HARTZ IV Betroffene e.V.


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Jürgen Weber

Rechtsst.

Heizungs- und Unterkunftkosten


Mein Streit mit den Sozialgerichten!


Haben Sie auch ähnliche Erfahrungen gemacht, dann schreiben Sie uns!


Hier möchte ich nur meine Schreiben an das Sozialgericht und die Antworten veröffentlichen, da die Schreiben vom Arbeitsamt immer die gleichen sind.


Hier mein erstes Schreiben an das Sozialgericht:

An das
Sozialgericht Potsdam
Az.: S 30 AS 1915/08
Rubensstr. 8

14467 Potsdam

04.08.2008

Werte Damen und Herren,

Hier meine Klagebegründung:
Die PAGA hat mein Wiederspruch zurückgewiesen auf Berufung des § 22 Abs. 1 SGB II nur angemessene Leistungen zur Unterkunft und Heizung zu bewilligen.
Somit soll ich von meinem Regelsatz fast 100,00€ zur Unterkunft und Heizung selber bezahlen.
Leider geht die PAGA immer noch von Pauschalen für Unterkunft und Heizung vom Jahre 2003! aus. Die gestiegenen Heizungskosten und der Mehrwertsteuer werden einfach nicht berücksichtigt. Außerdem sieht das SGB II keine Sanktionen vor, bei "unangemessenen Heizkosten" und haben demnach die Pflicht die Heizkosten in voller Höhe zu übernehmen.
Außerdem ist eine Pauschale für Heizkosten nicht erheb bar, da es verschiedene individuelle Faktoren abhängt und der Einzelfall maßgeblich ist (SG Würzburg 07.11.2005-S 16 AS 146/05).Somit hat ein Arbeitsloser höheren Bedarf an Heizkosten, als ein Berufstätiger (SG Lüneburg 15.03.2005- S 23 SO 75/05).
Dabei spielt auch die Temperaturempfindlichkeit eine subjektive Rolle (SG Aachen 01.02.2006-S 11 AS 99/05).
Auch zur Prüfung der Heizkosten sind die aktuellen Preise zugrunde zu legen (SG Aachen 10.08.2006-S 9 AS 48/06).
Alle diese Faktoren stützen meine Klage!

An das Sozialgericht Potsdam
Geschäftsstelle der 30. Kammer
Rubensstraße 8

14467 Potsdam

21.12.2008

Az: S 30 AS 6253/08 ER

Stellungnahme zum Schriftsatz der PAGA

Der Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz ist begründet.

Die PAGA stützt sich zum wiederholten male auf Ihre Tabellen zur Angemessenheit der Unterkunftskosten. Durch ein Urteil des BSG (Klagebegründung) wurde dargestellt, dass das Vorgehen der PAGA (Tabelle) rechtsunwirksam ist und somit auch die "Belehrung".
In dem Schreiben der PAGA vom 16.12.2008, schreiben sie die Unwahrheit, da ich ab Oktober 2007 nie 370 € bekommen habe.
Vom 01.04.2007-30.09.2007 bekam ich 409,81 € Kosten für Unterkunft und Heizung (Kopie liegt vor). Ab dem 01.10.2007 bekam ich dann nur noch 358,78 €, so das ich fast 100 € selber hätte zahlen müsste. Das absenken der Mietzahlungen war für mich Unverständlich, bei gestiegenen Unkosten der Wohnung.
Meine Bemühungen seit Januar 2007 eine billigere Wohnung zu finden(liegen bei Anwältin vor) schlugen fehl, da es keine billigeren Wohnungen gibt.
Von Seiten der PAGA ist bis jetzt keine Hilfe bei der Suche nach billigerem Wohnraum erfolgt, weil sie genau wissen, dass es keinen billigeren gibt. Somit will die PAGA die gestiegenen Kosten für Heizung und Unterkunft auf mich abwälzen, was eine Unverschämtheit ist und von mir nicht Akzeptiert werden kann.
Weiterhin Wohne ich seit 1974 in diesem Wohngebiet und habe dort mein soziales Umfeld. Bei einem Zwangsumzug hätte ich auch kein soziales Umfeld mehr, was eindeutig gegen Artikel 1 Abs. 1 GG verstoßen würde.





An das Sozialgericht Potsdam
AZ.: S 20 SO 42/09 ER
Geschäftsstelle der 30. Kammer
Rubensstraße 8

14467 Potsdam

23.03.2009

Im dem Sozialrechtsstreit

Jürgen Weber
gegen
die Landeshauptstadt Potsdam

Hiermit beantrage ich die Übernahme der Mietschulden von 1732,92 € und die volle höhe der Mietkosten von 463,83 € im Monat von der Stadtverwaltung Potsdam, Abteilung Wohnungssicherung (§ 23 Abs. 5 SGB II; § 34 Abs. 1 SGB XII)

Begründung:
Den Antrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Heizungskosten
Da die Antragsgegnerin nach einem Gespräch immer noch nicht zur Einsicht gelangt ist, das die Heizungstabelle aus dem Jahre 2004 stammt und keine Berücksichtigung der Erhöhung der Mehrwertsteuer und allgemeine Kostenerhöhung beinhaltet und daher rechtswidrig ist, bleibt mir nicht anderes übrig, als die Klage aufrecht zu erhalten.
Auch die ausführliche Darstellung der "Angemessenheit", kann nicht über ein Urteil des BSG vom 07.11.2006 hinweg täuschen. Als Beamter hat man sich an Urteile zu halten.
Wieder wurde behauptet, die Höhe der Heizkosten wäre alleine nur auf das Heizverhalten zurückzuführen.
Das stimmt aber nur teilweise.
Da mein Verbrauch in den letzten Jahren zurück gegangen ist, kann nur die Preissteigerung an den hohen Heizkosten schuld sein.
Meine Erklärung an die Antragsgegnerin 50,-€ monatlich selber zu tragen, muss ich bei genauerer Betrachtung zurück ziehen, da es eine rechtswidrige Kürzung des Regelsatzes bedeuten würde.
Begründung:
1. Sollte die PAGA die Miete direkt an den Vermieter zahlen, bekommt die Rückzahlung die PAGA und nicht ich, was eine rechtswidrige Regelsatzkürzung von 300,-€ wäre.
2. Sollte ich die Miete weiter zahlen bis zum September, würde ich das zu viel gezahlte Geld bekommen. Das wird aber dann von der PAGA als Einnahme angesehen, was wiederum eine Regelsatzkürzung von 300,-€ bedeuten würde.

Nebenkosten
Auf die gestiegenen Nebenkosten ist die Antragsgegnerin überhaupt nicht eingegangen.

Warmwasserkosten
Hier hat sich die Antragsgegnerin es sich ziemlich leicht gemacht und die Warmwasserkosten zu den Heizkosten dazugerechnet. Der Gesetzgeber sagt hier aber ganz deutlich, dass Heizkosten und Warmwasserkosten getrennt aufzuführen sind. Auch dieses ist die Behörde nicht nachgekommen.

Fazit: Da sich die Behörde weigert bestehende Urteile und Gesetze zu akzeptieren, stelle ich noch einmal den Antrag alle Mietschulden und die volle Höhe der Miete zu übernehmen.

Sozialgericht Potsdam
Az.: S 20 SO 42/09 ER
Rubensstr. 8

14467 Potsdam

22.06.2009

Antrag auf Ablehnung des Vergleichs

Hiermit beantrage ich den Vergleich vom 27.05.2009 zu annullieren, da der Vergleich gegen § 123 und 779 BGB verstoßen tut. Weiterhin bin ich der Meinung, dass das Verfahren gegen den § 38 Deutsches Richtergesetz verstößt.

Begründung:
1. Warum war die Verhandlung nicht öffentlich? Ich hatte jedenfalls nichts zu verbergen!
2. Wieso wurde ich nicht über das Verfahre aufgeklärt? (§ 139 ZPO)
3. Wieso wurden die Mietschulden nur als Darlehen übernommen? Nach § 34 Abs. 1 S. 3 SGB XII können sie auch als Beihilfe gewehrt werden, wenn die Schulden nicht in absehbarer Zeit zurückzahlen kann?
4. Warum wird mein Regelsatz um 60,00€ rechtswidrig gekürzt, nur weil die PAGA die Heizkosten nach ihrer rechtswidrigen Tabelle zu hoch empfindet?
5. Warum brauchte das Wohnungssicherungsamt nicht ihre "Berechnung" ihrer "Heiztabelle" nicht vorlegen, obwohl es Gegenstand der Verhandlung war?
6. Die Nebenkostenforderungen aus dem Jahre 2006 und 2007 sind zu übernehmen! (SG Aurich 12.10.2005 - S 15 AS 159/05)
7. Der "Vergleich" fand nur zwischen der Richterin und der Gewoba statt!
8. Auf meine Klageschrift und prozessfördernde Hinweise (§ 273 ZPO) wurde in keinster Weise eingegangen.

So stellte ich noch ein Antrag an die PAGA nach § 44 SGB X


An ARGE Potsdam
Wiederspruchstelle
Horstweg 102 - 108

14478 Potsdam

24.11.2009

Überprüfungsantrag
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich nach § 44 SGB X sämtliche Bescheide im Zeitraum von 2005 - 2009 zu überprüfen.
Begründung:
Über die Höhe des Regelsatzes hat das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe noch nicht abschließend entschieden. Es steht mithin noch nicht fest, ob die aktuelle Höhe des Regelsatzes zur Sicherung des Existenzminiums genügt.
Die Kosten für Heizung und Mietnebenkosten wurden nicht in voller Höhe übernommen, da der Leistungsgewährung der Unterkunftkosten rechtsunzulässige Pauschalen zugrunde liegen.
Anordnungsanspruch
1. Regelsatz
Das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe nahm noch keine endgültige Überprüfung des Regelsatzes vor. Aktuell sind mehrere Verfassungsbeschwerden anhängig, welche die Überprüfung des Regelsatzes zum Gegenstand haben. Von den Beschwerdeführern wird moniert, dass der Regelsatz nicht zur Sicherung des existenziellen Bedarfs ausreicht. Auf die Verhandlung vom 20.10.2009, Kinderregelsatz (für Kinder bis 14 Jahre) und das Verfahren 1 BvR 1523/08 wird hingewiesen. Es steht noch nicht fest, ob die Höhe des Regelsatzes das physiologische und soziologische Existenzminimum entsprechend Artikel 1 Abs. 1 GG deckt. Sofern das Bundesverfassungsgericht die Höhe des Regelsatzes für verfassungswidrig erklärt, und dem Gesetzgeber aufgibt einen höheren Betrag zur Sicherung des Existenzminiums festzulegen, beantrage ich die Erhöhung des Regesatzes seit der Einführung nachzuzahlen.

2. Miete, Nettokaltmiete
Hier beantrage ich die Miete in voller Höhe rückwirkend zu übernehmen, da es eine Sozialwohnung ist, § 1 Abs. 1 Wohnungsbaugesetz.
Um die Unterkunftkosten zu senken, kam kein Umzug in Betracht, da es keine kostengünstigeren Wohnungen zu einem "angemessenen" Preis am lokalen Wohnungsmarkt gibt. Die Höhe des pauschalierten Wohngeldes muss es dem Bezieher staatlicher Transferleistungen ermöglichen eine einfache Wohnung mit einfacher Ausstattung im unteren Wohnsegment anzumieten. Das pauschalierte Wohngeld ist so zu bemessen, dass es allen Beziehern einer Stadt/Kommune ermöglicht sich am konkreten Wohnort eine Wohnung zu suchen. Wohngeldempfänger sind nicht zum Umzug in eine andere Stadt verpflichtet, um die Wohnkosten zu senken. Das BSG Kassel entschied, dass für die Festsetzung des Wohngeldes die lokalen Mietangebote in der Presse, die lokalen Maklerangebote, die lokalen Wohnungsangebote von Baugenossenschaften mit einem großem Wohnungsbestand bei der Bemessung des Wohngeldes heran zu ziehen sind. Die Behörden haben bei der Festsetzung des Wohngeldes auch auf den Erhalt der sozialen Kontakte der Wohngeldempfänger Rücksicht zu nehmen. Die Höhe des Wohngeldes muss so bemessen sein, dass alle Empfänger von Wohngeld/KdU am lokalen Wohnungsmarkt eine Wohnung mit einfacher Ausstattung im unteren Segment anmieten können. Auf die einschlägige Rechtsprechung in Sozialsachen wird verwiesen, (LSG Thüringen 07.07.2005 - L 7 AS 334/05; LSG Hessen 08.03.2006 - LS 7959/05 ER). Die Aufforderung zu einem "Zwangsumzug" ist rechtswidrig, wenn am lokalen Wohnort nicht genügend kostengünstiger Wohnung Raum zur Verfügung steht, um alle Empfänger von Wohngeld mit günstigem Wohnraum zu versorgen, SG Koblenz 21.12.2005 - S 11 AS 105/05; SG Köln 30.11.2006 - S 14 AS 41/05.
Aufgrund der stehenden Rechtsprechung des Sozialgerichts haben die Kommunen die kompletten Mietkosten zu übernehmen, wenn keine kostengünstigeren Wohnungen am lokalen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen, um damit alle Empfänger von Wohngeld am Ort zu versorgen. Der Wohnungsbestand am lokalen Wohnungsmarkt reicht hierzu nicht aus, (LSG NRW 01.08.2005 - L 19 21/05 ASER). Es war mir leider nicht möglich eine billigere Wohnung zu finden. Die Kommune trägt die Beweislast, dass mit dem pauschalierten Wohngeld alle Bezieher staatlicher Leistungen am lokalen Wohnungsmarkt eine kostengünstige Wohnung anmieten können. Für die gewährte Wohngeldpauschale muss tatsächlich genügend kostengünstiger Wohnraum anmietbar sein, (LSG Thüringen 07.07.2005 - L 7 AS 334/05 ER).
Die Festlegung eines pauschalierten Wohngeldes ist nach des Rechtsprechung des BSG Kassel rechtswidrig (BGG ebenda Rz. BSG 07.11.2006 - B 7 AS 10/06 Rz 24; BSG 02.07.2009 B 14 AS 36/08 R), wenn mit dem pauschalierten Wohngeld nicht alle Wohngeldempfänger am Wohnort mit kostengünstigem Wohnraum versorgt werden können. Maßgebend sind die tatsächlichen Mietpreise am Wohnort. Eine Behörde muss vor der Festlegung eines pauschalierten Wohngeldes die Preise am lokalen Immobilienmarkt heran ziehen. Bei Festsetzung einer Pauschale ist der jeweilige Einfall zu prüfen. Zur Vermeidung unbilliger Härten haben die Behörden darauf hin zu wirken, dass Zwangsumzüge vermieden werden, damit Wohngeldempfänger nicht aus ihrem sozialen Umfeld gerissen werden.


3. Heizkostenpauschale
Die Aufforderung zur Senkung der Heizkosten enthielt lediglich eine Aufklärungsfunktion bzw. Warnfunktion, (BSG 27.02.2008 - B 14/7b AS 70/06R), das berechtigt nicht zur sofortigen Kürzung der Regelleistungen. Zunächst sind während einer Übergangsfrist von sechs Monaten weiterhin die tatsächlichen Kosten in voller Höhe zu übernehmen. Falls eine Absenkung der Heizkosten nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen soll, muss auf diese Rechtsfolge unmissverständlich hingewiesen werden. Ein solcher Bescheid ist zwingend mit einer Rechtsfolgenbelehrung zu versehen.
Hier hätte eine Belehrung über eine Absenkung der pauschalierten Heizkosten erfolgen müssen, § 31 Abs. 1 S2 SGBII, in der mir unmissverständlich die Folgen meines angeblich "unwirtschaftliche Verhaltens" aufzuzeigen waren, verbunden mit einer Unterlassungsaufforderung zum Zwecke der Kostensenkung, (BA 31.35). Dies geschah nicht. Auf die vorliegenden Verwaltungsakte wird verwiesen. Die Tatsachen sind Ihnen bekannt.
Fraglich ist, ob die Festlegung einer pauschalierten Heizkostenpauschale rechtmäßig war. Nach der Auffassung des BSG Kassel sind die tatsächlichen Heizkosten zu übernehmen, sofern kein grob unwirtschaftliches Verhalten des Wohngeldempfängers nachweisbar vorliegt. Für die Festlegung der Heizpauschale sind die tatsächlichen Verbrauche des Mieters heranziehen. Der Deutsche Mieterbund gibt alljährlich die aktuellen Statistiken für die Heizkosten, gesondert nach West-/Ostdeutschland heraus. Die statistischen Erhebungen des deutschen Mieterbundes werden in der Rechtsprechung als anerkannte Datengrundlage herangezogen. Es wird bestritten, dass die pauschalierte Heizkostenpauschale auf einer anerkannten Datengrundlage beruht. Die pauschalierte Heizkostenpauschale beruht auf Schätzwerten, die den tatsächlichen Bedarf nicht decken. Aus den Erhebungen des Deutschen Mieterbundes geht hervor, dass sich die Heizkosten nach dem Alter des Gebäudes, der konkreten Ausstattung des Gebäudes/Lage der Wohnung richten (z.Bsp Altbau mit hohen Decken, Wohnung über einer Garageneinfahr, Wohnung über einem Keller), Vorhandensein von Energiespartechnologien (Wärmedämmung, moderne Heizkörper, Solarzellen etc.), Modernisierungsmaßnahmen richtet. Die Heizkosten sind in einem unrenovierten Altbau ohne jegliche Energiespartechnologien erheblich höher als in einer nach neusten energetischen Grundsätzen errichtete Neubauwohnung. Bei einer Altbauwohnung ist die Nettokaltmiete günstig. Die Nebenkosten, insbesondere die Heizkosten, sind hoch. Wohngeldempfänger sind verpflichtet günstige Wohnungen anzumieten. Dies hat im Regelfall höhere Heizkosten zur Folge. http://www.mieterbund.de/fileadmin/pdf/hks/Heizspiegel_Bundesweit_web.pdf
Die gewährte Heizkostenpauschale ist rechtsunzulässig, da nicht die tatsächlichen Bedarfe in Ansatz gebracht werden. Eine pauschalierte Festlegung widerspricht der Rechtsprechung des BSG Kassel, BSG 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R. Eine Überschreitung von Durchschnittswerten ist noch kein Hinweis auf einen unwirtschaftlichen, überhöhten Verbrauch, der eine "Unangemessenheit der Heizkosten" begründet, LSG NI-Bremen 15.12.2005 s.o. Der Heizkostenverbrauch richtet sich nach der konkreten Ausstattung des Gebäudes und der konkreten Lage der Wohnung. Weiterhin ist zu beachten, dass Arbeitslose einen höheren Wärmeverbrauch als Berufstätige haben, da sie mehr Zeit in ihrer Wohnung verbringen, SG Duisburg 03.08.2006 - S 23 SO 75/05. Die Sozialgerichte halten nachfolgende Aspekte für maßgeblich bei der Festsetzung einer Heizkostenpauschale: besondere Faktoren, SG Oldenburg 23.11.2005 - S 48 AS 183/05, das Alter, LSG NRW 29. 06.2007 - L 20 B 90/07 AS, Gesundheitszustand, OVG Berlin 23.01.1970 - FEVS 17/416, subjektive Temperaturempfindung, SG Aachen 01.02.2006 - S 11 AS 90/05, um einige zu nennen.
Maßgeblich ist der konkrete Einzelfall/konkrete Wohnung, BSG 07.11.2006 - B 7 S AS 18/06, bestätigt in BSG 02.07.2009 B 14 AS 36/08 R.
Die pauschalierte Festlegung einer Heizkostenpauschale deckt meine konkreten Bedarfe nicht ab. Dies ist meiner Gesundheit abträglich, da mit dem geringen Betrag die kleine Wohnung nicht beheizt werden kann. Ich werde in der kalten Jahreszeit gezwungen in meiner Wohnung zu frieren, mir eventuell chronische Erkrankungen zuzuziehen und Schimmel an den Wänden zu bekommen. Die von der WoGV gewährte Heizkostenpauschale ist zu gering bemessen. Die Heizkostenpauschale ist völlig ungeeignet, SG Magdeburg 13.10.2005 - S 22 AS 471/05 ER, da der Heizkostenpauschale nicht die tatsächlichen Bedarfe und nicht die aktuellen Preise für Brennstoffe zu Grunde liegen, SG Aachen 10.08.2006 - S 9 AS 48/06.
Da die Heizkosten nicht weiter gesenkt werden können, sind die tatsächlichen Heizkosten in voller Höhe zu übernehmen, SG Oldenburg 20.07.2005 - S 47 AS 259/05.
4. Mietnebenkosten
Mietnebenkosten müssen in tatsächlicher Höhe übernommen werden, § 22 Abs. 1 SGB II; § 29 Abs. 1 SGB XII, denn auf die Festsetzung der Mietnebenkosten hat der Bezieher von Wohngeld/KdU in der Regel keinen Einfluss. Der Vermieter ist berechtigt die vertraglich vereinbarten Mietnebenkosten, soweit rechtlich umlagefähig (Müllabfuhr, Abwasser, Kalt-/Warmwasseraufbereitung, Allgemeinstrom, Aufzug, Gartenbewirtschaftung, Gebäude-/Feuerversicherung, Grundstückssteuer etc.), von dem Mieter zu verlangen. Gerät der Mieter mit der Zahlung der Mietnebenkosten in Verzug berechtigt dies den Vermieter zum Ausspruch einer außerordentlichen Wohnraumkündigung. Die Zahlung der Mietnebenkosten ist mithin nicht in das Belieben des Mieters gestellt. Der Mieter ist verpflichtet die Mietnebenkosten zu zahlen. Alljährlich wird vom Deutschen Mieterverein ein Akuteller Betriebskostenspiegel vorgelegt, aus dem sich der prozentuale, wertmäßige Anstieg der einzelnen, rechtlich zulässigen, Mietnebenkostenpositionen ergibt. Im Betriebskostenspiegel des Deutschen Mietervereins finden sich Durchschnittswerte für die kalten Mietnebenkosten. Die konkreten Nebenkosten können aufgrund gebäudespezifischer Gegebenheiten von den Durchschnittswerten erheblich abweichen. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. http://www.mieterbund.de/betriebskostenspiegel.html
Nach den Erhebungen des Deutschen Mietervereins lagen die durchschnittlichen kalten Mietnebenkosten im Jahre 2007 bereits bei 2,14 Euro im Durschnitt. Die Strom und Energiepreise, (insbesondere Öl- und Gaspreise explodierten), so dass aktuell von noch höheren Kosten auszugehen ist. Die statistischen Erhebungen des Deutschen Mietervereins, welche auf wissenschaftlichen Auswertungen beruhen, werden bei der Rechtsprechung anerkannt und den Urteilen in Mietsachen zugrunde gelegt.
Der Betriebskostenspiegel der WoGV liegt bei den kalten Mietnebenkosten im Durchschnitt bei 1,06 Euro/m². Dieser Wert unterschreitet die Erhebungen des Deutschen Mietervereins um mehr als 50%. Dies ist ein Indiz, dass die kalten Mietnebenkosten rechtsunzulässig als zu gering ein gewertet wurden. Durch die zu geringe Einwertung der kalten Mietnebenkosten, kommt es zu einer Kostenverlagerung zu meinen Lasten. Um nicht obdachlos zu werden, muss ich derzeit aus dem nicht existenzdeckenden Regelsatz auch noch die Mietnebenkosten bestreiten. Das hat der Gesetzgeber nicht gewollt.
Unter Hinweis auf die Erhebungen des Deutschen Mietervereins sind die kalten Mietnebenkosten auf mindestens 2,14 Euro/m², Stand: 2007, zu meinen Gunsten anzuheben. In der Rechtsprechung der Sozialgerichte ist anerkannt, dass bei einer Überschreitung der durchschnittlichen Mietnebenkosten nicht gleich von einer Unangemessenheit derselben aus zu gehen ist, SG Aurich 12.10.2005 - S 15 AS 159/05, SG Lüneburg 15.03.2005 - S 23 S 75/05 ER; SG Hannover 03.03.2005 - S 51 SO 75/05 ER; OVG NRW 17.10.1988 - 8A 1333/85

Diese Beschwerde ging an die Präsidentin des Landessozialgerichts, dem Minister der Justiz des Landes Brandenburg und an das Bundessozialgerichts


An Landessozialgericht Berlin - Brandenburg
Präsidentin Monika Paulat
Förderweg 2-6

14482 Potsdam

21.12.2009

Beschwerde

Sehr geehrte Frau Präsidentin Paulat,
heute muss ich mich bei Ihnen über einige Urteile von "Richtern" beschweren.

Begründung:
1. Strom- und Fahrkartenkosten
2. Kosten der Unterkunft und Heizung
3. Prozesskostenhilfe

Anordnungsanspruch

1. Strom- und Fahrkartenkosten
Nach dem "Beschluss" der Richterin Weißleder, wurde meine Klage abgewiesen (Az.: S 30 AS 2173/07). In der Begründung wurden die Mehrkosten für Strom- und Fahrkosten damit Begründet abgelehnt, dass alles schon im Regelsatz vorhanden wäre. Daraufhin schrieb ich der Richterin, dass sie dann auch ein Stromanbieter finden sollte, der sich an den Regelsatz hält und mir 1500 KW/h für 240€ pro Jahr liefer, sowie den öffentlichen Verkehrsmitteln. Seit 2007 warte ich auf eine Antwort der Richterin.
Somit reichte ich 2008 noch einmal dieselbe Klage ein (Az.: S 30 AS 1244/08). Hier ging die Richterin erst gar nicht auf meine Klagebegründung ein und lehnte wieder die Klage ab, obwohl schon neue Urteile genau das Gegenteil beschlossen hatten.
Somit legte meine Anwältin Klage beim LSG ein (Az.: L 18 B 1032/08 AS PKH).
Hier war die Begründung noch Abenteuerlicher!
Es wurden Urteile zur Ablehnung der Klage angeführt, die gar nichts mit Strom- und Fahrkosten zu tun hat, sondern mit Gasrechnung und Kabelanschuss.
Da stelle ich mir die Frage für wie Blöd halten mich die "Richter".
Noch eins, die Strom- und Fahrkosten sind seit 2005 erheblich Teurer geworden, was den "Richtern" wohl entgangen ist.

2. Kosten der Unterkunft und Heizung
Auch hier Glänzte die Richterin Frau Weißleder wieder einmal mit offensichtlichem Desinteresse.
Im Beschluss vom 16.02.2009 (Az.: S 30 AS 6253/08 ER) war ihr wohl entgangen, dass ein Urteil des BSG vom 07.11.2006 - 7b AS 18/06 und vom 02.07.2009 B 14 AS 36/08 R existieren. Von den Anderen Urteilen ganz zu schweigen (Anlage: Überprüfungsantrag).
Die Spitze war aber der "Vergleich" (Az.: S 20 SO 42/09 ER) des Verwaltungsgerichts!
Auf meine Klageschrieft wurde mit keinem Wort eingegangen!
Somit muss ich annehmen dass nicht nach Gesetz sonder nach der Kassenlage der Stadt entschieden wurde.
Somit schrieb ich am 22.06.2009 (Anlage) einen Antrag auf Ablehnung des Vergleichs.
Bis heute warte ich auf eine Antwort und das nicht ohne Grund!
So stellte mein Anwalt am 15.09.09 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zur Übernahme der vollen Mietkosten.
Auch das wurde Abgelehnt (Az.: S 30 AS 3580/09 ER), ohne auf bestehende Urteile des BSG ein zu gehen.

3. Prozesskostenhilfe
Hier war es auch sehr interessant zu erfahren, dass alle Anträge zur Prozesskostenhilfe abgelehnt wurden. Sollt ich damit gemaßregelt werden, um ja nicht mehr mein Recht ein zu klagen?
Hier mal was zum Nachdenken:
Rechtswahrnehmungsgleichheit ist hier wohl nicht geboten, was ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m., Art. 20 Abs.1 GG Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 28 ist.

Sie werden bestimmt verstehen, dass ich solche massive Rechtsbeugung nicht tolerieren kann und will.
Ich würde mich über eine Antwort von Ihnen freuen.

Am 20.01.2010 bekam ich Nachricht vom Bundessozialgericht.


Meine Enttäuschung war groß, weil das Gericht die Beschwerde abgelehnt hat.
Somit kann ein armer Mensch nur ohne Anwalt Klage einreichen. Erstaunlich ist auch die Ablehnung der PKH. So wird angeführt, dass mein Prozess keine Aussicht auf Erfolg hat und daher abgelehnt werden muss (§114 ZPO). Dummerweise hätte aber der Prozess Erfolg gehabt, wenn nicht nach den lehren Staatskassen und Lobbyisten „Geurteilt“ worden wäre. So wäre auch der §116 ZPO zur Anwendung gekommen.
Hier wurden nur die Interessen der Bundesregierung vertreten und nicht das Grundgesetz. So wurden die Art. 3 Abs. 1und 3 GG, i.V.m. Art 20 Abs. 1und 3 GG außer Acht gelassen.


Die Antwort vom Justizminister

Nach dem die PAGA sich über Jahre kriminell Verhält, setzt sie jetzt noch die Krone drauf!
Dieses Vorgehen der PAGA wird aber Konsequenzen haben. Dazu habe ich schon eine Anwältin beauftragt, denn Fall zu prüfen und gegebenenfalls Regressansprüche an die PAGA zu stellen, da die PAGA mein Regelsatz noch nicht Überwiesen hat.

Endlich kam der Bescheid über meinen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.

Wie schon zu vermuten war, ist sich die PAGA keiner Schult bewusst, obwohl sie eindeutig gegen Urteile des Bundessozialgerichtes verstoßen hat.
Auch bei den Stromkosten sieht die PAGA kein Handlungsbedarf, da für uns die Strompreise
nicht Teurer geworden sind. Somit sollen immer noch 240,-€ für 1500 kW/s reichen!

Was für ein Hohn!

Die nächsten Verfahren!


Am 26.05.2010 um 09:00 Uhr findet im Sozialgericht Potsdam in der Rubensstraße 8 Saal 3 die nächste mündliche Verhandlung über das Thema Heizung, Betriebskosten und Miete statt.
Alle Interessierten ALG II und Wohngeldbezieher sollten sich diese Verhandlung nicht entgehen lassen, da hier es auch um die „Heizungstabelle“ der Wohnungsamtssicherung geht.
Folgende Aktenzeichen werden Verhandelt:
Az.: S 30 AS 2173/07, AS 1244/08, AS 1915/08, AS 1245/08, AS 279/10 W 4099/09, AS 601/10, AS 603/10 W3970/09, AS 653/10 und AS 974/10 W 664/10.


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