HARTZ IV Betroffene e.V.


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Richtlinie

Recht > Petition


Richtlinie für die
Behandlung von öffentlichen Petitionen (öP)
gem. Ziff 7.1 (4) der Verfahrensgrundsätze*)


Über das allgemeine Petitionsrecht hinaus eröffnet der Petitionsausschuss – zunächst in einer 2-jährigen Erprobungsphase, beginnend ab dem 1. September 2005 – als zusätzliches Angebot die Möglichkeit, öffentliche Petitionen einzureichen.

1. Öffentliche Petitionen können von jedermann einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars an den Petitionsausschuss eingereicht werden. Öffentliche Petitionen werden auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Annahme einer Petition als öffentliche Petition.

2.(1) Voraussetzung für eine öffentliche Petition ist, dass die Bitte oder Beschwerde inhaltlich ein Anliegen von allgemeinem Interesse zum Gegenstand hat und dessen Behandlung in die Zuständigkeit des Petitionsausschusses fällt. Anliegen und Begründung müssen möglichst knapp und klar dargestellt sein; der hierfür verfügbare Zeilenumfang ist technisch vorgegeben. Anliegen oder Teile eines Anliegens, die sich erkennbar auf einzelne Personen beziehen oder Bitten oder Beschwerden in persönlichen Angelegenheiten sind, werden nicht als öffentliche Petition behandelt.

(2) Ferner kann insbesondere dann von einer Veröffentlichung abgesehen werden, wenn sich bereits eine sachgleiche Petition in der parlamentarischen Prüfung befindet oder die technischen oder personellen Kapazitäten für eine angemessene öffentliche Präsentation nicht gewährleistet sind.

(3) Der Ausschuss behält sich vor, gleichgerichtete Petitionen zusammenzufassen und den Hauptpetenten zu bestimmen. Die weiteren Petenten werden als Unterstützer behandelt.

*) Gültig ab 1. September 2005

3.(1) Öffentliche Petitionen werden nicht zugelassen, wenn sie
a) persönliche Bitten oder Beschwerden zum Inhalt haben;
b) nicht in deutscher Sprache abgefasst sind;
c) gegen die Menschenwürde verstoßen;
d) offensichtlich falsche, entstellende oder beleidigende Meinungs-äußerungen enthalten;
e) offensichtlich unsachlich sind;
f) zu Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten auffordern oder Maßnahmen verlangt werden, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das Sittengesetz verstoßen;
g) geschützte Informationen enthalten oder in Persönlichkeitsrechte einzelner Personen (z.B. durch Namensnennung) eingreifen;
h) sich einer der Würde des Parlaments nicht angemessenen Sprache bedienen.

(2) Öffentliche Petitionen können zurückgewiesen werden, wenn der Ausschuss bereits in der laufenden Wahlperiode in einer im wesentlichen sachgleichen Angelegenheit eine Entscheidung getroffen hat und keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden.

4. Vor Annahme einer Petition als öffentliche Petition und deren Einstellung ins Internet prüft der Ausschussdienst, ob die Voraussetzungen für eine öffentliche Petition erfüllt sind. Im Hinblick auf die Veröffentlichung ist ein strenger Bewertungsmaßstab anzulegen. Über die Veröffentlichung werden die Sprecher der Fraktionen (Obleute) unterrichtet. Sofern ein Mangel im Sinne der Ziffern 2 und 3 vom Petenten nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben wird, erfolgt die weitere Behandlung entsprechend den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen für Petitionen.

5. Der Initiator einer öffentlichen Petition ist der Hauptpetent. Alle für das Petitionsverfahren notwendige Korrespondenz erfolgt ausschließlich mit dem Hauptpetenten. Sein Name und seine Kontaktanschrift werden zusammen mit der Petition veröffentlicht.

6. Der Hauptpetent bestimmt die Dauer der Frist, in der weitere Personen die öffentliche Petition mitzeichnen oder Diskussionsbeiträge abgeben können. Die Mitzeichnungsfrist beträgt grundsätzlich vier bis sechs Wochen, längstens zwei Monate.

7. Mitzeichner einer öffentlichen Petition oder Personen, die sich mit Diskussionsbeiträgen daran beteiligen, geben ihren Namen und ihre Anschrift an. Veröffentlicht werden der Name und das Bundesland bzw. Land, in dem diese Person wohnt, sowie das Datum des Beitrages.

8. (1) Für Diskussionsbeiträge zu einer öffentlichen Petition gelten sinngemäß dieselben Anforderungen wie für die Petition selber (vgl. Ziffer 2 und 3). Beiträge, die diese Anforderungen nicht erfüllen oder in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Petition stehen, werden unverzüglich vom Ausschussdienst von der Web-Seite entfernt. Der maximale Zeilenumfang von Diskussionsbeiträgen ist technisch vorgegeben.

(2) Ebenfalls unverzüglich von der Web-Seite entfernt werden Beiträge, deren Zuordnung zum angegebenen Verfasser begründeten Zweifeln unterliegt.

9. Nach Abschluss der Mitzeichnungsfrist wird die öffentliche Petition für weitere Mitzeichnungen sowie für die Abgabe von Diskussionsbeiträgen geschlossen.

10. Der Ausschussdienst legt die öffentliche Petition dem Ausschuss vor. Der Ausschuss entscheidet, ob er noch vor der parlamentarischen Überprüfung des Anliegens einen oder mehrere der Petenten anhören möchte. Sodann bereitet der Ausschussdienst die öffentliche Petition zur Erledigung durch den Ausschuss vor.

11. Die abschließende Beratung der öffentlichen Petition erfolgt grundsätzlich in öffentlicher Sitzung.

12. Die Öffentlichkeit wird über das Internet über den Fortgang des Petitionsverfahrens unterrichtet.


Ausdruck


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