Recht > Schulden
Mehr Verbraucherschutz durch das neue Schuldrecht
Beispiele:
1. Im Verjährungsrecht
Zu den wichtigsten Änderungen gehört die Verlängerung der Verjährungsfrist für
Mängelansprüche von bisher 6 Monaten auf 2 Jahre.
Das wird an folgenden Beispielen deutlich:
Herr Krause kauft kaputte Skier.
Herr Krause kauft im Januar bei Müller & Sohn im Winterschlussverkauf ein Paar
Skier für seinen Winterunterlaub im nächsten Jahr. Als er sie im November vor seiner
Urlaubsreise erstmals anprobiert, stellt er fest, dass die Bindungen kaputt sind.
Nach bisherigem Recht wäre die Verjährungsfrist bereits abgelaufen – Herr Krause
könnte sich wegen der kaputten Skibindungen nicht mehr beschweren.
Das neue Recht gibt ihm zwei Jahre lang die Möglichkeit, sich an das Sportgeschäft
Müller & Sohn zu wenden. Er kann also entweder Reparatur der Bindungen oder
neue Skier verlangen.
2. Im Kaufrecht
In Zukunft kann sich ein Kunde darauf verlassen, dass die Aussagen in Werbung und
Prospekten auch gelten.
Herr Glotz, Herr Schmidt und das "3-Liter-Auto".
Die Firma Töff-Töff baut ein neues Kfz-Modell, das nach der technischen
Beschreibung normalerweise 4 Liter Benzin verbrauche, in günstigen Fällen aber
auch mit 3 Litern auskomme. Um den Verkauf weiter zu steigern, lässt sie
Hochglanzbroschüren drucken und Werbespots im Fernsehen laufen, in denen es als
"3-Liter-Auto" angepriesen wird. Davon beeindruckt, kauft Herr Glotz bei Herrn
Schmidt, seinem Töff-Töff-Vertragshändler, ein solches Auto. Schon nach dem ersten
Tanken stellt er enttäuscht fest, dass es nicht nur 3 Liter, sondern fast 4 Liter Benzin
verbraucht. Herr Glotz ärgert sich. Er geht zu Herrn Schmidt und will das Auto
zurückgeben, um sich ein sparsameres Modell eines anderen Herstellers zu kaufen.
Nach bisherigem Recht konnte sich Herr Schmidt damit herausreden, dass jeder
wissen muss, dass in der Werbung übertrieben wird und man nicht alles glauben
kann, was irgendwo steht. Er darf darauf hinweisen, das es nur darauf ankommt, was
tatsächlich im Vertrag und in der technischen Beschreibung steht; und weil da von
einem "3-Liter-Auto" nichts steht, kann Herr Glotz auch keine Ansprüche geltend
machen.
Das neue Recht gibt Herrn Glotz das Recht, das Auto zurückgeben, denn er kann
sich gegenüber dem Verkäufer Schmidt auf die Aussagen von Töff-Töff in den
Werbespots und den Hochglanzbroschüren berufen. Wenn dort ein "3-Liter Auto"
angepriesen wird, dann muss es auch ein 3- Liter-Auto sein, darf also auch nur so
viel Benzin verbrauchen.
In Zukunft kann ein Kunde auf einer Reparatur bestehen, wenn er etwas Kaputtes
gekauft hat. Er muss sich nicht länger mit Umtausch oder Minderung begnügen.
Der Kunde ist König.
Klaus freut sich darüber, dass er bei seinem Fahrradhändler Schmidt das letzte gelbe
Herrenfahrrad kaufen konnte. Als er abends damit losfährt, stellt er fest, dass das
Licht nicht funktioniert, weil der Dynamo kaputt ist. Da ihm das Fahrrad sonst aber
sehr gut gefällt, bittet er Herrn Schmidt, den Dynamo auszutauschen.
Nach bisherigem Recht konnte Klaus von Herrn Schmidt die Reparatur des
Fahrrades nicht verlangen. Er konnte das Fahrrad nur zurückgeben oder mit Herrn
Schmidt über einen Preisnachlass verhandeln und das kaputte Fahrrad behalten.
Dann muss er allerdings selbst reparieren oder einen neuen Dynamo aus eigener
Tasche bezahlen.
Das neue Recht gibt Klaus den Anspruch, dass der kaputte Dynamo repariert wird.
Geschieht dies nicht innerhalb einer von Klaus gesetzten Frist, kann er das Fahrrad
auf Kosten von Herrn Schmidt woanders reparieren lassen. Natürlich kann Klaus das
Rad auch zurückgeben und sich sein Geld zurückgeben lassen oder das Rad
behalten und einen Preisnachlass verlangen. Kurz: Er kann frei wählen, was ihm am
liebsten ist.
3. Im Leistungsstörungsrecht
In Zukunft kann sich ein unzufriedener Kunde von einem Vertrag lossagen und trotzdem
Schadensersatz verlangen. Diese wichtige Neuerung verbessert das Recht der Kunden,
wenn der Händler gar nichts tut.
Verkaufen allein genügt nicht- es muss auch geliefert werden.
Herr Krause hat bei Herrn Schmidt einen wertvollen Schreibtisch für sein
Arbeitszimmer als Sonderangebot zu einem günstigen Preis gekauft. Der
Schreibtisch wird nicht geliefert. Herrn Krause ruft an und bittet auch schriftlich, den
Schreibtisch nun endlich zu bringen. Herrn Schmidt wird das zu anstrengend.
Schließlich sagt er Herrn Krause, er könne den Schreibtisch nicht liefern, weil er
gerade keinen LkW zur Verfügung habe. Daraufhin erklärt Herr Krause voller Ärger,
dass es ihm nun auch reicht und er mit Herrn Schmidt nichts mehr zu tun haben will.
Als er versucht, den gleichen Schreibtisch anderswo zu kaufen, muss er aber
feststellen, dass dieser überall viel teurer ist als bei Herrn Schmidt. Da er ihm aber so
gut gefällt, kauft er ihn dennoch woanders. Den höheren Preis möchte er von Herrn
Schmidt erstattet erhalten.
Nach bisherigem Recht kann Herr Krause von Herrn Schmidt nichts verlangen, denn
er ist vom Vertrag zurückgetreten und kann deshalb keinen Schadensersatz
verlangen.
Das neue Recht ändert diese Rechtslage: Herr Krause kann den Mehrpreis auch
dann verlangen, wenn er selbst vom Vertrag zurückgetreten ist.
Quelle: Bundesministerium der Justiz