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Recht > ALG II
I. Die Grundrechte
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Urteil des Bundesverfassungsgericht über den Regelsatz
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html
BSG, Urteil vom 19.02.2010, Az.: B 14 AS 53/08 R
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2010&nr=11365
BSG, Urteil vom 22.09.2009, Az. B 4 AS 18/09 R
Die Übernahme der Kosten für Unterkunft im Leistungsrecht nach dem SGB II darf nicht wegen unschlüssiger Ermittlung der Angemessenheitsgrenze versagt werden. wenn der Versagung kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung einer angemessenen Wohnungskostenhöhe zugrunde liegt.
Zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze wird nach der Rechtsprechung des BSG in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt sowie in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße auf die Werte zurückzugreifen, welche die Länder auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (vgl BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 RdNr 19; Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R: Osnabrück). Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Wohnungsbau Grenzen für Wohnungsgrößen festlegen, bis zu denen eine Förderung in Betracht kommt. Der erkennende Senat sieht diesen Anknüpfungspunkt zwar als problematisch an (vgl zu seiner Kritik im Einzelnen das zur Stadt München ergangene Urteil des Senats vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R, RdNr 16 f). Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität hält er es aber derzeit für noch vertretbar, ebenso wie die anderen Senate des BSG zu verfahren, bis der Verordnungsgeber eine auf der Grundlage des § 27 SGB II mögliche und im Hinblick auf eine gleichmäßige Rechtsanwendung dringend wünschenswerte bundeseinheitliche Bestimmung angemessener Wohnungsgrößen durch Verordnung selbst vorgenommen hat. Bei der Festlegung des Vergleichsraumes geht es um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen. Daher sind ausgehend vom Wohnort des Hilfeempfängers Vergleichsmaßstab diejenigen ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (Einzelheiten dazu vgl Urteil des Senats vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R, RdNr 20-23, München).
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Hessisches Landessozialgericht L 7 AS 413/09 18.12.2009,
Urteil ( auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage, ob § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch für Folgeanträge gilt, gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision zugelassen.). Auch bei Folgeanträgen im SGB II sind Leistungen erst ab Antragstellung zu gewähren . Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 37 Abs. 1 SGB II werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag erbracht. Sie werden – mit Ausnahme mangelnder Dienstbereitschaft des zuständigen Leistungsträgers (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II) – nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Vor diesem Hintergrund ist das Datum der Antragstellung für den Beginn der Leistungserbringung entscheidend. Zur Überzeugung des Senats gilt dies auch für Folgeanträge auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
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Sozialgericht Kassel S 6 AS 373/09 ER 21.01.2010,
Beschluss Ein Sanktionsbescheid ist rechtswidrig , wenn nicht gleichzeitig ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht wurden .Die Entscheidung über die ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen ist von Amts wegen zu treffen.Ein gesonderter Antrag ist nicht Entscheidungs- und Leistungsvoraussetzung. Ein solches Antragserfordernis ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Auch wird das durch den Leistungsantrag begründete Sozialrechtsverhältnis durch die Sanktionsentscheidung weder beendet noch unterbrochen (Berlit in: Münder (Hrsg.), LPK-SGB II, 3. A. 2009, § 31 Rn. 106). Das SGB II verknüpft die Sanktionsentscheidung und die Entscheidung über ergänzende Leistungen in zeitlicher Hinsicht nicht, so dass die Entscheidung über die Gewährung ergänzender Leistungen der Sanktionsentscheidung zeitlich nachfolgen kann. Bei der Sanktionsentscheidung und der Entscheidung über ergänzende Leistungen nach § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II handelt es sich jeweils um eigenständige Verwaltungsakte.
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Bundessozialgericht - B 4 AS 39/08 R - Urteil vom 13.05.2009
Alleinerziehende Hartz-IV-Empfänger können unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur für sich, sondern auch für ihre Kinder mehrere Versicherungspauschalen einkommensmindernd geltend machen. Der 25. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hatte mit Urteil vom 28.02.2008 - L 25 AS 946/06 - festgestellt, dass der Abzug mehrerer Versicherungspauschalen bei Alleinerziehenden dann möglich ist, wenn die Kinder nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören.
Die minderjährigen Kinder, deren Bedarf durch Unterhaltszahlungen und Kindergeld gedeckt ist, bilden gem. § 7 Abs. 3 SGB 2 keine Bedarfsgemeinschaft mit dem Haushalt angehörenden, erwerbsfähigen Elternteil. Von dem zur Bedarfsdeckung der minderjährigen Kinder nicht benötigten Überschussbetrag des Kindergeldes, der grundsätzlich bei dem Elternteil in Haushaltsgemeinschaft als Einkommen zu berücksichtigen ist, ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB 2 iVm § 3 Nr. 1 AlgIIV die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro für den Elternteil selbst, aber zuvor auch pro minderjährigem Kind ungeachtet des tatsächlichen Bestehens entsprechender Versicherungen abzusetzen.
Diese Rechtsauffassung hat das BSG mit Urteil vom 13.05.2009 bestätigt. Danach war bei der Berechnung zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit der Kinder der Klägerin monatlich für beide Kinder eine Versicherungspauschale in Höhe von je 30 Euro zu berücksichtigen. Nach § 3 Nr. 1 Alg. II-V ist ein Betrag von 30 Euro als monatlicher Pauschbetrag für Beiträge zu privaten Versicherungen vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger abzusetzen, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II leben. Diese Voraussetzungen sind bei beiden Kindern der Klägerin erfüllt. Diese leben mit ihrer Mutter nicht in einer Bedarfsgemeinschaft. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Das Kindergeld soll vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes verwendet werden. Aus diesem Grunde nimmt das Kindergeld ebenso wie das sonstige Einkommen und Vermögen des minderjährigen Kindes nicht an der Einkommensverteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II teil und rechtfertigt sich eine vom Einkommensteuergesetz (EStG) abweichende Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes. Diese Zuordnung von Einkommen des Kindes hat Konsequenzen auch für die Frage, wie die Höhe des maßgeblichen Einkommens des Kindes zu bestimmen ist. Bei der Prüfung, ob der Bedarf eines Kindes durch das Kindergeld und weitere Einnahmen, insbesondere Unterhaltszahlungen gedeckt ist, und es daher nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird, sind den Einkommensbestandteilen, die dem Kind zugerechnet werden, die im Gesetz vorgesehenen Einkommensfreibeträge gegenüberzustellen. Erst wenn sich bei dieser Saldierung ein ungedeckter Bedarf ergibt, wird das Kind ggf. Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft.
Ist dies nicht der Fall, kann das Kind seinen Bedarf also selbst decken, werden den Eltern konsequenterweise auch diejenigen Kindergeldanteile als eigenes "Elterneinkommen" zugerechnet, die nach Berücksichtigung entsprechender Pauschalen den Bedarf des Kindes übersteigen.
Bei der Ermittlung einer eventuellen Hilfebedürftigkeit der Kinder der Klägerin war demgemäß eine Versicherungspauschale in Höhe von je 30 Euro monatlich von den Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. Dies führt vorliegend dazu, dass der Mutter der Kinder insgesamt 60 Euro weniger Kindergeld als eigenes Einkommen zugerechnet werden kann und sich dadurch wiederum ihr ungedeckter Bedarf um 60 Euro erhöhte.
Bundessozialgericht - B 4 AS 58/08 R - und - B 4 AS 79/08 R - Urteile vom 13.05.2009
Der Kindergrundfreibetrag schützt ausschließlich das unmittelbare Vermögen minderjähriger Kinder.
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II ist vom Vermögen für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind ein Grundfreibetrag abzusetzen. Dieser Freibetrag kann aber nicht als sog "Kinderfreibetrag" der Bedarfsgemeinschaft angesehen werden, der der Bedarfsgemeinschaft unabhängig vom tatsächlichen Vorhandensein von Vermögen auf Seiten des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes zu Gute kommt. Zwar ließe der Wortlaut der Vorschrift auch eine Auslegung zu, den genannten Freibetrag als zusätzlichen Kinderfreibetrag für die Bedarfsgemeinschaft aufzufassen. Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung sprechen aber gegen diese Auslegung und dafür, dass der Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II nur dem jeweiligen Kind und diesem auch nur dann zu Gute kommen soll, wenn es Vermögen hat. Während der ursprüngliche Gesetzentwurf des § 12 SGB II noch vorsah, dass minderjährige Kinder ihr Vermögen vollständig für ihren Lebensunterhalt verbrauchen sollen, bevor die Einstandspflicht der Eltern gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II eingreift, wurde im Gesetzgebungsverfahren § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II eingefügt, um einen bestimmten Teil des Vermögens des minderjährigen Kindes zu schonen. Dem hilfebedürftigen minderjährigen Kind soll ab seiner Geburt ein Grundfreibetrag zur Verfügung stehen, um zB. Sparvermögen oder Ausbildungsversicherungen in dieser Höhe bei der Berechnung des Alg. II/Sozialgeldes für das Kind zu schützen. Hieraus folgt, dass der Freibetrag ausschließlich dem Schutz des Vermögens des Kindes und nicht dem Schutz des gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II für den Lebensunterhalt des Kindes einzusetzenden Vermögens der Eltern dienen soll. Da das Kind zunächst eigenes Vermögen zur Deckung seines Lebensunterhalts einzusetzen hat, bevor es nach dessen Verbrauch zur Bedarfsgemeinschaft zählt, kann sich eine entsprechende Schutzvorschrift auch nur auf dessen eigenes Vermögen beziehen.
BSG B 4 AS 29/08 R, Urteil vom 13.05.2009
Insolvenzgeld ist als Einkommen im SGB II zu berücksichtigen
Das Insolvenzgeld fällt unter keine der in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausdrücklich geregelten Ausnahmen von zu berücksichtigenden Einnahmen in Geld oder in Geldeswert. Das Insolvenzgeld ist eine Sozialleistung, welche die finanzielle Lage des Hilfebedürftigen im Sinne der Minderung des Hilfebedarfs beeinflusst. Es ist jedoch keine zweckbestimmte Einnahme, die ihre Berücksichtigung bei der Berechnung des Alg. II ausschließt. Zwar soll das Insolvenzgeld den im Insolvenzgeld-Zeitraum konkret ausgefallenen Anspruch auf Arbeitsentgelt ersetzen. Mit der Gewährung der Leistung wird den Leistungsempfängern jedoch ein bestimmter "Verwendungszweck" nicht auferlegt. Der Empfänger des Insolvenzgeldes ist vielmehr in der Verwendung dieser Leistung frei. Eine Nichtberücksichtigung des Insolvenzgeld als Einkommen kann nicht daraus hergeleitet werden, dass die Klägerin die Leistung bereits am 29.1.2004 und damit vor Beginn des Bezugszeitraums für Alg. II beantragt, ihr das Insolvenzgeld aber erst danach gutgeschrieben worden ist. Auch eine verspätete Zahlung von Sozialleistungen führt nicht dazu, eine Ausnahme vom Zufallsprinzip anzunehmen.
Sozialgericht Braunschweig S 18 AS 983/07 17.02.2009, Urteil
Sanktionsbescheide der Behörde müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
Nach § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Bereits der Verfügungssatz des Bescheides ist inhaltlich unbestimmt. Zum einen ist nicht ersichtlich, was mit dem "Ihnen zustehenden Anteil des Arbeitslosengeldes II" gemeint ist, da der Kläger als einzelne Person, und nicht etwa als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II bezogen hat. Zum anderen wird aus dem Bescheid nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit deutlich, in welcher genauen Höhe die Leistungen des Klägers abgesenkt werden sollen und in welcher Höhe ihm für den Sanktionszeitraum monatliche Leistungen noch zur Verfügung stehen sollen.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in seiner Entscheidung vom 19.10.2007 (Az. L 7 AS 646/07 ER) hierzu folgendes ausgeführt:
"Dieser Verfügungssatz lässt jedenfalls nicht die tatsächliche Höhe der Absenkung der bewilligten Leistung erkennen und genügt damit nicht den Anforderungen, die an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes zu stellen sind. Vielmehr ist es aus Gründen der Rechtsklarheit erforderlich, die konkrete Höhe der Leistungskürzung anzugeben (vgl. dazu BSG, Urteil vom 13.07.2006 - B 7a AL 24/05 R -). Auch durch Auslegung des Verfügungssatzes oder unter Heranziehung der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides lässt sich kein auf den vorliegenden Einzelfall bezogener konkreter Absenkungsbetrag ermitteln. Der Verfügungssatz erschöpft sich in der Benennung eines Absenkungsrahmens um 30 % der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Gesamtauszahlbetrages, in Höhe von maximal 104,00 EUR, wobei der eventuell zustehende Zuschlag nach § 24 SGB II wegfallen soll. Ebenso bietet die Bescheidbegründung keinen näheren Aufschluss über die genaue Höhe des Absenkungsbetrages. Bei einer Sanktionsentscheidung nach § 31 SGB II ist es jedoch unabdingbar, dass der entsprechende Bescheid eine konkrete Einzelfallentscheidung der Gestalt enthält, dass ein genauer Absenkungsbetrag zu entnehmen ist, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X zu entsprechen (so auch LSG Berlin-Brandenburg Beschlüsse vom 12.07.2007 - L 28 B 1087/07 AS ER -, vom 29.06.2007 - L 28 B 889/07 AS ER -, vom 07.08.2007 - L 28 B 1231/07 AS ER -; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 17.10.2006 - L 8 AS 4922/06 ER - B). Der Hilfebedürftige muss nämlich dem Bescheid mit der notwendigen Sicherheit entnehmen können, um welchen genauen Betrag die ihm gewährte Leistung gekürzt wird und welcher Betrag ihm dann für den Sanktionszeitraum zwecks Sicherung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung steht ...
Eine Heilung gemäß § 41 SGB X kommt bei unbestimmten Verwaltungsakten nicht in Betracht, da kein Formfehler sondern ein materieller Fehler vorliegt (Engelmann in von Wulfen, SGB X, 5. Auflage 2005, § 33 Rdnr. 10; Waschull in LPK-SGB X, 2. Auflage 2007, § 33 Rdnr. 5). Ob eine Ersetzung (vgl. dazu Engelmann, a.a.O) möglich ist, kann dahinstehen, da sie nicht erfolgt ist."
Gruß
Bernd Klumpp
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
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