediglich die Stufe des eröffneten
Insolvenzverfahrens übersprungen und unmittelbar in das Restschuldbefreiungsverfahren
übergeleitet.
Bereits das geltende Recht schreibt vor, dass der Schuldner mit seinem Eröffnungsantrag
eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle vorzulegen hat. Aus dieser
Bescheinigung soll sich ergeben, dass eine Einigung mit den Gläubigern entweder
ergebnislos versucht oder – so im künftigen Recht – eine solche offensichtlich aussichtslos
war. Im Rahmen dieses Bescheinigungsverfahrens wird der Schuldner das umfangreiche
Formular, das detailliert seine Vermögensverhältnisse abfragt, gemeinsam mit der
geeigneten Person oder Stelle ausfüllen.
„Geeignete Personen“ für die Beratung der Schuldner sind etwa Rechtsanwälte, Notare
oder Steuerberater. Wer als „geeignete Stelle“ in Betracht kommt, legt jedes Bundesland
selbst fest. Staatliche Schuldnerberatungsstellen sind ein Beispiel, in Berlin etwa der
Caritasverband für das Erzbistum Berlin e. V. (Adressen unter www.forumschuldnerberatung.
de)
Wird der Eröffnungsantrag nun mangels Masse abgewiesen, muss der Schuldner die
Formulare mit dem Gerichtsvollzieher zu erörtern und an Eides statt die Richtigkeit und
Vollständigkeit seiner Angaben zu versichern. Das Gericht kündigt danach die 6-jährige
Wohlverhaltensperiode an. In dieser treffen den Schuldner die gleichen Obliegenheiten wie
in einem normalen Restschuldbefreiungsverfahren. Gleichzeitig wird der Treuhänder bestellt
- etwa ein Rechtsanwalt oder Steuerberater. An ihn muss der Schuldner den pfändbaren Teil
seines Einkommens abtreten. Gläubiger können der Restschuldbefreiung widersprechen.<br>
Macht dies ein Gläubiger nicht, kann er nach Ablauf der 6 Jahre seine Forderungen nicht
mehr gegen den Schuldner durchsetzen.
2. Neues Vermögen des Schuldners
In dieser 6-jährigen Wohlverhaltensperiode kann es nun dazu kommen, dass der Schuldner
etwa durch Erbschaften zu neuem, unvorhergesehenem Vermögen kommt, das bei der
Verteilung zu berücksichtigen ist. Dann gilt folgendes Prozedere:
• Erzielt der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode pfändbare Einkünfte, die an
den Treuhänder abgetreten wurden, so erfolgt die Verteilung an die Gläubiger bei
Beträgen unter 1.000 € gemäß dem Forderungsverzeichnis, das gemeinsam mit der
geeigneten Person oder Stelle aufgestellt wurde.
• Bei Beträgen über 1.000 € hat der Treuhänder dies öffentlich bekannt zu machen und die
Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen anzumelden. Anhand dieses ergänzten
Forderungsverzeichnisses erfolgt, sofern kein Widerspruch erhoben wird, die Verteilung.
3. Kostenbeteiligung des Schuldners
Es ist geboten und gerechtfertigt, den Schuldner, der die Rechtswohltat einer umfassenden
Schuldbefreiung erhalten will, in einem bescheidenen Umfang an den Verfahrenskosten zu
beteiligen. Gedacht ist hier an eine Größenordnung von 13 € pro Monat. Damit sollen ein Teil
der Verfahrenskosten und die Kosten für den Treuhänder abgedeckt werden.
4. Vorteile dieses Verfahrens
Gegenüber alternativen Entschuldungsmodellen und gegenüber dem geltenden Recht, das
eine Stundung der Verfahrenskosten kennt, hat dieses vereinfachte Entschuldungsverfahren
erhebliche Vorteile:
• Das Verfahren ist in das geltende Recht eingebettet, ohne dass ein zusätzliches
Sonderverfahren vorgesehen werden muss. Der regelungstechnische Aufwand ist
deshalb überschaubar und löst keine neue Bürokratie aus.
• Über eine Kostenbeteiligung wird dem Schuldner deutlich gemacht, dass er nur über
gewisse Eigenanstrengungen eine Entschuldung erreichen kann. Eine Entschuldung zum
Nulltarif soll es künftig nicht mehr geben.
Dafür erhält der Schuldner
• den Schutz vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
• eine umfassende Entschuldung auch hinsichtlich der nicht genannten Forderungen,
• die gleiche Laufzeit von 6 Jahren wie beim sonstigen Restschuldbefreiungsverfahren.
Quelle: Bundesministerium der Justiz