HARTZ IV Betroffene e.V.


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Urteile 2

Recht > ALG II

Zeit für Jobsuche Pflicht

Mainz/Koblenz. Empfänger von Arbeitslosengeld II müssen keine vom Jobcenter vermittelten Arbeiten annehmen, wenn ihnen dadurch nicht genügend Zeit zur Arbeitssuche bleibt, entschied das rheinland-pfälzische Landessozialgericht. Die Richter urteilten, dass eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden bei einer Fahrtzeit von 45 Minuten je Richtung nicht zulässig sei. Erwerbsfähige Arbeitslosengeld-II-Bezieher müssten die Möglichkeit haben, sich um ein Ende der Hilfsbedürftigkeit zu bemühen. Der Kläger habe nicht mehr ausreichend Zeit gehabt, sich über Stellenangebote zu informieren und Bewerbungen zu schreiben.

(epd) - Aktenzeichen: L 3 AS 127 / 08



Freie Presse vom 26./27. Juli 2008


BGH-Urteil: Sozialhilfeempfänger die ein Zubrot verdienen und kostenloses Mittagessen vom Arbeitgeber bekommen, wird auf den Regelsatz angerechnet!

"Aufstocker" müssen GEZ Zahlen, nach neuem Urteil vom
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Az. OVG 11 B 12.07)

Das neuste Urteil zu den Betriebskosten
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Hartz IV: Urteil zu Eingliederungsvereinbarung

Wegen der Weigerung eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, wollte die Arge einem Leistungsempfänger das Arbeitslosengeld II (ALG II) um 30 % kürzen. Das Dortmunder Sozialgericht entschied: Der Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der in Art. 2 Abs. 1 GG normierten Vertragsfreiheit dar. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen (Az.: L 8 AS 605/06 ER) an, dass dieser Eingriff in die Vertragsfreiheit aufgrund eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Das Urteil (s.u.) interessiert die Dortmunder Arge jedoch nicht im geringsten. Zur Zeit muss der vom Dortmunder Sozialgericht zugebilligte einstweilige Rechtschutz per Zwangsvollstreckung gegenüber der ARGE durchgesetzt werden. Sozialgericht Dortmund - AZ S 28 AS 361/07 ER- veröffentlicht am 28.10.07)

Hartz IV: Wohnen bei den Eltern und Nebenkosten

Das OVG Bremen hatte sich jüngst mit der Frage zu beschäftigen, ob einem ALG II-Empfänger, der bei den nicht unterhaltspflichtigen Eltern wohnt, eine vertragliche vereinbarte Nebenkostenpauschale zu erstatten sei. Er zahlte keine Miete, aber eine monatliche Nebenkostenpauschale von 120 Euro.
Das Gericht meinte, dies sei zu erstatten, denn: "Wird eine Unterkunft >mietfrei<, aber gegen Zahlung einer Nebenkostenpauschale von 100 Euro überlassen, kommt es für die Frage der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht auf die isolierte Höhe der Nebenkosten, sondern auf die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt an." (S1 S 176/07 vom 18.06.07) - Und weiter: "Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist - jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum früheren Sozialhilferecht (Urt. v. 28.11.2001 - 5 C 9.01 - BVerwGE 115, 256 <259> = NJW 2002, 1284f. ; für die Berücksichtigung dieser Grundsätze im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vgl. Berlit , in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, Rn 19 zu § 22) - nicht auf eine isolierte Betrachtung der Nebenkosten abzustellen; maßgebend sind vielmehr die Kosten der Unterkunft insgesamt. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von weniger als 100 Euro sind zweifelsfrei nicht unangemessen." (31.10.07)

Hartz IV: Mietkaution wird nicht aufgerechnet

Mietkaution darf nicht mit laufendem Alg II aufgerechnet werden

Im Bezug auf den Beschluss des LSG Baden-Württemberg hat das Hessische Landessozialgericht am 13. September entschieden, dass ein Darlehn für die bei Anmietung einer neuen, angemessenen Wohnung fällige Kaution "nicht mit den Grundsicherungsleistungen aufgerechnet werden (darf), d.h. es bleibt zins- und tilgungsfrei.³ Eine Einbehaltung des gewährten Darlehns beurteilten die Darmstädter Richter als "rechtswidrig³. "Das Gesetz sehe die ratenweise Tilgung von Darlehen aus den laufenden Leistungen der Grundsicherung nicht vor, denn hierdurch werde das gesetzlich abgesicherte Existenzminimum gefährdet bzw. unterschritten³, so das Gericht weiter in seiner Presseerklärung.
Laut Beschluss der Richter ging der Gesetzgeber nicht von einer Tilgung eines Mietkautionsdarlehns vor Fälligkeit des entsprechenden Rückzahlungsanspruches aus. Das sei bereits an der Gesetzessystematik zu erkennen, da eine diesbezügliche Aufrechnungsregelung im SGB II fehlt (für andere Fälle ist diese gegeben, vgl. § 23,1 SGB II für dort ausdrücklich genannte Fälle der Darlehnsvergabe zur Deckung eines unabweisbaren Bedarfs, der sich aber ausdrücklich nicht auf die Unterkunftskosten bezieht).
Mit Blick auf die allgemeine Aufrechnungsvorschrift des § 51 SGB I schlossen die Richter die Rückzahlung bei laufenden Leistungsbezug im Ergebnis ebenfalls aus. Voraussetzung wäre Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze des § 850c Abs. 1 Zivilprozeßordnung für Arbeitseinkommen (930 EUR), die sich hier noch um 350 EUR für ein unterhaltenes Kind erhöhte. Das Einkommen der Leistungsbeziehenden lag einschließlich Kindergeld weit darunter. Ebenfalls kam hier eine Aufrechnung nach § 51, 2 SGB I nicht in Frage, da es nicht um die Erstattung zu Unrecht bezogener Sozialleistungen ging, wie auch die Anwendung der Straffvorschrift des § 43, 1 SGB II nicht in Frage kam, die sich auf Erstattung oder auf Schadensersatz aufgrund von seitens des Hilfebeziehenden vorsätzlich oder grob vorsätzlich unrichtig oder unvollständig gemachten Angaben bezieht.
Im Ergebnis war die "in dem Darlehnsvertrag S enthaltene Tilgungsvereinbarung in Höhe von 50,00 EUR monatlich beginnend mit dem Monat nach Auszahlung des Darlehens rechtswidrig.³ Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Rückzahlungsvereinbarung könne sich der Leistungsträger zudem weder auf die Tilgungsvereinbarung als Rechtsgrundlage für die Aufrechnung berufen, noch auf einen nach ihrer Sicht in dem Darlehnsvertrag enthaltenen (Teil-)Verzicht auf Sozialleistungen im Sinne des § 46 Abs. 1 1. Halbs. SGB I, der zu einem entsprechenden Erlöschen des Sozialleistungsanspruches geführt habe (da sie diesen selbst - rechtswidrig - herbeigeführt hat).
Mit (etwas) weniger juristischen Worten: Völlig absurd (aber bei den Alg II-Behörden nicht minder verbreitet) ist, eine Mietkaution, die die ARGE gezahlt hat und deren Erstattung durch den Vermieter sich die ARGE bei Auszug des Leistungsbeziehenden gesichert hat, bei dessen laufendem Alg II-Bezug auch noch zurückzufordern. Denn die ausgelegte Mietkaution gehört zu den Unterkunftskosten, die Erstattung müsste der Leistungsbeziehende aus der Regelleistung vornehmen, aus der fast alles bestritten werden muß, nur nicht die Unterkunftskosten. Auch die verschiedenen von den Alg II-Behörden herangezogenen Aufrechnungsvorschriften oder 'abgepreßte' Darlehns- oder Verzichtserklärungen verpflichten Leistungsbeziehende nicht zur Rückzahlung der Kaution bei laufendem Bezug, da sie unrechtmäßig zustande gekommen sind. (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss AZ L 6 AS 145/07 ER) veröffentlicht am 23.10.07

Hartz IV: Krankenversicherung vs. ALG II

Nach Einstellung der ALG II Leistungen besteht der gesetzliche Krankenversicherungsschutz für akute Erkrankungen fort.
Hat eine Behörde die Leistungen für das ALG II eingestellt, besteht der gesetzliche Krankenversicherungsschutz hinsichtlich der Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände weiterhin. Der Betroffene ist jedoch gehalten, Leistungen dieser Art mittels eines schriftlichen Anspruchsausweises bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung anzufordern und dem Leistungserbringenden Ärzten vorzulegen. Im Übrigen sind auch solche Personen in der gesetzlichen Krankenversicherungpflicht kraft des Sozial Gesetzes versichert, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt krankenversichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 13a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)) (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.09.2007, Az. L 7 B 171/07 AS ER, Volltext-ID: 3K256518)

Hartz IV: Kein Lohnanspruch bei Ein-Euro-Job

Wenig Geld trotz Arbeit

Kein Lohnanspruch für Euro-Jobber. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies eine Klage eines Ein Euro Jobbers zurück
Eine Frau erhielt ALG II und musste einen Ein-Euro-Job annehmen. Sie musste als Raumpflegerin bei der Gemeinde Lingenfeld arbeiten. Die Hartz IV Empfängerin bekam für ihre Tätigkeit 1,25 Euro pro Stunde zusätzlich zum Arbeitslosengeld II. Sie klagte vor dem Bundesarbeitsgericht, weil sie einen Tarif Stundenlohn als Raumpflegerin in Anspruch nehmen wollte. Aus der Sicht der Klägerin sei die Tätigkeit ein reguläres Arbeitsverhältnis und von daher sei ein Anspruch auf einen normalen Stundenlohn entstanden.
Das Arbeitsgericht gab der Klägerin jedoch nicht Recht. Ein-Euro-Jobber können aus dem Ein-Euro-Job keinen Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber stellen. Auch könnten Ein-Euro-Jobber nicht von sich aus, eine reguläre Beschäftigung vom Arbeitsgeber einklagen. Ein-Euro-Jobs seien kein Arbeitsverhältnis, sondern "öffentlich-rechtlicher Natur", so dass BAG in Erfurt.
Laut Gesetzgeber dürfen Ein-Euro-Jobs nicht reguläre Beschäftigung verdrängen. in der Praxis sieht dies jedoch anders aus. In vielen Betrieben werden Stellenkürzungen vorgenommen, um anschließend Ein-Euro-Jobber mit umgeschriebener Tätigkeitsbeschreibung einzustellen. In diesem Jahr urteilte das Bundesverwaltungsgericht, dass Mitarbeiter in öffentlichen Einrichtungen ein Mitbestimmungsrecht haben, um die Zusätzlichkeit der Arbeit überprüfen zu können. Hierbei werden die Mitarbeitervertretungen bzw. die Betriebsräte zu Rate gezogen. (Aktenzeichen BAG: 5 AZR 857/06)- veröffentl. am 15.10.07

Hartz IV: Heizkosten Nachzahlung bei Krankheit

Übernahme der Tatsächlichen Heizkosten von Hartz IV Empfängern bei krankheitsbedingtem Mehrbedarf.

Deutlich längere Anwesenheitszeiten in der Wohnung während der heizintensiven Zeit am Tag haben einen erhöhten Heizbedarf im Vergleich zu dem Heizverhalten anderer Personen zur Folge, die einen erheblichen Teil des Tages außerhalb der Wohnung verbringen. In diesem Zusammenhang ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass sich ein erhöhter Heizbedarf schon durch den Umstand ergibt, dass sich arbeitslose Hilfeempfänger deutlich länger in der Wohnung aufhalten als erwerbstätige Personen (vgl. LSG NRW v. 23.05.2007 Az. L 20 B 77/07 ER; Bayerisches LSG v. 19.01.2007 Az. L 7 AS 184/06; Sächsisches LSG v. 24.10.2006 Az. L 3 B 158/06 AS ER). Erst recht muss ein erhöhter Herzbedarf anerkannt und als angemessen zugrunde gelegt werden, wenn nachgewiesen ist, dass krankheitsbedingt deutliche längere Anwesenheitszeiten in der eigenen Wohnung erforderlich sind.
Dem Hauptsacheverfahren wird auch die rechtliche Prüfung vorbehalten bleiben, ob und ggf. in welchem Umfang die Warmwasserkosten bei den Abschlagszahlungen als nicht berücksichtigungsfähig abzuziehen sind. Die Frage, ob ein entsprechender Abzug bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung deshalb gerechtfertigt ist, weil in der Regelleistung nach § 20 SGB II bereits ein Anteil für die Kosten der Warmwasseraufbereitung enthalten ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt (vgl. die zu dieser Frage anhängigen BSG-Verfahren B 11 b AS 35/06 R; B 14/7 b AS 64/06 R; B 14/11 b AS 3/07 R; B 14/7 b AS 8/07 R und B 14/11 b AS 15/07 R). (Sozialgericht Duisburg S 10 AS 136/07 ER vom 01.10.2007)

Hartz IV Urteil: Kosten bei Wohnungseinzug

Grundsätzlich sind Aufwendungen, die anlässlich eines Umzuges in eine neue Wohnung für ALG II Empfänger entstehen und über Bagatellbeträge hinausgehen, nicht durch die Hartz IV Regelleistung abgegolten. Deshalb müssen diese zusätzlich gezahlt werden.
Umstritten ist die Übernahme von Kosten für eine Einzugsrenovierung.
Die Klägerin steht seit Januar 2005 laufend im Leistungsbezug der Beklagten. Sie ist geschieden und lebt alleine in ihrem Haushalt. Die Beklagte trug in der Vergangenheit die vollen Unterkunfts- und Heizkosten (abzüglich eines Betrages in Höhe von 18% von den Heizkosten für die Wassererwärmung) für eine von der Klägerin angemietete etwa 87 m² große Wohnung in der E.-Straße 11 in 47xxx D ... Die Kosten für diese Wohnung beliefen sich monatlich auf einen Betrag in Höhe von 575,81 EUR (420,36 EUR Grundmiete, 97,62 EUR Nebenkosten- und 57,83 EUR Heizkostenvorauszahlung - einschließlich Kosten für die Warmwassererwärmung -). Weil die Beklagte diese Unterkunftskosten für unangemessen hoch hielt, forderte sie die Klägerin mit Bescheid vom 09.04.2005 dazu auf, sich eine neue Wohnung zu suchen bzw. die Kosten der Unterkunft zu senken. Die Angemessenheitsgrenze liege bei einem Betrag in Höhe von 257,85 EUR (Grundmiete einschließlich Nebenkostenvorauszahlung). Die Unterkunfts- und Heizkosten könnten in der bisherigen Höhe nur bis zum 31.10.2005 übernommen werden. Daraufhin legte die Klägerin im Mai 2005 ein Wohnungsangebot über eine neue Mietwohnung in der R.-Str. 103 in 47xxx D. vor. Die Wohnfläche dieser Wohnung beträgt 54 m². Die Grundmiete inkl. Nebenkosten beläuft sich auf 307,04 EUR. Mit Bescheid vom 12.05.2005 und Widerspruchsbescheid vom 27.06.2005 verweigerte die Beklagte ihre Zusicherung zur Tragung der Aufwendungen für die Unterkunft, weil die Miete einschließlich der Nebenkosten unangemessen hoch sei.
Danach kündigte die Klägerin ihr bisheriges Mietverhältnis mit Ablauf des 30.09.2005 und schloss einen neuen Mietvertrag für die Wohnung in der R.-Str. 103 zum 01.10.2005 ab. Darüber informierte sie die Beklagte und beantragte am 29.07.2005 im Zusammenhang mit dem Wohnungswechsel die Übernahme der Kosten für die Kaution, den Umzug sowie die Renovierung der Wohnung, da sie nicht in der Lage sei, den Umzug in Eigenleistung oder mit Hilfe von Verwandten oder Bekannten durchzuführen. Ergänzend legte sie dazu eine Bescheinigung ihres behandelnden Allgemeinmediziners, Dr. F., vom 15.08.2005 vor, der zu entnehmen ist, dass sie nach Auffassung des Arztes nicht in der Lage sei, den Umzug alleine zu bewältigen.
Zuvor hatte sie bereits am 13.07.2005 wegen der Übernahme der Kosten für Unterkunft, Heizung, Renovierung und Umzug sowie die Kaution im Hinblick auf die Bescheide vom 12.05. und 27.06.2005 Klage beim Sozialgericht Duisburg erhoben. Das Verfahren, welches unter dem Az: S 7 (32) AS 38/05 geführt wurde, erklärte die Klägerin im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 18.04.2006 für erledigt.
Dem Antrag auf Übernahme der Kosten für die Kaution kam die Beklagte im Rahmen einer Darlehensgewährung am 15.08.2005 nach. Eine Beteiligung an den Renovierungskosten lehnte sie jedoch mit Bescheid vom 06.09.2005 ab. Mit Bescheid vom gleichen Tage gewährte sie der Klägerin allerdings eine Umzugskostenpauschale in Höhe von 92,- EUR , da die vorgelegte ärztliche Bescheinigung nicht ausreiche, einen höheren Bedarf feststellen zu können. Zwischen dem 04.08. und 07.09.2005 erwarb die Klägerin verschiedene Gegenstände (Teppiche, Tapeten, Kleinteile u.a.) zur Renovierung bzw. Herrichtung der neu zu beziehenden Wohnung. Hinsichtlich der genauen Einzelheiten der beschafften Gegenstände wird auf Blatt 13 bis 15 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Rechnungen, die sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 574,62 EUR belaufen, beglich sie in bar, wobei ihr die jeweiligen finanziellen Mittel von ihren Geschwistern bzw. ihrer Mutter vorgestreckt wurden. Die Renovierungsarbeiten selbst nahm sie unter Mitwirkung ihres 22 jährigen Sohnes vor. Am 13.09.2005 legte sie Widerpspruch gegen die Ablehnung der Gewährung einer Renovierungsbeihilfte ein. Zur Begründung führte sei aus, sie könne die beantragten Renovierungskosten nicht selbst tragen, da die Wohnung keine Tapeten und Bodenbeläge enthalte und es unzumutbar sei, die erforderlichen Beträge von der Regelleistung anzusparen. Eine Renovierung "nach und nach" sei menschenunwürdig.
Mit weiteren jeweils gesonderten Schriftsätzen hat die Klägerin ebenfalls am 13.09.2005 Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen einerseits zur Übernahme der Umzugskosten und andererseits zur Übernahme der Renovierungskosten bei dem erkennenden Gericht gestellt (Az. S 7 (32) AS 86/05 ER und S 7 (32) AS 85/05 ER). Der Umzug in die neue Wohnung erfolgte am 15.09.2005. Das von der Klägerin beauftragte Umzugsunternehmen stellte der Klägerin dafür einen Betrag in Höhe von 279,91 EUR in Rechnung. Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen blieben erfolglos. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gründe zu II. der Beschlüsse des Gerichts vom 04.11.2005 zu den genannten Az. verwiesen.
In dem Klageverfahren mit dem Az. S 7 AS 38/05 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Frage der Übernahme von Umzugs- und Renovierungskosten nicht Gegenstand des Verfahrens sein könne, weil diesbezüglich noch kein Vorverfahren durchgeführt worden sei, zumindest die Anträge in den Schriftsätzen vom 13.09.2005 aber als Widersprüche anzusehen sein dürften. Mit Bescheid vom 06.01.2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin daraufhin weitere Leistungen zur Deckung der Umzugskosten in Höhe von 187,91 EUR (= 279,91 EUR Kosten für das Umzugsunternehmen - 92,00 EUR bereits gewährte Umzugskostenpauschale). Den Widerspruch betreffend die Renovierungskosten wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2005 zurück. Zur Begründung vertrat sie die Auffassung, die Aufwendungen für Renovierungen seien grundsätzlich über die Regelsatzleistungen mit abgegolten. Nach den vorliegenden Unterlagen könne auch davon ausgegangen werden, dass die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage sei, die Renovierungskosten aus eigenen Kräften und Mitteln in vollem Umfang von der Regelleistung nach und nach zu decken. Üblicherweise würden Mietwohnungen in einem bezugsfertigen Zustand übergeben. Ausgehend von dem Inhalt des neuen Mietvertrages und des vorgelegten Übernahmeprotokolls sei davon auszugehen, dass dies auch im Falle der Wohnung der Klägerin so geschehen sei. Ggf. sei die Klägerin gehalten, sich an den Vermieter zu wenden, um die Wohnung in einem bewohnbaren Zustand zu erhalten. Es könne nicht Aufgabe des Trägers der Grundsicherung sein, für das Vorliegen offensichtlicher Mängel der Mietsache aufzukommen.
Am 21.12.2005 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Gewährung einer Renovierungsbeihilfe weiter verfolgt.
Zur Begründung macht sie geltend, sie sei nicht der Lage gewesen, die Kosten für die angefallenen Renovierungsarbeiten vor dem Einzug von den Regelsatzleistungen zu bestreiten. Sie habe die Kosten durch zumutbare Eigenleistungen möglichst gering gehalten, sodass die Übernahme zumindest eines Teiles der Kosten jedenfalls in Höhe von 300,00 EUR gerechtfertigt sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2005 zu verurteilen, ihr eine Beheilfe für die die Einzugsrenovierung der Wohnung in der R.-Str. 103, 47xxx D., anlässlich des Umzuges am 15.09.2005 in Höhe von 300,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend macht sie geltend, sie könne nicht mit den Kosten der Einzugsrenovierung für eine Wohnung belastet werden, die von den Kosten her weiterhin unangemessen sei. Im Übrigen sei nach ihren Erfahrungen davon auszugehen, dass ohne Weiteres voll renovierte Wohnungen zugänglich seien oder zumindest von Vermietern Unterstützungzahlungen für die Aufwendungen anlässlich einer Einzugsrenovierung geleistet würden. Zur Unterstützung dieser Behauptung legt der Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung Ermittlungsergebnisse der 27. Kammer des Sozialgerichts Duisburg aus dem Verfahren mit dem Az. S 27 (2) AS 128/06 in Form von Stellungnahmen größerer Wohnungsgesellschaften, die Wohnungen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten vermieten, vor. Nach der Rechtsprechung seien Vermieter nach zivilrechtlichen Vorschriften auch grundsätzlich dazu verpflichtet, Wohnungen mit einem gebrauchsfähigen Bodenbelag auszustatten.
Den Beteiligten sind zur Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung Ermittlungsergebnisse der 7. bzw. 27. Kammer des Sozialgerichts Duisburg betreffend die Ausstattung von Mietwohnungen größerer Wohnungsgesellschaften mit Bodenbelägen im Zeitpunkt der Übergabe an neue Mieter zur Kenntnis gebracht worden.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, den Inhalt der Prozessakten des Klageverfahrens mit dem Az.: S 7 (32) AS 38/05 und den Inhalt der Prozessakten der Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz mit dem Az.: S 7 (32) AS 85/05 ER und S 7 (32) AS 86/05 ER. Der Inhalt sämtlicher Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid vom 06.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2005 ist rechtswidrig und die Klägerin deswegen beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Ihr steht ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 300,00 EUR zur Deckung der angefallenen Kosten für die Einzugsrenovierung anlässlich des Umzugs in die Wohnung in der R.-Str. am 15.09.2005 als Beihilfe zu.

Der Anspruch ergibt sich aus § 22 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzesbuches (SGB II). Exclamation
Die Anwendung der genannten Vorschrift ist nicht deswegen versperrt, weil es sich bei den hier fraglichen Aufwendungen um solche Handelt, die unter § 20 Abs. 1 SGB II fallen. Denn grundsätzlich sind Aufwendungen, die anlässlich eines Umzuges in eine neue Wohnung entstehen und über Bagatellbeträge hinausgehen, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch die Regelleistung abgegolten (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen, Beschluss vom 10.01.2007, Az. L 13 AS 16/06 ER; Sozialgericht Duisburg, Beschluss vom 26.02.2007, Az.: S 17 AS 321/06 ER; bestätigt durch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2007, Az. L 12 B 49/07 AS-ER m.w. N.). Richtig an der Argumentation der Beklagten ist zwar, dass die seit dem 01.01.2005 neu konzipierten Regelsätze als Pauschale gezahlt werden und insofern für Bedarfe, die innerhalb der Regelsatzleistung liegen, grundsätzlich keine einmaligen Beihilfen mehr verlangt werden können. Die Beklagte verkennt jedoch, dass die hier fraglichen Aufwendungen für eine Einzugsrenovierung einen Bedarf darstellen, der nicht von den Regelsätzen erfasst wird und deswegen auch nicht aus der Regelleistung zu decken ist. Als einzige der Positionen, die der Bemessung der Regelsatzleistung zugrunde liegen, kommt insoweit die Abteilung 04 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe für das Jahr 1998 (EVS ´98) in Betracht. Die Werte der EVS ´98 sind hier deswegen heranzuziehen, weil es sich um einen streitigen Zeitpunkt vor der Regelsatzanpassung zum 01.007.2007 handelt. Die Abteilung 04 der EVS ´98 enthält als Bedarfsanteile insbesondere Aufwendungen für Strom sowie Reparatur- und Instandhaltung der Wohnung. Auf die Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen (Material und Handwerker) entfällt dabei ein Gesamtbetrag in Höhe von 4,84 EUR. Schon dem Wortlaut "Instandhaltung und Schönheitsreparaturen" kann nicht entnommen werden, dass es sich hierbei um solche Aufwendungen handelt, die auch anlässlich des erstmaligen Bezugs der Wohnung (für eine Einzugsrenovierung) entstehen. Dies gilt um so mehr, wenn man sich die Höhe der zu 100 % aus der EVS ´98 übernommenen Beträge vergegenwärtigt. Schon bei Zugrundelegung der in diesem Verfahren eher als gering zu veranschlagenden Kosten für eine Einzugsrenovierung würde ein Mieter für das Ansparen dieser Kosten über 5 Jahre benötigen, wenn man unterstellt, dass in dieser Zeit keinerlei weitere Ausgaben für Instandhaltung oder Schönheitsreparaturen für die Wohnung aufgewandt werden. Schon diese einfache Hilfsüberlegung macht aus Sicht der Kammer klar, dass die Kosten für eine Einzugsrenovierung bei der Bemessung der Regelsatzleistung nicht miterfasst wurden. Exclamation.
Nach alledem liegt es vielmehr nahe, mit wesentlichen Teilen der Literatur und Rechtsprechung (vgl. Lang: Eicher/Spellbrink, SGB II 1. Auflage 2005 § 23 Randziffer 83; Hauck/Noftz-Kalhorn § 22 SGB II Randziffer 26/27; Berlit in: LPK-SGB II Randziffer 103 - unter Hinweis auf die Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes; ders., Wohnung und Hartz IV, NDV ´06, 5 ff. (24) m.w.N.); Gerenkamp in: Mergler/Zink, SGB II § 22 Randziffer 32; Sozialgericht Braunschweig Beschluss v. 07.03.2005, Az.: S 18 AS 65/05 ER), denen sich die Kammer anschließt, davon auszugehen, dass alle im Zusammenhang mit und wegen des Umzuges anfallenden notwendigen Kosten von der Vorschrift des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfasst sind. Wertungsmäßig gehören diese Kosten eher noch zu den Aufwendungen, die ursächlich durch den Umzug entstehen, als zu den Kosten, die erforderlich sind, um eine bereits bestehende Wohnung durch Schönheitsreparaturen bewohnbar zu halten (so auch Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen a.a.O.).
Die Anwendung des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II scheitert im vorliegenden Fall auch nicht an der mangelnden Zusicherung der Beklagten. Denn diese kann auch dann zu erteilen sein, wenn es sich, wie hier, um einen Umzug in eine (nach Auffassung des Leistungsträgers) unangemessen teure Wohnung handelt, der Umzug aber auf Veranlassung dieses Leistungsträgers, also der Beklagten erfolgte und der Betroffene bereit (und glaubhaft in der Lage) ist, sich dauerhaft mit einer Leistung in Höhe des von dem Kostenträger für angemessen gehaltenen Betrages zufrieden zu geben. Denn die Kosten, die für einen solchen Umzug anfallen, entstünden auch dann, wenn der Umzug in eine Wohnung stattfinden würde, die von den Kosten her innerhalb der von der Beklagten anerkannten Angemessenheitsgrenze liegen würde. Es kann den Betroffenen aus Sicht der Kammer jedoch nicht vorgeschrieben werden, in einer Wohnung innerhalb der Angemessenheitsgrenzen zu leben, wenn sie zumindest aus ihrer Sicht einen höheren Bedarf haben und die hieraus entstehenden Kosten selber tragen (ähnlich Berlit a.a.O. Randziffer 98). Exclamation Exclamation Exclamation Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Ferner ist der Beklagten ohnehin eine Berufung auf die fehlende Zusicherung der Übernahme der durch den Umzug entstandenen Kosten für eine Einzugsrenovierung der neuen Wohnung der Klägerin jedenfalls deswegen verwehrt, weil sie sich insofern ansonsten des Vorwurfes eines widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) aussetzen würde. Denn sowohl das Kautionsdarlehen als auch die Kosten für den Umzug selbst, hat sie zwischenzeitlich auf die entsprechenden Widersprüche bzw. Anträge der Klägerin übernommen. Der Gesichtspunkt der fehlenden Zusicherung kann daher für die Entscheidung dieses Falles keine wesentliche Bedeutung mehr haben.

Zu beachten ist jedoch, dass sich aus der für einen Einpersonenhaushalt nicht mehr angemessenen Größe der Wohnung (vgl. BSG Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7 b AS 18/06 R), die hier grundsätzlich bei etwa 45 m² liegt (vgl. Ziff. 5.71 VV-WoBindG NW), möglicherweise Beschränkungen für die Übernahme der Kosten der Einzugsrenovierung ergeben können, soweit daraus Mehrkosten entstehen. Dies ist aber keine Frage der Übernahme der Kosten der Einzugsrenovierung dem Grunde, sondern nur der Höhe nach. Denn auch die Kosten einer Einzugsrenovierung sind wie alle übrigen Kosten, die unter § 22 Abs. 3 SGB II fallen, nur dann zu übernehmen, wenn es sich um Kosten handelt, die durch zumutbare Selbsthilfeleistungen (§ 2 Abs. 1 SGB II) nicht vermieden werden können und mithin angemessen sind (vgl. SG Braunschweig, a.a.O. Rz. 18 - zitiert nach juris). Die Kammer hat vor diesem Hintergrund hier weder Bedenken dagegen, dass die geltend gemachten Kosten in Höhe von 300,00 EUR zumindest in diesem Umfang als "echte" Kosten der Einzugsrenovierung anzusehen sind und diese Kosten auch nicht die Angemessenheitsschwelle im vorliegenden Fall übersteigen.
Zunächst folgt die Kammer auf der Grundlage der beigezogenen und den Beteiligten zugänglich gemachten Ergebnissen der telefonischen und schriftlichen Anfragen bei großen Wohnungsbaugesellschaften nicht der Ansicht der Beklagten, dass die hier im Wesentlichen in Rede stehenden Renovierungskosten in Form der Anbringung von Tapeten, des Streichens von Wänden und des Auslegens der Wohnung mit einem Bodenbelag allgemein als nicht notwendig anzusehen sind, weil es in dem hier fraglichen Wohnungssegment jedenfalls zu dem hier fraglichen Zeitpunkt (im Herbst 2005) in nennenswertem Umfang (voll) renovierte Wohnungen bzw. entsprechende Beihilfen von Vermietern gab, so dass die Klägerin die entsprechenden Aufwendungen hätte einsparen können. Aus den beigezogenen Unterlagen ist vielmehr eher der Schluss zu ziehen, dass Wohnungen weitgehend zumindest nicht renoviert übergeben werden und das Streichen der Wohnung und das Auslegen mit einem Bodenbelag als durchaus marktüblich angesehen werden kann. Von den insoweit befragten Wohnungsunternehmen, die wie gerichtsbekannt ist, in dem hier fraglichen örtlichen Bereich zum Teil in sehr großem Umfang Mietwohnungen anbieten, hat keines angegeben, grundsätzlich nur voll renovierte Wohnungen oder entsprechende Beihilfen in nennenswertem Umfang an neue Mieter zur Verfügung zu stellen. Soweit sich Ansätze dafür ergeben, dass dies teilweise von einem der befragten Wohnungsbauunternehmen (GEBAG) getan wird, kann dem der Umfang dieser Leistungen nicht entnommen werden. Den Ausführungen lässt sich entnehmen, dass Wohnungen eher selten voll renoviert zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen spricht die Antwort der Mitarbeiterin der GEBAG, die die telefonische Anfrage des Vorsitzenden vom 28.02.2007 beantwortet hat, dafür, dass jedenfalls, betreffend den Bodenbelag, eigenes Aktivwerden der betroffenen Mieter erforderlich ist. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Argumentation der Beklagten auch insoweit nicht unproblematisch ist, als durch den Verweis auf Wohnungen in dem Marktsegment unterhalb der von ihr vorgegebenen preislichen Angemessenheitsschwelle und der zusätzlichen Einschränkung der Vollrenovierung, möglicherweise eine Einschränkung des Segments auf eine Anzahl von Wohnungen erfolgen würde, die zur Folge hat, dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche fraglichen ALGII-Empfänger in diesem Rahmen eine Wohnung finden könnten, was nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) allerdings zu fordern ist.
Was den hier zur Entscheidung gestellten Umfang der Kosten der Einzugsrenovierung von 300,00 EUR angeht, hat die Kammer im Hinblick auf die in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen S 7 (32) AS 86/05 ER vorgelegten Rechnungen keine Bedenken dagegen, dass zumindest dieser Betrag als angemessen anzusehen ist. Auch unter Berücksichtigung des Mietvertrages bzw. des Übernahmeprotokolls hat die Kammer keine Zweifel daran, dass in der Wohnung der Klägerin zumindest in nennenswertem Umfang Tapezier- und Anstreicherarbeiten durchzuführen waren, sowie die Auslegung der Räume mit neuem Bodenbelag der Klägerin nicht als überobligatorisch und damit nicht erforderlich entgegengehalten werden kann.
Berücksichtigt man aus den vorgelegten Rechnungen allein die Kosten für Tapeten/Farbe, Tiefengrund, Kleister/Tapeten sowie Teppich bzw. die übrige Auslegeware, ergibt sich ein Betrag von über 450,00 EUR. Insoweit vertritt die Kammer zwar die Auffassung, dass die von der Klägerin erworbenen Materialien preislich in einem Bereich lagen, der nicht unbedingt mehr als notwendig angesehen werden kann. So dürfte beispielsweise auch ein Teppich zu einem m²-Preis von etwa 7 EUR als ausreichend anzusehen gewesen sein. Auch hieraus würde sich aber eine Unverhältnismäßigkeit der geltend gemachten Aufwendungen nicht ergeben. Denn auch bei Beschaffung, ausschließlich eines Teppichs zu einem m²-Preis von 7,00 EUR für einen Einpersonenhaushalt in einem zu berücksichtigender m²-Umfang von 45 m² würde schon ein Betrag in Höhe von 315,00 EUR zu Buche stehen. Nach alledem kann die Kammer den geltend gemachten Betrag nicht als unangemessen ansehen, so dass die Beklagte in vollem Umfang zur Zahlung zu verurteilen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Sprungrevision hat die Kammer gemäß 161 Abs. 1 und 2 SGG zugelassen. Im Hinblick auf die kontroverse Diskussion in Rechtsprechung und Literatur, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Aufwendugen für eine Einzugsrenovierung Gegenstand gesonderter Leistungen nach dem SGB II sein können, hat die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage liegt noch nicht vor. (Sozial Gericht Duisburg S 7 AS 77/05- veröffentlicht am 12.10.07)

Hartz IV Urteil: Erbschaft ist Vermögen

Eine Erbschaft während ALG II Bezugs ist Vermoegen. Streitig war, ob eine Erbschaft beim Bezug von Arbeitslosengeld II (Alg II) als Vermögen oder Einkommen zu berücksichtigen ist.
Der am 00.00.1956 geborene Kläger zu 1), die am 00.00.1958 geborene Klägerin zu 2) und deren am 00.00.1993 und am 00.00.1994 geborenen Kinder, die Kläger zu 3) und 4), standen bei der Beklagten seit Januar 2005 im laufenden Leistungsbezug. Zuletzt wurden mit Bescheid vom 16.11.2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von 786,53 EURO monatlich für die Zeit von Dezember 2006 bis Mai 2007 bewilligt.
Am 15.01.2007 erhielten die Kläger eine Zahlung von 21.228,57 EURO. Das Geld stammte aus einer Erbschaft, worüber die Kläger die Beklagte auch noch im Januar 2007 informierten. Die Klägerin zu 2) hatte ihren am 13.05.2006 verstorbenen Vater beerbt. Die Beklagte stellte hierauf die Leistungen ab März 2007 - zunächst ohne Erlass eines Bescheids - ein und hob die Leistungsbewilligung vom 16.11.2006 nach Anhörung der Kläger ab Februar 2007 mit Bescheid vom 07.05.2007 auf. Die den Klägern zugeflossene Erbschaft stelle Einkommen dar, das als einmalige Einnahme auf einen angemessenen Zeitpunkt zu verteilen sei. Die Kläger könnten ihren Lebensunterhalt von der Erbschaft für 26 Monate selbst bestreiten. Die Erbschaft sei ab Februar 2007 anzurechnen, weshalb es im Februar 2007 zu einer Überzahlung in Höhe von 786,53 EURO gekommen sei, die zu erstatten sei. Ab März stünden keine Leistungen mehr zu.
Im Widerspruchsverfahren trugen die Kläger vor, dass die Erbschaft als Vermögen zu bewerten sei und deshalb die für Vermögen anzusetzenden Freibeträge zu berücksichtigen seien. Der Kläger zu 1) habe einen Freibetrag von 7.500,00 EURO, die Klägerin zu 2) einen Freibetrag von 7.200,00 EURO und die Kinder jeweils einen Freibetrag von 3.100,00 EURO (20.900,00). Aus diesem Grund sei es zu keiner Überzahlung gekommen. Der Widerspruch wurde von der Beklagten Ende Mai 2007 als unbegründet zurückgewiesen. Die Kläger haben am 06.06.2007 Klage erhoben, die sie auf die bereits im Widerspruchsverfahren bereits vorgetragenen Begründung stützen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 07.05.2007 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 30.05.2007 zu verpflichten, an die Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Februar bis Mai 2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und die Kläger sind daher in ihren Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt. Die Beklagte durfte den Bewilligungsbescheid vom 16.11.2006 nicht aufheben und die Leistungen für Februar 2007 zurückfordern bzw. ab März 2007 einstellen, da die Kläger auch über Januar 2007 hinaus Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende hatten.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die Beklagte war der Ansicht, dass die aus einer Erbschaft aus Mai 2006 stammende und den Klägern im Januar 2007 zugeflossene Zahlung Einkommen darstellt, das auf 26 Monate zu verteilen sei und den Bedarf der Kläger für diesen Zeitraum decke. Aus diesem Grund sollen die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vorgelegen haben. Diese Ansicht ist unzutreffend. Die Kläger hatten auch in der Zeit von Februar bis Mai 2007 Anspruch auf Alg II.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Kläger konnten ihren Lebensunterhalt ab Februar 2007 weder aus zu berücksichtigendem Einkommen noch aus zu berücksichtigendem Vermögen bestreiten. Daran änderte insbesondere auch die im Mai 2006 angefallene und den Klägern im Januar 2007 ausgezahlte Erbschaft nichts. Denn die von der Beklagten als Einkommen bewertete Erbschaft stellte Vermögen dar (hierzu unter 1), das unterhalb der Freibeträge der Kläger nach § 12 Abs. 2 Nr. 1, 1a und 4 SGB II lag (hierzu unter 2) und daher nicht zu berücksichtigen war.
1. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, wie eine Erbschaft während des Bezugs von Alg II einzuordnen ist. Während in der Literatur teilweise vertreten wird, dass eine während des Bezugs von Alg II erhaltene Erbschaft Vermögen ist (Brühl in LPK-SGB II, § 11 Rn. 9), geht die Rechtsprechung zum Alg II bislang - soweit ersichtlich einhellig - davon aus, dass zumindest Geldzuflüsse aufgrund einer Erbschaft während des Leistungsbezugs Einkommen darstellen. Diese Ansicht wendet die so genannte "Zuflusstheorie" an, der zu Folge Einkommen alles ist, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraums wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraums bereits hat (vgl. nur LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2006, L 20 B 72/06 AS; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2007, L 7 AS 690/07 ER-B m.w.N.). Die Zuflusstheorie wird unter anderem auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gestützt, in welchem die Zahlung aufgrund eines geerbten Unterhaltsanspruchs als Einkommen gewertet worden war (BVerwG, Urteil vom 18.02.1999, 5 C 16/98).
Diese Auffassung überzeugte die Kammer nicht. Unter Einkommen werden umgangssprachlich mehr oder weniger regelmäßige Geldzahlungen gefasst. Auch das Bundessozialgericht hatte zur Arbeitslosenhilfe entschieden, dass eine Erbschaft Vermögen und kein Einkommen darstellt (BSG, Urteil vom 17.03.2005, B 7a/7 AL 10/04 R). Diese Entscheidung entspricht der üblichen Auslegung des Einkommensbegriffs.
Im Steuerrecht ist gemäß § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) Einkommensteuer zu zahlen für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte nach § 22 EStG (Unterhaltsleistungen, Pensionen, Renten, Erlöse aus privaten Veräußerungsgeschäften etc. unter bestimmten Voraussetzungen). Es mag zwar sein, dass der im Steuerrecht geltende Einkommensbegriff nicht auf den Einkommensbegriff des SGB II übertragbar ist (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2006, L 20 B 72/06 AS). Er ist jedoch bei der Auslegung des Begriffs "Einkommen" auch nicht völlig außer Acht zu lassen. Den in § 2 Abs. 1 EStG und fast allen in § 20 EStG aufgeführten Einnahmen ist gemeinsam, dass es sich um im Regelfall wiederkehrende Leistungen handelt, die außerdem verfügbare Geldmittel darstellen. Eine Erbschaft hingegen ist immer ein einmaliger Zufluss und passt schon allein deshalb nicht in das Schema der übrigen Einkommensarten. Ferner ist eine Erbschaft nicht selten mit erheblichen Verwertungshindernissen verbunden und führt daher in den wenigsten Fällen zu sofort verfügbaren Geldmitteln.
In § 11 Abs. 1 SGB II wird Einkommen definiert als "Einnahmen in Geld oder Geldeswert" und scheint umfassender zu sein als der Begriff des Einkommens. Das führt jedoch nicht dazu, dass ausnahmslos alles, was einem Hilfebedürftigen im Bezugszeitraum zufließt, hierunter subsumiert werden muss. In der Gesetzesbegründung zu § 11 SGB II heißt es, dass die Einkommensanrechnung im Wesentlichen wie im Sozialhilferecht geregelt werde, so wie § 12 SGB II die Vermögensberücksichtigung im Wesentlichen wie die Arbeitslosenhilfe regele (BT-Drucks. 15/1516 S. 53). Da Erbschaften im Rahmen der Arbeitslosenhilfe als Vermögen betrachtet wurden, könnte hieraus geschlossen werden, dass sie auch beim Arbeitslosengeld II als Vermögen bewertet werden sollten. Die Kammer hielt diese Sichtweise für angezeigt, da die von der Praxis bislang vorgenommene Einordnung von Erbschaften als Einkommen entweder zu Ungereimtheiten (hierzu unter a.), zu Regelungslücken (hierzu unter b.) oder zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führt (hierzu unter c.). Eine in sich stimmige Lösung ergibt sich nur, wenn Erbschaften als Vermögen angesehen werden.
a. In der Verwaltungspraxis wird - soweit die Kammer dies bislang feststellen konnte - so verfahren, dass Erbschaften erst dann als Einkommen berücksichtigt werden, wenn es zur Verwertung der geerbten Vermögenswerte und einer Auszahlung des Erlöses an den Alg II beziehenden Erben kommt. Diese Vorgehensweise ist inkonsequent. Entweder ist eine Erbschaft von Anfang an, also mit dem Erbfall, als Einkommen zu betrachten, das - je nachdem aus welchen Positionen die Erbmasse besteht - als Geld- oder Sachbezug einzuordnen ist, oder die Erbschaft ist von Anfang an als Vermögen zu bewerten. Und wenn eine Erbschaft beim Erbfall zunächst als Vermögen angesehen und demnach nicht als einmalige Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum verteilt werden würde, wäre auch der Veräußerungserlös aus diesem Vermögenswert kein Einkommen, sondern Vermögen. Es entsprach bereits höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe, dass der Veräußerungserlös aus einem im Vermögen befindlichen Gegenstand zum Verkehrswert kein Einkommen darstellt, sondern weiterhin Vermögen ist (BSG, Urteil vom 17.03.2005, B 7a/7 AL 10/04 R; BSG, Urteil vom 20.06.1978, 7 Rar 47/77). Diese Rechtsprechung ist auf den Bezug von Arbeitslosengeld II zu übertragen (so auch Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rn. 23). Denn der erhaltene Kaufpreis rückt praktisch an die Stelle des verkauften Gegenstandes.
Es gibt auch keinen Grund von diesem Grundsatz bei Erbschaften eine Ausnahme zu machen. Gemäß § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geht mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über. Anders als beim Vermächtnis, das gemäß § 1939 BGB eine Zuwendung an eine Person darstellt, ohne diese als Erben einzusetzen und das daher lediglich eine Forderung begründet, führt die Rechtsstellung als Erbe dazu, dass der Erbe (Gesamthand)-Eigentümer am Vermögen des Erblassers wird und somit beispielsweise Gesamthandeigentümer eines Grundstücks, eine Autos, Gesamthandinhaber eines Sparbuchs oder Bankkontos oder Aktiendepots etc. wird. Werden einzelne oder alle geerbten Vermögenswerte aus der Erbmasse veräußert und der Erlös an den oder die Erben ausgezahlt, ändert dies nach Auffassung der Kammer nichts an der rechtlichen Einordnung des vorher in einem Sachwert und nun in Form von Geld vorhandenen Vermögensgegenstandes.
Die Verwaltungspraxis, die einen Einkommenszufluss offenbar erst zum Zeitpunkt der Auszahlung des Veräußerungserlöses annimmt, verstößt gegen den Grundsatz, dass der Erlös aus der Verwertung eines Vermögensgegenstands Vermögen bleiben muss und ist daher abzulehnen.
b. Um die unter 1. a beschriebene Ungereimtheit zu lösen, müsste entweder sowohl der Erwerb der Erbmasse als auch der spätere Veräußerungserlös als Vermögen eingeordnet oder beides als Einkommen bewertet werden. Die Einordnung von Sachbezügen als Einkommen ist durch § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-VO) grundsätzlich möglich und wurde in der Rechtsprechung auch bei einmaligen "Sachbezügen" von größerem Wert bereits vorgenommen. So wurde beispielsweise in einer Entscheidung des Sozialgerichts Duisburg ein gewonnener Pkw mit einem Wert von rund 18.000,00 EURO als Einkommen bewertet und angenommen, dass dieses "Einkommen" die Hilfebedürftigkeit für 10 Monate entfallen lasse (SG Duisburg, Urteil vom 19.03.2007, S 27 AS 59/07 ER). Dieses Urteil ist bei Anwendung der Zuflusstheorie konsequent, führt aber - je nachdem was für ein Sachwert einem Hilfebedürftigen zufließt - zu folgender Regelungslücke, die die Schwächen der Zuflusstheorie belegt: Wenn beispielsweise ein Hilfebedürftiger mit einem Vermögensfreibetrag von 9.000,00 EURO im Leistungsbezug Erbe eines kleinen Grundstücks würde, das 8.000,00 EURO wert ist, müsste er das geerbte Grundstück - bei Einordnung der Erbschaft als Einkommen - ohne Berücksichtigung von Freibeträgen zum Lebensunterhalt verwenden. Bei konsequenter Anwendung von § 11 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 2 Abs. 3 und 4 Alg II-VO müsste sein Fortzahlungsantrag abgelehnt werden bzw. eine noch laufende Bewilligung aufgehoben werden. Er stünde dann vor dem Problem, dass er mit dem Grundstück kaum Miete, Essen oder ähnliches bezahlen könnte, da ihm der Wert des Gegenstandes nicht in Geld zu Verfügung steht. Er wäre daher überhaupt nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt ohne Alg II zu bestreiten, da sein vermeintliches "Einkommen" nicht sofort verwertbar wäre.
Für den Fall, dass einem Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, regelt § 23 Abs. 5 SGB II, die darlehensweise Gewährung von Alg II. Für Einkommen, dessen sofortiger Verbrauch oder dessen sofortige Verwertung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, fehlt es hingegen an einer entsprechenden Vorschrift. Dies ist nach Auffassung der Kammer kein Versehen des Gesetzgebers mit der Folge, dass diese Lücke durch eine Analogie behoben werden müsste (so aber offenbar SG Duisburg, a.a.O.), sondern zeigt vielmehr, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass Einkommen immer dazu verwendet werden kann, den laufenden Lebensunterhalt in irgendeiner Form zu bestreiten und es insoweit keine Verwertungshindernisse geben kann. Die vermeintliche Regelungslücke entsteht allein dadurch, dass die Verwaltungspraxis und die bisherige Rechtsprechung zum Alg II Erbschaften und somit einen einmaligen und im Regelfall nicht sofort verwertbaren Zufluss zum Einkommen zählt, obwohl Erbschaften in der Arbeitslosenhilfe nicht und in der Sozialhilfe bislang nur bei einer Zahlung aufgrund einer geerbten Geldforderung als Einkommen betrachtet worden sind.
c. Der Kammer war nicht bekannt, aus welchen Vermögensgegenständen die der Klägerin zu 2) zugeflossene Erbschaft im Einzelnen bestand, also ob es sich um Bankguthaben, Grundstücke oder andere Vermögenswerte handelte. Aus diesem Grund sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass eine Erbschaft auch dann kein Einkommen darstellt, wenn sie Barmittel zum Gegenstand hat, bei denen die unter 1. b. beschriebenen Verwertungsschwierigkeiten nicht bestehen (beispielsweise in Form eines Bankkontos oder Bargelds). Denn eine Unterscheidung zwischen der Art des geerbten Vermögensgegenstandes (so offenbar LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2007, L 7 AS 690/07 ER-B) wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von geerbten Barmitteln gegenüber geerbten Sachwerten. Das Bundesverfassungsgericht hat zum Steuerrecht bereits in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass es gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt, wenn Erben bestimmter Vermögensarten ohne sachlichen Grund schlechter gestellt werden als andere Erben - insbesondere Erben von Geldmitteln im Vergleich zu Erben von Immobilien (BVerfG, Beschluss vom 07.11.2006, 1 BvL 10/02; BVerfG, Beschluss vom 22.06.1995, 2 BvR 552/91). Eine solche Ungleichbehandlung hält die Kammer nicht nur im Steuerrecht für gleichheitswidrig, sondern auch im SGB II. Aus diesem Grund muss bei der Einordnung von Zuflüssen zu Einkommen oder Vermögen eine Erbschaft von Barmitteln genauso wie eine Erbschaft von Sachmitteln behandelt werden. Exclamation Exclamation
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass Erbschaften egal wann und in welcher Form sie zufließen als Vermögen einzustufen sind, um weder die unter 1. a. beschriebenen Ungereimtheiten, noch die unter 1. b. beschriebenen Regelungslücken zu verursachen, geschweige denn die unter 1. c. beschriebene Ungleichbehandlung vorzunehmen.
2. Das von der Klägerin zu 2) geerbte Vermögen lag auch unter den für die Kläger geltenden Freibeträgen. Aus § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ergibt sich für den Anfang 2007 50 Jahre alten Kläger zu 1) ein Freibetrag von 7.500,00 EURO und für die 48 Jahre alte Klägerin zu 2) ein Freibetrag von 7.200,00 EURO. Außerdem ist für die Kläger nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II ein Freibetrag in Höhe von 3.000,00 EURO (750,00 EURO für jeden Hilfebedürftigen der Bedarfsgemeinschaft) anzusetzen. Dies führt zunächst zu einem Freibetrag von insgesamt 17.700,00 EURO mit der Folge, dass das geerbte Vermögen diesen Betrag übersteigt. Die Kammer hat auf das Vermögen der Klägerin zu 2) jedoch auch die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II (3.100,00 EURO pro Kind) angerechnet, woraus sich ein Gesamtfreibetrag von 23.900,00 EURO ergibt. Diesen Freibetrag unterschreitet das von der Klägerin zu 2) geerbte Vermögen.
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, wie die in § 12 Abs. 2 geregelte Freibetragsregelung bei aus Eltern und Kindern bestehenden Bedarfsgemeinschaften anzuwenden ist. Während teilweise darauf abgestellt wird, dass der Freibetrag aus § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II nur auf Vermögen der Kinder angerechnet werden könne und es sich nicht um einen "Kinderfreibetrag" handele, der auch den Eltern zu Gute komme (SG Reutlingen, Beschluss vom 19.02.2007, S 2 AS 565/07 ER; SG Aachen, Urteil vom 07.11.2006, S 11 AS 34/06; SG Berlin, Urteil vom 29.03.2006, S 55 AS 7521/05), bildet die 15. Kammer des Sozialgerichts Aurich einen Gesamtfreibetrag für Familien mit der Folge, dass Vermögensfreibeträge der Kinder auch auf Vermögen der Eltern angerechnet werden können (SG Aurich, Urteil vom 15.02.2006, S 15 AS 107/05). Die Kammer folgt dieser Auffassung im Ergebnis. Das SG Aurich hat seine Entscheidung unter anderem darauf gestützt, dass ein Verstoß gegen Art. 3 und 6 GG vorliege, wenn Vermögensfreibeträge Partnern nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II wechselseitig zu Gute kommen und dies in der Familie, also insbesondere im Verhältnis der Eltern zu den Kindern, nicht genauso gehandhabt wird (SG Aurich, a.a.O.)
Nach Ansicht der Kammer kann dahinstehen, ob bei der Auffassung, die im Rahmen des des § 12 Abs. 2 SGB die (überschießenden) Vermögensfreibeträge der Kinder nicht auf das Vermögen der Eltern anrechnet, tatsächlich ein Verstoß gegen Art. 3 und 6 GG anzunehmen wäre. Denn § 12 Abs. 2 SGB II ist auch ohne den Rückgriff auf eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend auszulegen, dass zumindest dann, wenn Kinder kein eigenes Vermögen haben, deren Freibeträge auf die Eltern übertragbar sind. Hauptargument ist das auch vom SG Aurich herausgestellte "Wirtschaften aus einem Topf", das insbesondere bei Familien mit noch schulpflichtigen Kindern üblich ist. Eine getrennte Berechnung des Vermögens und der darauf anzurechnenden Freibeträge innerhalb einer Familie würde den Schutz des "Familienvermögens" von Zufälligkeiten abhängig machen. Denn wie auch das SG Aurich zutreffend ausgeführt hat, es ist oft Zufall, ob ein Sparbuch, ein Bausparvertrag oder andere Vermögenswerte auf den Namen des Kindes oder der Eltern laufen. Die Ansicht, die die Freibeträge von Eltern und Kindern getrennt ermittelt, wird Antragsteller/Leistungsbezieher vermutlich nur dazu veranlassen, Vermögensgegenstände innerhalb der Familie so zu verschieben, dass die Freibeträge möglichst ausgeschöpft werden. Dies könnte letztlich auch zu Vermögensübertragungen von den Kindern auf die Eltern führen, wenn das Vermögen eines Kindes dessen Freibetrag übersteigt. Dies dürfte nicht Sinn und Zweck des § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II gewesen sein.
Um dem Willen des Gesetzgebers, der Vermögen des Kindes schützen wollte, Rechnung zu tragen, sind Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II vorrangig auf das Vermögen des Kindes anzurechnen. Soweit nach Anrechnung des Vermögens jedoch ein Restfreibetrag verbleibt, ist dieser den Eltern zuzuschreiben. Der Wortlaut der Vorschrift lässt dies nicht nur zu (so SG Aurich, a.a.O.; vgl. auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 12 Rn. 42), sondern legt dies nach Auffassung der Kammer sogar nahe. § 12 Abs. 2 SGB II beginnt mit den Worten "Vom Vermögen abzusetzen sind". Dieser Satzteil steht allen nachfolgenden Ziffern voran. Folgt man der Ansicht, die sich gegen einen auch den Eltern zu Gute kommenden "Kinderfreibetrag" ausspricht, müsste der allen Ziffern voranstehende Satzteil je nach Ziffer unterschiedlich gelesen werden. Für Ziffer 1. müsste es lauten: "Vom Vermögen des volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partners", für Ziffer 1a. "Vom Vermögen des Kindes" und für Ziffer 4. bliebe zunächst unklar, wie die Vorschrift zu lesen ist. In Rechtsprechung und Literatur wird teilweise trotz der Diskussion zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 1a SGB II nicht problematisiert, wie die Zuordnung der Freibeträge in § 12 Abs. 4 Nr. 4 SGB II vorzunehmen ist (Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 12 Rn. 54 f.).
Andere, die eine Trennung des Vermögens von Eltern und Kindern in § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 1a SGB II vornehmen, gehen bei § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II ohne nähere Begründung davon aus, dass der Freibetrag aus § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II vollständig - und somit auch die auf die Kinder entfallenden 750,00 EURO pro Person - dem Vermögen der Bedarfsgemeinschaft und somit unter Umständen auch den Eltern zu Gute kommt (SG Reutlingen, a.a.O., SG Berlin, a.a.O.). Die Tatsache, dass es in Ziffer 4. "für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen" heißt, legt es nahe, von einem in Bezug genommenen "Vermögen der Bedarfsgemeinschaft" auszugehen, zumal notwendige Anschaffungen für Kinder in aller Regel genauso wie notwendige Anschaffungen für die Eltern oder die Familie als Ganzes aus Vermögen der Eltern bestritten werden und es daher sachwidrig wäre, die Freibeträge der Kindern den Eltern nicht zu Gute kommen zu lassen. Aus diesem Grund ist bei § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II sogar noch mehr als bei § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II zu fordern, Freibeträge der Kinder, die nicht für deren Vermögen benötigt werden, den Eltern zu Gute kommen zu lassen (so auch Brühl in: LPK-SGB II, § 12 Rn. 28). Dies vorausgesetzt würde der den Ziffern 1., 1a. und 4. vorangestellte Satzteil des § 12 Abs. 2 SGB II "Vom Vermögen abzusetzen sind" somit drei verschiedene Lesarten haben ("Vom Vermögen des volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partners", "Vom Vermögen des Kindes" und "Vom Vermögen der Bedarfsgemeinschaft"), wenn man der Ansicht folgt, die bei § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 1a SGB II eine getrennte Vermögensbewertung durchführt.
Die Kammer hält es indes für plausibler, den Begriff des Vermögens grundsätzlich einheitlich in Form eines "Bedarfsgemeinschafts-Vermögens" zu lesen und lediglich in den Fällen abzuweichen, in denen hierdurch Vermögen der Kinder ungeschützt würde und bei einer anderen Lesart geschützt wäre, um dem Sinn und Zweck von § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II hinreichend Rechnung zu tragen. Dies entspricht der bei § 12 Abs. 2 SGB II vom Gesetzgeber verwendeten Gesetzestechnik, da es für eine andere Auslegung nahe gelegen hätte, eine getrennte Betrachtung der einzelnen Vermögensträger ausdrücklich zu regeln und den Satz "Vom Vermögen abzusetzen sind" nicht allen Ziffern voranzustellen.
Da die Kläger somit Freibeträge in Höhe von insgesamt 23.900,00 EURO beanspruchen können und das im Mai 2006 erworbene und im Januar 2007 zur Auszahlung gelangte Vermögen unter diesem Betrag lag, waren die Kläger auch über Januar 2007 hinaus hilfebedürftig und hatten daher weiterhin Anspruch auf Alg II. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X für eine rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 16.11.2006 lagen deshalb nicht vor. (SG Aachen S 11 AS 124/07 vom 11.09.2007)

Hartz IV: Mietkaution muss nicht gezahlt werden

Hartz IV-Empfänger müssen Mietkaution nicht selbst zahlen

Empfänger des Arbeitslosengeldes II (ALG II) müssen beim Einzug in eine neue Wohnung eine eventuelle Mietkaution nicht aus eigener Tasche zahlen. Ein vom Staat gewährtes Darlehen dürfe nicht mit den Grundsicherungsleistungen verrechnet werden, urteilte das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt in einer heute veröffentlichten Entscheidung (Az: L 6 AS 145/07). Die Richter bezeichneten das Vorgehen des Landkreises Kassel als rechtswidrig, der von einem Empfänger verlangt hatte, das für die Kaution gewährte Darlehen mit monatlichen Raten von 50 Euro abzustottern.
Das Darlehen müsse für den Empfänger zins- und tilgungsfrei bleiben, betonte das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt und wies auf das gesetzlich abgesicherte Existenzminimum hin. Für den Kreis entstehe kein Schaden, da vertraglich die Kaution ohnehin an den Kreis als Leistungsträger zurückgezahlt werden sollte. (Az: L 6 AS 145/07- veröffentlicht am 13.09.07)

Hartz IV: Kein Mehrbedarf bei Bluthochdruck

Hartz IV Urteil

Kein Mehrbedarf bei Patienten mit Bluthochdruck, die Arbeitslosengeld II (ALG II) erhalten
Bis auf wenige Ausnahmen können arbeitslose Patienten mit Bluthochdruck, die Diät halten müssen, keinen Mehrbedarf geltend machen. Das entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Im Fall eines heute 46-jährigen Arbeitslosen aus Schlüchtern, der einen krankheitsbedingten Mehrbedarf in Höhe von etwa 25 € im Monat beantragt hatte, gaben die Darmstädter Richter aufgrund der gut eingestellten Hypertonie (Bluthochdruck) des Klägers dem Sozialamt, das nicht zahlen wollte, recht. Eine mäßig kochsalzreduzierte Diät, die für den Kläger empfohlen werde, könne allein durch das Vermeiden bestimmter Speisen gewährleistet werden und erzeuge keine höheren Kosten für die Ernährung. Im Übrigen sei der Verzicht auf Chips, Salzstangen, Würzmittel, Fertigsuppen, Salznüsse u.ä. ohnehin Teil einer gesunden und ausgewogenen Mischkost, der keine Zusatzkosten verursache. Um sich so zu ernähren, müsse der Kläger nicht in teuren Reformhäusern einkaufen, sondern einzig bestimmte Speisen meiden. Diäten zur Bekämpfung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen führten in der Regel nicht zu erhöhten Lebenskosten, es sei denn, die Krankheit befinde sich in einem weit fortgeschrittenen Stadium. Dies sei hier nicht der Fall, insofern könne auch kein Mehrbedarf anerkannt werden. (AZ L 6 AS 97/07 - Die Revision wurde nicht zugelassen.- veröffentlicht am 12.09.07)

Hartz IV Urteil: Bei Wohnungsbrand Neuerstattung

Grundausstattung bei Wohnungsbrand und Haftentlassung für Arbeitslosengeld II Empfänger
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschied, dass ein Festsatz von 1100 Euro für einen Single Haushalt gezahlt werden muss, um Möbel, Haushaltsgegenstände und Hausrat zu beschaffen. Hartz IV Empfänger/innen haben das Recht, wenn sie über keinerlei Miittel verfügen und sich eine Wohnung zu legen, einen Pauschalsatz von 1100 Euro zu erhalten. Dies greift vor allem dann, wenn der Hartz IV Empfänger gerade aus der Haft entlassen worden ist oder die Wohnung ausgebrannt ist. Im vordergrund steht, dass der Bedürftige keine eigenen Möbel besitzt und keinerlei Mittel verfügt, um diese anzuschaffen.
Die Richter sehen den Betrag von 1100 Euro als "ausreichend" an, um sich neue Haushaltsgegenstände zu zulegen. Dabei sei es auch zumutbar, wenn sich der Sozialleistungsempfänger gebrauchte Waren kaufen würde.
Hierbei wird jedoch unterschieden, welche Gegenstände unbedingt benötigt werden und welche nicht. Haushaltswaren wie eine Gardrobe gehören nach Ansicht des Landessozialgerichtes Sachsen nicht zu den "unbedingt erforderlichen" Gegenständen. Diese Anschaffungen sollen durch den Hartz 4 Regelsatz angeschafft bzw. angespart werden. Renovierungsarbeiten und dessen Kosten gehören nicht zu dem Festsatz. Diese Kosten können gesondert beantragt werden. Urteil: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt- Az.: L 2 B 261/06 AS ER- veröffentlicht am 26.07.07)

Hartz IV Urteil: Keine Heizkosten Kürzung

Kürzung Heizkosten Prüfung wegen Unwirtschaftlichkeit ist nicht zulässig
Auszug:
" ... Zudem ist eine Kürzung der Heizkosten ohne Prüfung eines unwirtschaftlichen Heizverhaltens und unter Heranziehung pauschaler Richtwerte nicht zulässig (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, Rdnr.67 zu § 22 m.w.N.). ..."
FSB · Bayerisches Landessozialgericht /7. Senat

Entscheidung:
Unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Regensburg vom 4. Dezember 2006 wird der Klägerin für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin S. P. beigeordnet.
Gründe:
I. Die Beklagte bewilligte der 1954 geborenen Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf.) ab 01.01.2005 Arbeitslosengeld (Alg) II, wobei sie Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) von monatlich 305,00 EUR übernahm. Nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung vom 01.06.2005 für das Jahr 2004 beantragte die Bf. die Übernahme der Nachzahlung in Höhe von 251,28 EUR. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 12.08.2005 mit der Begründung ab, es würden bereits die angemessenen KdU in voller Höhe gezahlt. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2006 als unbegründet zurück. Unter Anwendung der in § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) festgesetzten Höchstbeträge belaufe sich die Miete von Alleinstehenden in Gemeinden mit der Mietstufe I auf monatlich 265,00 EUR; diese Obergrenze gelte als angemessene Mietobergrenze für den gesamten Landkreis S ... Die Angemessenheit werde von der jeweiligen ARGE bestimmt. Angemessene Heizkosten lägen vor, wenn ohne Berücksichtigung der Heizungsart die Kosten einen Quadratmeterpreis von 0,80 EUR der angemessenen Wohnungsgröße nicht überschreiten. Im Falle der Klägerin könnten bei einem angemessenen Wohnflächenanteil von bis zu 50 qm nur angemessene Heizkosten in Höhe von bis zu 40,00 EUR erstattet werden. Bezüglich der Nachzahlungen aus zurückliegenden Jahren käme nur eine darlehensweise Übernahme in Betracht; die entsprechenden Voraussetzungen seien ebenfalls nicht gegeben.
Hiergegen hat die Bf. zum Sozialgericht Regensburg (SG) Klage erhoben. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG mit Beschluss vom 04.12.2006 abgelehnt. Wie sich aus dem in den Akten befindlichen Berechnungsbogen für Oktober 2004 hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ergebe, seien auch beim Sozialhilfebezug lediglich KdU von 265,00 EUR (Grundmiete und kalte Nebenkosten) berücksichtigt worden. Eine Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten nach § 22 Abs.1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) II komme deshalb nicht in Betracht, weshalb sich eine Nachzahlung der offen gebliebenen Betriebskosten verbiete. Von den Heizkosten sei der Warmwasseranteil abzuziehen. Auch bezüglich des Restbetrages bestehe kein Anspruch auf Übernahme der Nachforderung. Die von der Beklagten als angemessen anerkannte Heizungspauschale von 0,80 EUR pro Quadratmeter der zuzugestehenden Wohnfläche sei nicht zu beanstanden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf., die geltend macht, während des Sozialhilfebezuges sei keine Herabsetzung der anzuerkennenden Unterkunftskosten durch Verwaltungsakt erfolgt. Die tatsächlichen Heizkosten seien zu übernehmen. Es sei zudem fraglich, ob diesbezüglich eine Pauschalierung vorgenommen werden könne. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.Die zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) liegen vor. Nach der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann die Bf. die Kosten der Prozessführung nicht, auch nicht teilweise, aufbringen.
Die nach § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf einen Erfolg der Klage kann bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht verneint werden. Da das Verfahren über die Bewilligung von PKH den Rechtsschutz nicht bereits gewähren, sondern lediglich ermöglichen will, braucht der Erfolg der Klage nicht festzustehen, vielmehr genügt eine nicht lediglich entfernte Möglichkeit eines Erfolges. Dies ist hier zu bejahen.
Dem SG ist darin zu folgen, dass von der Nebenkostennachzahlung in jedem Fall der Warmwasseranteil abzuziehen und damit von der Beklagten nicht zu übernehmen ist, da die Kosten für die Warmwasseraufbereitung in den Regelleistungen enthalten sind. Im Übrigen steht einer Übernahme der Nachzahlung nicht entgegen, dass diese Kosten aus dem Jahr 2004 resultieren. Entscheidend ist, dass diese KdU mit der Rechnungsstellung im Jahre 2005 fällig und zu bezahlen sind, so dass es sich um tatsächliche Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II handelt.
Gegenwärtig steht jedenfalls nicht fest, dass es sich bei der Nachzahlungsforderung insgesamt um Kosten handelt, die den Rahmen des Angemessenen im Sinne des § 22 Abs.1 Sätze 1 und 2 SGB II überschreiten. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen kann jedenfalls nicht bestimmt werden, ob die von der Bf. entrichtete Nettomiete von 243,78 EUR und die monatlichen "kalten" Nebenkosten von 43,69 EUR unangemessen im Sinne des § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II sind. Hierbei kann dahinstehen, ob die Bf. während des Sozialhilfebezuges in zutreffender Weise auf eine Unangemessenheit ihrer Wohnkosten und einer Verpflichtung zur Senkung derselben hingewiesen wurde. Denn die Festlegung der Mietobergrenzen unter Heranziehung der Höchstbeträge des § 8 WoGG ist grundsätzlich kein geeigneter Maßstab zur Bestimmung der angemessenen KdU (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R). Außerdem kann nicht für den gesamten Landkreis eine einheitliche Mietobergrenze bestimmt werden; vielmehr ist auf den jeweils örtlichen Wohnungsmarkt abzustellen, hier also auf den der Stadt S ...
Zudem ist eine Kürzung der Heizkosten ohne Prüfung eines unwirtschaftlichen Heizverhaltens und unter Heranziehung pauschaler Richtwerte nicht zulässig (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, Rdnr.67 zu § 22 m.w.N.). Somit sind in jedem Fall weitere Ermittlungen erforderlich, um die Angemessenheit der KdU, von der die Übernahme der Nachzahlung abhängt, beurteilen zu können. Da die zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen nicht einfach gelagert sind, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 121 Abs.2 ZPO erforderlich. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG). Landessozialgericht Bayern, 7 B 59/07 AS PKH-veröffentlicht am 10.08.07)

Hartz IV: Urteil zu Krankenhausaufenthalt

Eine weniger als sechs Monate andauernde Unterbringung in einer Rehabilitationsklinik steht dem Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht entgegen.
Wer weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung untergebracht ist, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Die Dauer der Behandlung ist im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu beurteilen.
Das Landessozialgericht hatte darüber zu entscheiden, ob während einer von Rentenversicherungsträger für 21 Wochen bewilligten Drogenentwöhnungsmaßnahme ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens hatte eine rund siebenmonatige Haftstrafe verbüßt. Ende Februar dieses Jahres wurde die Vollstreckung der Strafe ausgesetzt und sie in einer Drogenentwöhnungsklinik aufgenommen. Dort erhielt sie freie Unterkunft und Verpflegung sowie ein monatliches Taschengeld von 93,50 Euro. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wurde mit der Begründung abgelehnt, die Beschwerdeführerin befinde sich bereits seit mehr als sechs Monate in einer stationären Einrichtung. Die Zeit der Inhaftierung müsse berücksichtigt werden. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht Koblenz hatte keinen Erfolg.
Das Landessozialgericht hat jetzt entschieden, dass vorläufig Leistungen zu gewähren sind, wobei die in der Klinik gewährte Vollverpflegung anzurechnen ist. Der Klinikaufenthalt selbst umfasst weniger als sechs Monate. Dieser Aufenthalt kann auch nicht mit dem Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt, der Leistungen unabhängig von der Dauer der Inhaftierung ausschließt, gleichgestellt werden. Die Zurückstellung der Strafvollstreckung geschieht aufgrund der freiwilligen Aufnahme einer Rehabilitationsmaßnahme und ist nicht mit einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung vergleichbar. Auch eine Addition der Zeiten verbietet sich (Beschluss LSG Rheinland-Pfalz L 3 ER 144/07 AS- veröffentlicht 03.08.07).

Hartz IV: Haftpflichtversicherung absetzbar

Haftpflicht- und Hausratversicherung absetzbar vom Mini- Einkommen

Haftpflicht- und Hausratversicherung vom Einkommen absetzbar? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Sozialgericht Düsseldorf und begründete seine Entscheidung wie folgt: Nach Paragraf 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II sind vom Einkommen des Antragstellers (170 EUR Unterhaltsvorschuss, 154 EUR Kindergeld) ein Betrag von 22,15 EUR für die kombinierte Haftpflicht- und Hausratversicherung abzusetzen.
Es ist zwar richtig, dass nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - ALG II-V) der Pauschalbetrag von 30 EUR nicht vom Einkommen minderjähriger Leistungsbezieher abzuziehen ist, wenn diese mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben. Dies sagt jedoch nichts darüber aus, ob tatsächliche Aufwendungen für dem Grunde und der Höhe nach angemessene Versicherungen im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II vom Einkommen minderjähriger Haushaltsangehöriger abgezogen werden können, wenn die in Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern - wie hier - nicht über Einkommen verfügen, von dem diese Beträge abgezogen werden könnten.

Hartz IV: Urteil zu unangemessenen Heizkosten

Bei unangemessenen Heizkosten habe der Gesetzgeber keine Sanktionen vorgesehen. ARGE hat Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.
Die 23. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat die ARGE Krefeld zur Übernahme der Heizkosten eines Arbeitslosengeld II-Empfängers in tatsächlicher Höhe verurteilt.
Der 62-jährige, alleinstehende Kläger bezieht seit dem 01.01.2006 Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"). Obwohl die Behörde alleinstehenden Personen grundsätzlich nur 45 m2 große Wohnungen zugesteht, akzeptierte sie, dass der Kläger eine 55 m2 große Wohnung bewohnte, da die Miete verhältnismäßig niedrig war. Nicht mehr angemessen waren nach Auffassung der Behörde aber die Heizkosten. Diese lagen zwar noch unter ihrer Grenze von 1,00 Euro/m2. Die Behörde berücksichtigte aber nur die Heizkosten einer 45 m2 großen Wohnung. Die Rechtsprechung beurteilte Fallgestaltungen dieser Art bisher uneinheitlich.
Das Sozialgericht Düsseldorf verurteilte die ARGE zur Übernahme der gesamten Heizkosten. Zur Begründung führte es aus, das Gesetz sehe die Übernahme der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten vor, soweit diese angemessen seien. Maßstab für die Angemessenheit der Unterkunftskosten seien die Größe der Wohnung und die Höhe der Miete.
Hier gelte die sog. Produkttheorie: Wenn die Wohnung zwar entweder unangemessen groß oder unangemessen teuer sei, das aus der Multiplikation der Faktoren Größe und Quadratmetermietpreis zu ermittelnde Produkt aber angemessen sei, seien die tatsächlichen Kosten zu übernehmen. Konsequenterweise seien dann auch die Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Eine Trennung der Heiz- von den Unterkunftskosten sei nicht möglich, zumal diese oft kaum beeinflussbar seien, sondern von den Eigenschaften der Wohnung abhingen. Darüber hinaus gestatte das Gesetz den Behörden nur, Leistungsempfänger wegen unangemessener Unterkunftskosten zu einer Kostensenkung bzw. einem Umzug aufzufordern. Bei unangemessenen Heizkosten habe der Gesetzgeber keine Sanktionen vorgesehen. (Aktenzeichen: S 23 AS 119/06- 24.07.07)

Hartz IV Urteil: Kühlschrank als Erstausstattung

Kühlschrank als Erstausstattung muss von Arge übernommen werden.
Grundsätzlich müssen HARTZ-IV-Empfänger aus ihrem monatlichen Regelsatz ihre Ausgaben für Einrichtungsgegenstände, wie beispielsweise Herd oder Kühlschrank, finanzieren. Jedoch muss die Arge die Anschaffungskosten für einen Kühlschrank bei der Erstausstattung einer Wohnung übernehmen. Diese Entscheidung ist vom Sozialgericht Hamburg getroffen worden. Dieser Sachverhalt behält auch dann seine Gültigkeit, wenn ein Umzug des Hilfebedürftigen in eine neue Wohnung ansteht, der bis dahin vorhandene Kühlschrank aber Eigentum des Vermieters ist und deshalb in die neue Wohnung nicht mitgenommen werden kann.

Dieses Urteil könnte aber auch bei Wohnungsbränden sehr wichtig sein. Wenn durch ein unverschuldetes Feuer nämlich alles vernichtet wurde, wird eine Erstausstattung (also auch ein neuer Kühlschrank) benötigt.
Eine Klage auf Kostenübernahme für einen Teppich ist allerdings erfolglos geblieben. Nur aus besonderen Gründen kann ein Teppich zur notwendigen Wohnungsausstattung gezählt werden, wie die Richter entschieden haben. Wenn Kinder im Krabbelalter im Haushalt leben, ist beispielsweise solch ein Fall gegeben. Im verhandelten Fall waren jedoch keine besonderen Gründe vom Kläger angeführt worden, welche einen Teppich in seiner Wohnung erforderlich machen würden. (Az.: S 56 AS 1219/07 ER- veröffentlich-Juli 2007)
Lernmittelfreiheit bei ALG II Bundessozialgericht

" ... Die Klage hat hinreichende Erfolgsaussicht und erscheint nicht mutwillig (§ 114 ZPO). Da der Gesetzgeber für die Beschaffung von Lernmitteln keine gesonderte Anspruchsgrundlage im SGB II festgelegt hat, kann sich ein Anspruch auf Leistungen zu deren Beschaffung nur daraus ergeben, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelleistungen der Höhe nach verfasssungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt ... "
Entscheidung:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.04.2006 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Kostenbeteiligung bewilligt und Rechtsanwalt T beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 19.04.2006), ist begründet. Die Klage hat hinreichende Erfolgsaussicht und erscheint nicht mutwillig (§ 114 ZPO). Da der Gesetzgeber für die Beschaffung von Lernmitteln keine gesonderte Anspruchsgrundlage im SGB II festgelegt hat, kann sich ein Anspruch auf Leistungen zu deren Beschaffung nur daraus ergeben, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelleistungen der Höhe nach verfasssungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt, um die Kosten des regelmäßigen Bedarfs zu decken - weswegen die Klägerin auch höhere Regelleistungen im vorliegenden Verfahren begehrt. Diese Frage ist umstritten (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 20 Rdn. 120; Däubler, NZS 2005, Seite 225 ff.). Ist aber die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängig, so würde es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider laufen, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfG, NJW 2004, Seite 1789 m.w.N.).
Die Klägerin ist wirtschaftlich nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung zu tragen, da sie lediglich Leistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). LSG_NRW_7-8-06_PKH_f_Lernmittel)

Hartz IV: Sexuelle Beziehung / Lebensgemeinschaft

Weder gemeinsames Kochen, Putzen, Waschen und Einkaufen noch eine sexuelle Beziehung sind hinreichende Kriterien, um von einer eheähnlichen Gemeinschaft zu sprechen. Dafür müsse vielmehr eine ernsthafte und auf Dauer angelegte Beziehung vorliegen, die nicht nur Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft sei, sondern bei der auch das gegenseitige Einstehen der Partner in Notfällen erwartet werden könne. Ein wichtiges Kriterium für eine solche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sei ihre Dauerhaftigkeit. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.
Einem Mann aus Erfurt, der auf der Suche nach Arbeit zu einer alten Bekannten nach Hanau gezogen war, hatte das Kreissozialamt das Arbeitslosengeld II gestrichen, weil er angeblich in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebte. Das Sozialamt hielt dies u.a. deshalb für erwiesen,
o weil der Arbeitslose für seine Mitbewohnerin während einer Krankheit Einkäufe erledigte,
o weil der Kühlschrank nicht unterteilt war und daher von gemeinsamer Lebensmittelnutzung auszugehen sei,
o weil die Badutensilien nicht getrennt aufbewahrt wurden und
o weil das Bett der Mitbewohnerin "wie ein Ehebett bezogen" sei, was auf eine sexuelle Beziehung schließen lasse.
All dies, so die Richter am Landessozialgericht, seien noch keine ausreichenden Hinweise für eine Verantwortungs- bzw. eine eheähnliche Gemeinschaft. Zum Zeitpunkt der Ablehnung von AlG II-Leistungen habe der Antragsteller erst zweieinhalb Monate in Erfurt und knapp drei Monate in Hanau mit seiner Bekannten zusammengewohnt - hier könne von einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft bei weitem noch nicht die Rede sein.
Einzig die Tatsache, dass er ihr eine Kontovollmacht erteilt habe, sei ein wichtiges Indiz für eine eheähnliche Gemeinschaft. Als alleiniges Kriterium reiche es jedoch, jedenfalls bei so kurzer Dauer des Zusammenlebens, zur Ablehnung von Sozialleistungen nicht aus. Denn die "leichtfertige Annahme…einer eheähnlichen Gemeinschaft" beinhalte gleich zwei Gefahren: zum einen könne dem Hilfesuchenden die Unterstützung seines "Partners" mangels einer tatsächlichen gegenseitigen Verantwortung verweigert werden. Zum anderen bleibe er gleichzeitig ohne existenzsichernde staatliche Leistungen und könnte somit kein menschenwürdiges Leben mehr führen. Dies sei jedoch ein grundgesetzlich verbrieftes Recht, das der Staat zu schützen habe. Insofern müssten die Kriterien für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft streng gefasst sein, da hiervon u.U. das materielle Überleben von Bürgerinnen und Bürgern abhänge.
Hess. Landessozialgericht AZ L 7 As 23/06 ER / Quelle

Amt- Hausbesuch rechtswidrig. Urteil

Außendienstmitarbeiter von (Arge) Behörden dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Bespitzelungen von Sozialhilfeempfängern (ALG II ) durchführen. Insbesondere dürfen nicht ohne Weiteres Nachbarn und Dritte befragt werden.
Es ist schon zweifelhaft, ob die eingeholten Informationen (= Erhebung von Sozialdaten) überhaupt erforderlich war. Darüber hinaus bestimmt § 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X grundlegend, dass Sozialdaten (vorrangig) beim Betroffenen zu erheben sind. Das ist vorliegend erkennbar nicht geschehen, denn die Befragung der Vermieterin erfolgte zeitlich bevor der Antragstellerin auch nur Gelegenheit zu Erläuterungen zu einer "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" gegeben wurden. Ohne Mitwirkung der Betroffenen dürfen Sozialdaten nach § 67a Abs 2 Nr. 2 SGB X bei anderen Personen nur erhoben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist (§ 67a Abs. 2 Nr. 2 a) SGB X - was vorliegend nicht ersichtlich ist (insbesondere nicht nach § 51a SGB II)- oder wenn die Aufgaben der Behörde ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen erforderlich machen (§ 78a Abs. 2 Nr. 2 b) aa) SGB X ) und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
Urteil Bedarfsgemeinschaft bei ALG II
Die Sozialgerichte in Düsseldorf (Az.: S 35 SO 28/05 ER) und Saarbrücken (Az.: S 21 ER 1/05 AS) gaben zwei unverheirateten ALG 2 Empfängern die von Hartz 4 abhängig sind Recht, dass ihre Lebenspartner finanziell für sie einstehen müssen, in Eilentscheidungen Recht. Laut Urteile bilden zwei Menschen, die zusammenleben, nicht automatisch eine so genannte "Bedarfsgemeinschaft". (siehe auch Übersicht Hartz IV)
Alle Betroffenen können jetzt mit Verweis auf die beiden Aktenzeichen Widerspruch einlegen. Ein Widerspruch ist auch dann möglich, wenn der Bescheid schon rechtskräftig ist. Beim Ombudsrat könnt Ihr Euch kostenlos rechtlichen Beistand holen. Der Ombudsrat wurde von der Bundesregierung eingesetzt, um die Umsetzung des ALG 2 zu begleiten. Die entsprechende Informationsstelle des Ombudsrates kann telefonisch unter der kostenlosen Hotline 0 800 / 440 055 0 erreicht werden.
Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 35 SO 28/05 ER) und Saarbrücken (Az.: S 21 ER 1/05 AS)

ALG II Zinseinträge

Nach einer Änderung in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssen Arbeitslose (ALG 2 Empfänger) Zinseinkünfte auf seine Arbeitslosenhilfe anrechnen lassen. Daran ändert auch eine jährliche Zahlweise der Zinsen und eine angebliche Zweckbestimmung des Kapitals sowie der Zinserträge nichts. Die Anrechnung der Zinseinkünfte für ein ganzes Jahr ist jedoch erst dann möglich, wenn ohnehin ein neuer Bescheid für die Arbeitslosenhilfe fällig wird.
Urteil des BSG- B 11 AL 15/01 R - NJW Heft 36/2001, Seite XLII ALG Leistungen vorenthalten.
Werden dem Betroffenen Leistungen rechtswidrig vorenthalten, müssen diese auf sonstige Weise auch nach Unanfechtbarkeit verfolgbar sein. Diesen Fall regelt § 44 Abs. 1 SGB X, der im Bereich des SGB II Anwendung findet. Dem Sozialhilferecht nach dem BSHG waren Anträge fremd. Anders gestaltet es sich nun nach dem SGB II, welches dem Antragsprinzip, anders als das SGB XII, folgt. Ist der Antrag einmal gestellt sind alle Leistungen, auf die der Hilfebedürftige einen Rechtsanspruch hat, zu gewähren. Weder in Wortlaut noch Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung zu § 44 SGB X zugelassen oder auch nur angesprochen.
(SG_Dt_23-5-05_Anwendung_§-44-SGB-X/ Sozialgericht Detmold; Aktenzeichen: S 8 AS 96/05; 23.05.06
Paragraph: §§ 21 Abs. 4 Satz 1, 37 SGB II, § 44 SGB X )

Hausbesuch durch das Amt- Urteil

Wenn die ARGE eine Wohnung eines Hartz 4 Leistungsempfänger/in von ALG 2 zu Kontrollzwecken betreten, reicht ein nicht vorher deffinierter Verdacht auf Leistungsmissbrauch nicht aus! Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Hessen hervor.
L 7 AS 1/06 ER und L 7 AS 13/06

Mehrbedarf Umgangsrecht bei ALG II

Die Kosten, die durch Ausübung des Umgangsrechts mit den leiblichen Kindern entstehen, die beim anderen Elternteil leben, hat (zivilrechtlich) der Umgangsberechtigte zu tragen. Hierzu gehören u.a. Fahrtkosten und die Verpflegungskosten während der Anwesenheit des Kindes. Bezieht der Umgangsberechtigte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, kann er den entsprechenden Mehrbedarf beim Sozialhilfeträger geltend machen. Das Verwaltungsgericht Schleswig setzte den Sozialhilfeanspruch für den Besuchstag des Kindes auf 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes fest.
Urteil des VG Schleswig vom 13.06.2002- 10 A 37/01- NJW 2003, 79 ALG Überprüfungsanträge müssen entschieden werden Überprüfungsanträge müssen entschieden werden.
Ist die Klagefrist einer Entscheidung des Leistungsträgers bereits abgelaufen und begehrt der Betroffene trotzdem noch eine Überprüfung, dann muss über diesen Überprüfungsantrag förmlich entschieden werden.

Der Fall: Die in Hanau lebenden Kläger erhielten Arbeitslosengeld II, welches der Leistungsträger wegen gleichzeitig vorhandenen Einkommens verminderte. Der gegen diese (reduzierte) Leistungsbewilligung eingelegte.
Widerspruch blieb erfolglos. Rund drei Monate nach Erlass des Widerspruchsbescheides wandten sich die Kläger noch einmal an den Kreis und erklärten, das berücksichtigte Einkommen sei aufgrund von enthaltenem Weihnachtsgeld zu hoch gewesen - regelmäßig sei ein niedrigerer Verdienst gegeben. Der beklagte Leistungsträger wies darauf hin, dass die Rechtsbehelfsfristen (regelmäßig ein Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung) der vorliegenden Bescheide abgelaufen seien. Eine neue Entscheidung sei daher auch bei einem Überprüfungsantrag nicht notwendig.
Das Sozialgericht verurteilte den Kreis, über die neuen Anträge der Kläger zu entscheiden.
Der Leistungsempfänger habe einen Anspruch auf einen entsprechenden Bescheid, denn nur so werde es ihm ermöglicht, behördliche Entscheidungen auch der gerichtlichen Prüfung zugänglich zumachen. Es komme im Rahmen der hier erhobenen so genannten Untätigkeitsklage nicht darauf an, ob in der Sache selbst positiv entschieden werde. Entscheidend sei, dass im Rahmen einer bestimmten Entscheidung das Anliegen der Betroffenen zur Kenntnis genommen wird.
Zitat:
Soweit sich der Beklagte mittlerweise gegenüber dem Bescheidungsverlangen darauf beruft, § 44 SGB X sei im Bereich des SGB II nicht anzuwenden, kommt es auf die damit verbundene inhaltliche Frage im Rahmen einer Untätigkeitsklage nicht an: Selbst wenn § 44 SGB X tatsächlich im Rahmen des SGB II nicht anwendbar sein sollte, muss ein entsprechender Antrag beschieden - und dann eben abgelehnt - werden, schon um dem Betroffenen zu ermöglichen, diese (keineswegs eindeutige und im Bereich der Arbeitslosenhilfe von der Praxis gerade entgegengesetzt gehandhabte) Problematik zur gerichtlichen Prüfung zu stellen.
Eine dem § 5 Bundessozialhilfegesetz, auf den die entsprechende Rechtsauffassung gestützt war, entsprechende Vorschrift jedenfalls in dieser Form im SGB II nicht enthalten ist und im Übrigen § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ausdrücklich auf § 330 Abs. 1 SGB III verweist, der die Anwendung von § 44 SGB X modifiziert, aber gerade nicht ausschließt.
Sozialgericht SG Frankfurt S 47 AS 434/06 vom 22.09.2006

Umzug ohne Zustimmung durch das Amt

Tenor:
" ... Allein die Anmietung einer neuen Wohnung stellt keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse des Klägers im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X dar, weil hierdurch eine Minderung seiner Mietkosten einschließlich der Heiz- und Nebenkosten nicht eingetreten ist. Nach Auffassung der Antragsgegnerin war aber bereits die Leistungsbewilligung vom 16.03.2006 überhöht. Eine Rücknahme dieser Bewilligung (§ 45 SGB X) kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller darauf vertrauen durfte, dass er jedenfalls für die Zeit der Leistungsbewilligung im zugebilligten Leistungsrahmen Wohnraum anmieten durfte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller vor Abschluss des neuen Mietvertrages keine Zusicherung der Antragsgegnerin nach § 22 Abs. 2 SGB II eingeholt hat. Denn dieses ist weder Voraussetzung für den Leistungsanspruch (vgl. Berlit in LPK-SGB II, RdNr. 52 zu § 22), noch führt das Fehlen der Zusicherung zum Fortfall der früheren Leistungsbewilligung. ..."
(Landes- Sozial- Gericht_NRW_27_09_06_KdU_bei Umzug_ohne_Zustimmung)
Arbeitslosengeld II: Urteil, Vorlage Kontoauszug
S 21 AS 133/06 ER SG Detmold Kontoauszüge nicht Leistungserheblich
Beweisurkunden im sinne dieser Vorschrift sind auch Kontoauszüge (LSG NRW, Beschluss vom 12.07.2006 ( nicht rechtskräftig) AZ L9B 48/06 ER). Die Vorlage von Kontoauszügen ist aber nur gerechtfertigt, wenn ein begründeter Verdacht auf Leistungsmissbrauch besteht ( so wohl auch LSG NRW a.a.O.).
Bloße Anhaltspunkte, die die Antragsgegnerin veranlassen, einem möglichen Leistungsmissbrauch nachzugehen, reichen dafür nicht aus. Nach Auffassung des Gerichts müssen Erkenntnisse vorliegen, aus denen sich ein Leistungsmissbrauch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ergibt. Das ist hier nicht der Fall.

Zitat:
Sozialgericht Detmold
AZ.: S 21 AS 133/06 ER 07.09.2006 (Rechtskräftig)
SGB: Wenn Leistungen vorenthalten werden.
Werden dem Betroffenen Leistungen rechtswidrig vorenthalten, müssen diese auf sonstige Weise auch nach Unanfechtbarkeit verfolgbar sein. Diesen Fall regelt § 44 Abs. 1 SGB X, der im Bereich des SGB II Anwendung findet. Dem Sozialhilferecht nach dem BSHG waren Anträge fremd. Anders gestaltet es sich nun nach dem SGB II, welches dem Antragsprinzip, anders als das SGB XII, folgt. Ist der Antrag einmal gestellt sind alle Leistungen, auf die der Hilfebedürftige einen Rechtsanspruch hat, zu gewähren. Weder in Wortlaut noch Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung zu § 44 SGB X zugelassen oder auch nur angesprochen.
Nach § 20 Abs. 2 SGB X hat die ARGE die für den Hilfebedürftigen günstigen Umstände zu berücksichtigen.
Instanz 1: SG Detmold - S 8 AS 96/05, Paragraph: §§ 21 Abs. 4 Satz 1, 37 SGB II, § 44 SGB X, Entscheidungsart: Urteil
Urteil: Grundsicherung für Arbeitslose
Tenor:" Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung höherer Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vor dem 01. Oktober 2005 kommt nicht in Betracht, weil für diesen Zeitraum ein bestandskräftiger Bescheid existiert. Zwar hält der Senat mit dem 8. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen (vgl. Beschluss vom 16.08.2005 - L 8 B 96/05 AS -) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X für grundsätzlich zulässig. Allerdings sind in einem derartigen Fall besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zustellen, die nur ausnahmsweise den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zulassen. Im vorliegenden Fall ist dem Antragsteller zuzumuten, für den von dem bestandskräftigen Bescheid erfassten Zeitraum die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. ..."
Instanzen
NSB · Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 7. Senat Beschluss:
1. Instanz Sozialgericht Hildesheim S 33 AS 371/05 ER 20.09.2005
2. Instanz Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 7 AS 384/05 ER 09.02.2006
3. Instanz
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitssuchende
Entscheidung:
Der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 20. September 2005 wird geändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei Unterliegen im Hauptsacheverfahren ab dem 01. Oktober 2005 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch für den Zeitraum von 6 Monaten, vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Anrechnung des Betrages von 511,29 EUR monatlich zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Gründe:
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Anrechnung von Zahlungen aus einem zivilrechtlichen Vergleich von 511,29 EUR monatlich auf seinem Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -SGB II -.
(LSG_NSB_9-2-06_§_44_SGB_X_im_ER)

BSG: Altersvorsorge bis 100.000 Euro sicher

Elternunterhalt: Altersvorsorge bis 100.000 Euros ist vor Sozialamt sicher
Kinder pflegebedürftiger Eltern müssen im Regelfall nicht ihr Erspartes angreifen, um für den Unterhalt der Eltern aufzukommen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Im Urteilsfall hatte eine Frau Sozialhilfe bezogen, weil sie die Kosten für das Alters- und Pflegeheim nicht selbst bezahlen konnte. Das Sozialamt hatte daraufhin versucht, den
Sohn in Anspruch zu nehmen. Dessen laufende Einkünfte lagen zwar unterhalb der Schwelle des Selbstbehalts von damals 1.250 Euro (heute 1.400 Euro). Der Mann - Jahrgang 1955, ledig und kinderlos - besaß aber ein Vermögen von mehr als 100.000 Euro. Nach Meinung des BGH muss er dieses nicht aufwenden, um den Unterhalt für seine Mutter zu bestreiten. Zwar seien Verwandte verpflichtet, auch den Vermögensstamm anzugreifen, um ihre Unterhaltspflichten zu erfüllen. Diese Pflicht gehe aber nicht so weit, dass sie ihr für die Altersvorsorge Erspartes hergeben müssten.
Auf die Art der Anlage komme es nicht an. Wichtig: Vom laufenden Einkommen darf der Unterhaltspflichtige neben den gesetzlichen Rentenbeiträgen bis zu fünf Prozent für zusätzliche Altersvorsorge aufwenden. Damit sei es nur konsequent, ihm auch ein Vermögen in der Höhe zu belassen, die er im Laufe seines Erwerbslebens ansparen könnte. Diesen Betrag hat der BGH im vorliegenden Fall auf rund 100.000 Euro taxiert. (Urteil vom 30.8.2006, Az: XII ZR 98/04) Dies ist eine Information der Zeitschrift "Wirtschaftsdienst Versicherungs- und Bausparkaufleute".
(BSG Urteil vom 30.8.2006, Az: XII ZR 98/04)

Hartz IV Urteil: Kein Mehrbedarf bei Diabetes

Sozialgericht und Arge verwehren Mehrkosten- Aufwand bei Diabetes
Menschen die an Diabetes leiden und zu dem auf Hartz IV angewiesen sind, haben keinen generellen Anspruch auf einen finanziellen Zuschuss für die Aufwendung von spezieller Kost. Dies entschied zumindest das Sozialgericht Dresden am 2. November 2006. Ein Mann aus Dresden hatte um monatlich 50 Euro Mehrbedarf geklagt, die er für den Kauf von diabetischen Erzeugnissen verwenden wollte. Das Sozialgericht widersprach dieser Ansicht und gab bekannt, dass im wesentlichen Diabeteskost "einer gesunden Normalkost" entspreche, die auch in Supermärkten bzw. Lebensmittelgeschäften zu kaufen sei. Das Urteil ist bislang noch nicht rechtskräftig. (Stand 02.11.06)
Bislang wurden bzw. werden für folgende Diabetes- Erkrankungen ALG II Mehrbedarfe nach § 21 SGB II nach gedeckt:
25,56 Euro;
Diabetes mellitus Typ I, Vollkost
25,56 Euro;
Diabetes mellitus Typ I, konventionelle Insulintherapie, Diabeteskost
51,13 Euro;
Diabetes mellitus Typ II a, Diabeteskost
51,13 Euro;
Diabetes mellitus Typ II b, Diabetes-Reduktionskost

Hartz IV Urteil: Mitwirkungspflicht & Kürzungen

Entscheidung
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 06.07.2006 abgeändert. Die Vollziehung des Bescheides vom 16.05.2006 wird insoweit ausgesetzt, als die Antragsgegnerin das Arbeitslosengeld II um 30 v.H. der Regelleistung abgesenkt hat. Die Antragsgegnerin wird einstweilig verpflichtet, an den Antragsteller weiteres Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 104,00 Euro für den Zeitraum vom 01.06.2006 bis zum 31.08.2006 nachzuzahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde im Hinblick auf den geltend gemachten einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K, L-weg 00, F, bewilligt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Kürzung seiner Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Der 1957 geborene Antragsteller, der in der Vergangenheit u.a. als Programmierer und Redakteur arbeitete, ist seit dem Jahre 2003 arbeitslos und bezog daraufhin bis zum 04.09.2004 Arbeitslosengeld (Alg I), danach Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Auf seinen Antrag vom 30.09.2004 bewilligte ihm die Antragsgegnerin laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von insgesamt 881,37 Euro einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 376,37 Euro und eines Zuschlages nach § 24 SGB II.
Nach anfänglicher Weigerung schloss der Antragsteller mit der Antragsgegnerin unter dem 31.01.2006 eine Eingliederungsvereinbarung i.S.d. § 15 SGB II, die bis zum nächsten Einladungstermin gelten sollte. Nach Ziff. 1b wurden folgende Aktivitäten des Antragstellers zu seiner beruflichen Eingliederung vereinbart: "Vorlage von Eigenbemühungen (20 Nachweise pro Monat), Bewerbung bei Tremonia als CCA".
Am 18.04.2006 stellte der Antragsteller einen Fortzahlungsantrag und legte vier Eigenbewerbungen und eine selbst gefertigte Auflistung seiner Eigenbemühungen vor. Mit Bescheid vom 20.04.2006 bewilligte die Antragsgegnerin sodann Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2006. Dabei bezifferte sie den Leistungsanspruch für die Zeit vom 01.05.2006 bis 31.07.2006 auf 617,37 Euro und für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.08.2006 auf 801,37 Euro. Mit Bescheid vom selben Tag kürzte sie zum 01.05.2006 für einen Zeitraum von drei Monaten gestützt auf § 31 SGB II die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts um 30 % der Regellei-stung unter Wegfall des zwischenzeitlich auf 80,00 Euro reduzierten Zuschlages nach § 24 SGB II. Gegen die am 03.05.2006 zugestellten Bescheide legte der Antragsteller Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, die Absenkung sei im Hinblick auf den Zeitpunkt der Zustellung unter Missachtung der gesetzlichen Regelung des § 31 Abs. 6 SGB II erfolgt. Mit Abhilfebescheid vom 16.05.2006 hob die Antragsgegnerin "den angefochtenen Bescheid vom 03.05.2006" auf und zahlte die für den Monat Mai 2006 um den Betrag von 184,00 Euro herabgesenkten Leistungen an den Antragsteller nach.
Am selben Tag erteilte die Antragstellerin einen weiteren Bescheid, in dem sie wiederum die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 31 SGB II für den Zeitraum vom 01.06.2006 bis zum 31.08.2006 unter Wegfall des befristeten Zuschlages um 30 % der Regelleistung herabsenkte. Zur Begründung führte sie aus, der Antragsteller habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die in der abgeschlossenen Eingliederungs-vereinbarung festgelegten Pflichten nicht erfüllt, da er seine Eigenbemühungen nicht ausreichend nachgewiesen habe. Gründe, die dieses Verhalten erklären oder als wichtig i.S.d. Vorschriften des SGB II anerkennen könnten, seien nach den vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar.
Der Antragsteller machte daraufhin in zwei Schreiben vom 17.05.2006 Mängel der Eingliederungsvereinbarung geltend. Abgesehen davon, dass die Regelung in keiner Weise die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtige, gehe die Festschreibung von 20 Nachweisen pro Monat für "Eigenbemühungen" in unverhältnismäßiger Weise über den Willen des Gesetzgebers hinaus. Da der Vereinbarung eine Regelung über die Auswertung von Stellenanzeigen, die Art der Bewerbungen oder auch branchentypische Bewerbungsverhalten gänzlich fehle, würden einzelne nachgewiesene Aktivitäten zu Unrecht nicht als Bewerbungsbemühungen anerkannt. Ferner müsse auch die monatlich dem Hilfebedürftigen erträgliche finanzielle Belastung durch Bewerbungen berücksichtigt werden, so dass dem Antragsteller ein Festhalten an der Vereinbarung in ihrer ursprünglichen Form nicht zumutbar sei. Im Übrigen machte er geltend, aufgrund der Mängel der Eingliederungsvereinbarung lägen auch die Voraussetzungen für die Sanktionen des § 31 Abs. 1 Ziff. 1b SGB II nicht vor.
Am 24.05.2006 erhob er gegen den Bescheid vom 16.05.2006 Widerspruch und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung nach § 86a Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Nachdem die Antragsgegnerin dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht entsprochen hatte, hat der Antragsteller am 14.06.2006 bei dem SG Duisburg beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24.05.2006 anzuordnen.
Die Interessenabwägung gehe auch unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu seinen Gunsten aus. Er habe eine Nachbesserung der Eingliederungsvereinbarung gefordert und diese hilfsweise gekündigt. Es liege außerdem keine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung vor. Hierzu hat er Belege über Bewerbungsbemühungen in dem Zeitraum zwischen März und Juni 2006 beigefügt. Auch habe er sich nicht geweigert, Bewerbungsbemühungen nachzuweisen. Es sei ihm lediglich nicht gelungen, der unzumutbaren Forderung der Eingliederungsvereinbarung gerecht zu werden. Insoweit scheide eine subjektive Vorwerfbarkeit i.S.d. § 31 Abs. 1 Ziff. 1b SGB II aus. Der Antrag sei auch notwendig, weil seine Lebenshaltung gegenwärtig gefährdet sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2006 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers zurück. Der Antragsteller sei seiner Verpflichtung, 20 Nachweise über Bewerbungen monatlich zu erbringen, trotz entsprechender Unterrichtung über die Rechtsfolgen bei Nichterfüllung nicht nachgekommen. Hiergegen hat der Antragsteller am 04.07.2006 Klage bei dem SG Duisburg erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 7 AS 149/06 geführt wird.
Der Antragsteller hat beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24.05.2006 gegen den Sanktionsbescheid vom 16.05.2006 gemäß § 86b Abs. 1 Ziff. 2 SGG anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Sanktionsentscheidungen seien nach dem Willen des Gesetzgebers ausnahmslos sofort vollziehbar. Unter Berücksichtigung der Kürzung der Leistungen verbleibe dem Antragsteller die gesetzlich vorgesehene Mindestleistung, so dass ein Anordnungsgrund nicht gegeben sei.

Das SG hat mit Beschluss vom 06.07.2006 den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage gegen den Bescheid vom 16.05.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2006 anzuordnen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein überwiegendes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht ersichtlich sei. Der Antragsteller habe die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht erfüllt. Auf die subjektive Haltung und damit auf die Frage, ob er die ihm auferlegten Verpflichtungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt habe, komme es vorliegend nicht an. Der Gesetzeswortlaut knüpfe die Sanktionen nicht an die Weigerung, sondern an die Nichterfüllung der Pflicht aus der Eingliederungsvereinbarung an. Die vom Antragsteller abverlangten Verpflichtungen seien weder nichtig noch unbestimmt bzw. unverhältnismäßig. Der Antragsteller habe auch für den genannten Zeitraum die Verpflichtung zum Nachweis der Eigenbemühungen nicht erfüllt. Zwar sei der Begriff der Eigenbemühungen deutlich weiter als der Begriff der Bewerbung, so dass auch andere Aktivitäten wie beispielsweise die Aufgabe von Stellenanzeigen in Zeitungen oder auch die Auswertung von Stellenanzeigen im Internet u.ä. darunter fielen. Gleichwohl genüge die bloße Behauptung, täglich drei bis sechs Stunden im Internet Stellenanzeigen zu recherchieren, diesen Anforderungen nicht und sei insbesondere für die Antragsgegnerin nicht überprüfbar. Selbst wenn man die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen ansähe, überstiege bei der allgemeinen Interessenabwägung das Interesse der Antragsgegnerin an der Durchsetzung einer effektiven Sanktion das Aufschubinteresse des Antragstellers. Insbesondere seien irreversible Nachteile des Antragstellers bei einer Unterschreitung des Gesamtbedarfs um 104,00 Euro für einen vorübergehenden Zeitraum nicht ersichtlich.
Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss am 18.07.2006 Beschwerde eingelegt, der das SG mit Beschluss vom 18.07.2006 nicht abgeholfen hat. Zur Begründung der Beschwerde weist der Antragsteller auf die gänzlich divergierenden Auffassungen zur Auslegung des § 31 SGB II hin. Auch habe sich erstmalig anlässlich der Vorsprache am 18.04.2006 der offensichtliche Mangel des Regelungsinhalts der Vereinbarung offenbart. Die Beschwerdegegnerin habe daraufhin entsprechende Hinweise der Erwartungen der Behörde an die Nachweisführung der Eigenbemühungen konkretisiert. Vor dem Hintergrund der fehlenden Regelungen zu Nachweisformen der Eigenbemühungen habe eine Sanktionsberechtigung nicht bestanden. Unbeachtet geblieben sei auch die vom Beschwerdeführer belegte Teilnahme an der dritten Bildungsmesse vom 07. bis 08. Februar 2006. Angesichts der Leistungskürzung in Höhe von 184,00 Euro monatlich sei die verfassungsrechtlich bedenklich Grenze der möglichen Kürzung des zum Leben unbedingt Notwendigen unterschritten. Danach stelle jedwede - auch die nur geringfügige - Bedarfsunterdeckung einen wesentlichen Nachteil und damit einen Anordnungsgrund dar. Nachdem nunmehr mit Ablauf des Monats August die sanktionsbedingte Leistungskürzung vollzogen sei, habe der Antragsteller gleichwohl ein überwiegendes Interesse an der Aufhebung der Vollziehung, denn seine wirtschaftliche Existenz sei durch die Leistungskürzung bedroht. Aktuell komme hinzu, dass der Beschwerdeführer eine defekte Fensterscheibe ersetzen müsse, für die die Versicherung nicht aufkomme.
Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 06.07.2006 zu ändern und die Vollziehung des Bescheides vom 16.05.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2006 gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG aufzuheben.
Die Antragsgegnerin, die dem angefochtenen Beschluss beipflichtet, beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sind beigezogen worden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Zutreffend hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, nachdem der Verwaltungsakt schon vollzogen war, die Aufhebung der Vollziehung beantragt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Absenkungsbescheide nach § 31 SGB II haben gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 27.03.2006 - L 20 B 49/06 AS ER -; www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Der Antrag ist auch im tenorierten Umfang begründet. Sowohl bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG als auch bei der Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift entscheidet das Gericht nach Ermessen auf der Grundlage einer Interessenabwägung, wobei das private Interesse des belasteten Bescheidadressaten an der Aufhebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Aufl., § 86b Rdn. 12 ff.). Da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung im vorliegenden Fall zunächst einmal angeordnet hat, besteht Anlass davon abzuweichen nur, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 86b Rdn. 12a). Maßstab sind einerseits die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens und andererseits die wirtschaftliche Bedeutung der fraglichen Leistung für den Empfänger.
Handelt es sich - wie hier - um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistung für den Empfänger mit der Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistung - gegebenenfalls vermindert auf das absolut erforderliche Minimum - aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu gewähren ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 02.05.2006 - L 20 B 37/06 AS ER -; www.sozialgerichtsbarkeit.de).

Entgegen der Auffassung des SG bestehen nach summarischer Prüfung hier durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 16.05.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2006.
Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1b SGB II ist unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 die für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebende Regelleistung um 30 v.H. abzusenken, wenn er sich trotz einer Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen.
Davon ausgehend bestehen bereits ernstliche Zweifel, ob das Verhalten des Antragstellers als "Weigerung" angesehen werden kann. Entgegen der Auffassung des SG ist im Rahmen der Sanktionsnormen des § 31 SGB II die subjektive Vorwerfbarkeit als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal wegen der strukturellen Ähnlichkeit zu den Sperrzeittatbeständen des § 144 Abs. 1 Satz 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung - (SGB III) und des Wortsinnes zu prüfen (vgl. Rixen in Eicher/Spelbrink, SGB II, Kommentar, § 31 Rdn. 8 ff.; Berlit in LPK-SGB II, § 31 Rdn. 29). Eine ausdrückliche Weigerung des Antragstellers, die Obliegenheiten aus dem Eingliederungsvertrag zu erfüllen, ist nach dessen Abschluss am 31.01.2006 für den Zeitraum der Gültigkeit bis zum nächsten Einladungstermin am 18.04.2006 nicht festzustellen.
Entscheidend ist jedoch, dass im Rahmen der summarischen Prüfung nicht festgestellt werden kann, dass der Antragsteller seine Pflichten nicht erfüllt hat. Eine derartige festgelegte Pflicht ist nur eine solche, die dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach Maßgabe seines Empfängerhorizontes das ihm abverlangte Verhalten unzweifelhaft erkennbar macht. Eventuelle Unklarheiten gehen zu Lasten des für die Sanktionsentscheidung zuständigen Leistungsträgers (vgl. Rixen in Eicher/Spelbrink a.a.O. § 31 Rdn. 13). Insoweit teilt der Senat jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Auffassung des SG, wonach die Eingliederungsvereinbarung wirksam abgeschlossen und auch - bezogen auf die Verpflichtungen - nicht nichtig ist. Jedoch müssen die Obliegenheiten in dem Eingliederungsvertrag klar und eindeutig bestimmt sein. Dies bedeutet, dass die dem Hilfebedürftigen abverlangten Eingliederungseigenbemühungen nach Art, Umfang, Zeit und Ort so zu konkretisieren sind, dass die Verletzungshandlung ohne Weiteres festgestellt werden kann (vgl. Berlit in LPK-SGB II, a.a.O. Rdn. 30). Zwar hat der Antragsteller einen Teil der Verpflichtungen in Form der Bewerbung bei Tremonia als CCA nicht belegt. Allein hierauf kann nach Auffassung des Senates aber eine Sanktion nicht gestützt werden, da diese im Zusammenhang mit der weiteren Verpflichtung der Vorlage von Eigenbemühungen zu sehen ist.
Der Antragsteller hat jedoch mehrere Bewerbungsschreiben aus dem fraglichen Zeitraum vorgelegt, die sich zum Teil auch an Arbeitnehmerüberlassungs-Unternehmen gerichtet haben. Abgesehen davon hat er die von ihm erwarteten Eigenbemühungen durch eine schriftliche Aufstellung der täglichen und sonstigen Aktivitäten nach Auffassung des Senates hinreichend belegt. Danach sind - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - als Eigenbemühungen nicht nur konkrete formelle oder informelle Bewerbungen bei Arbeitgebern anzusehen. Auch die Auswertung von Stellenanzeigen in Zeitungen und anderen Medien, Besuche von Arbeitsmarktbörsen, Vorsprachen bei privaten Vermittlern etc. fallen unter den Begriff der Eigenbemühungen ( vgl. Berlit in LPK-SGB II, a.a.O., § 15 Rdn.22). Die vom Antragsteller aufgeführten Aktivitäten sind sowohl quantitativ als auch qualitativ als ausreichend anzusehen. Danach hat er neben der Vorlage der vier Eigenbewerbungen glaubhaft angegeben, täglich mehrere Stunden im Internet die einschlägigen Stellenmärkte bzw. Internet-Seiten der Firmen und wöchentlich die Stellenanzeigen der regionalen bzw. überregionalen Zeitungen ausgewertet und zudem eine Bildungsmesse besucht zu haben. Dass der Antragsteller insoweit zum Teil keine schriftlichen Belege vorgelegt hat, kann ihm nicht angelastet werden, denn weder der Eingliederungsvereinbarung selbst noch den sonstigen Umständen ist zu entnehmen, dass der Antragsteller vor seiner erstmaligen Vorsprache am 18.04.2006 über die Form des Nachweises seiner Eigenbemühungen informiert worden ist. Insoweit kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass er in der Folgezeit seiner Verpflichtung, 20 Eigenbewerbungen pro Monat vorzulegen, nicht nachgekommen ist. Die Absenkung der Leistungen nach dem SGB II knüpft vielmehr ausschließlich an ein vermeintliches Fehlverhalten nach Abschluss der Vereinbarung bis zur erstmaligen Vorsprache am 18.04.2006 an.
Bestehen danach erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, überwiegt im vorliegenden Fall auch das Aufschubinteresse des Antragstellers gegenüber dem Vollziehungsinteresse. Handelt es sich, wie hier, um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum absichern, muss auch bei vorübergehenden Kürzungen jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller aktuell einen unabweisbaren Schaden in Form einer defekten Fensterscheibe beheben muss, im Zweifel ihm die Leistung - gegebenenfalls vermindert auf das absolut erforderliche Minimum - aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig gewährt werden. Der Senat hält es daher im Rahmen des ihm zugebilligten Ermessens für sachgerecht, die Vollziehung des Verwaltungsaktes bezogen auf die existenzsichernde Regelleistung auszusetzen, nicht jedoch auch bezogen auf den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dem Antragsteller ist für das Beschwerdeverfahren nach § 73a SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin K, L-weg 00, F, nach § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
1. Instanz
Sozialgericht Duisburg
S 7 AS 131/06 ER 06.07.2006
2. Instanz
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
L 1 B 27/06 AS ER 18.10.2006 rechtskräftig

Hartz IV Urteil: Renovierungskosten und Umzug

Renovierungskosten müssen übernommen werden!

Menschen die Arbeitslosengeld II erhalten haben bei einem Umzug grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Ausgaben für notwendige Renovierungsarbeiten bei Auszug aus der alten Wohnung.
Das gilt jedenfalls dann, wenn die Kosten angemessen sind und die Renovierung vertraglich vereinbart wurde, wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle entschied (Beschluss vom 11. September 2006, AZ: L 9 AS 409/06 ER).
Das Gericht folgte Paragraf 22, Absatz 1 SGB II

Hartz IV: Aktuelles Urteil zu Scheidungen

Geschieden nicht automatisch mehr Geld!

Wenn ein Arbeitslosengeld II Empfänger geschieden ist, steht diesem nicht automatisch wegen der Trennung der Kinder mehr Geld zu. So entschieden die Kassler Bundes- Sozialrichter in letzter Instanz. In besonderen Fällen können aber Fahrtkosten übernommen werden, die entstehen, um die leiblichen Kinder zu besuchen. Wörtlich: Denkbar wäre eine sog "Bedarfsgemeinschaft auf Zeit" Dies bedeutet, dass bei besonders hohen Fahrtkosten diese vom Amt übernommen werden müssen.
Geschiedene ALG-II-Empfänger, die getrennt von ihren Kindern leben, haben keinen Anspruch auf Übernahme der daraus entstehenden Kosten. Denkbar sei aber eine "Bedarfsgemeinschaft auf Zeit" meint das Bundessozialgericht. Eine Bedarfsgemeinschaft auf Zeit bedeute, wenn der Vater oder Mutter über das Wochenende die Kinder bei sich hat, es zu mehr Kosten kommt, die gedeckt werden müssen. Die Höhe wurde jedoch nicht festgelegt und zurück an das Sozialgericht in Duisburg verwiesen.
Akten Zeichen: B 7b AS 14/06 R
Wärme für ALG II-Empfänger (18.10.2007)

Widersprüchlich aber wahr: Gestattet die ARGE einem ALG II-Empfänger in einer größeren Wohnung zu leben, als ihm eigentlich zusteht, heißt es nicht, dass sie auch bereit ist, die kompletten Heizkosten zu übernehmen. In einem aktuellen Fall gewährte die ARGE einem, in einer 55 m² großen Wohnung lebendem Harz-IV-Empfänger, lediglich einen anteiligen Heizkostenzuschuss für die vorgesehenen 45m², die einer alleinstehenden Person rechtlich zustehen. Der so Benachteiligte wollte dies nicht hinnehmen und bekam vom Sozialgericht Düsseldorf Unterstützung. Dieses verurteilte die ARGE zur Übernahme der Heizkosten in tatsächlicher Höhe. ARAG Experten erklären, dass eine Trennung von Heiz- und Unterkunftskosten nicht möglich ist, da diese vom Mieter nicht zu beeinflussen sind, sondern von der Beschaffenheit der Wohnung abhängen. Zudem sind von der Gesetzgebung her lediglich unangemessene Unterkunfts- nicht aber Heizkosten zu sanktionieren (SG Düsseldorf, Az.: S 23 AS 119/06).

Kein Grund zur Freude (11.10.2007)

4 Personen - 4 Zimmer (04.09.2007)

Auch wenn eine vierköpfige Familie Arbeitslosengeld II bezieht, hat sie durchaus Anspruch auf eine Vierzimmerwohnung. Im vorliegenden Fall beantragte eine Familie mit einem zwölf Jahre und einem 17 Monate alten Kind den Umzug aus ihrer 60qm großen Dreizimmerwohnung in eine etwas größere und nicht wesentlich teurere Vierzimmerwohnung. Das zuständige Sozialamt stellte sich jedoch quer, da nach dessen Ermessen ein Kleinkind kein eigenes Zimmer benötige und auch ansonsten keine Notlage vorläge, die einen Umzug rechtfertigte. Das Dresdener Sozialgericht wollte diese Entscheidung nicht nachvollziehen und verpflichtete das Amt, dem Umzug zuzustimmen und die neue Miete einschließlich der entsprechenden Nebenkosten zu übernehmen. ARAG Experten erklären, dass es Kindern bei einem so großen Altersunterschied nicht zuzumuten sei, ein Zimmer zu teilen und, dass ein Kleinkind ohnehin einen Anspruch auf ein eigenes Zimmer habe. Allerdings kann das Urteil nicht pauschalisiert werden. Bei einer anderen Familienzusammensetzung oder einer anderen Wohnsituation könnte auch gegenteilig entschieden werden (SG Dresden, Az.: S 10 AS 1957/07 ER).

Kündigung aus Liebe (09.08.2007)

Eine Frau kündigte ihren Job, um mit ihrem Verlobten und ihrer 14-jährigen Tochter in eine andere Stadt zu ziehen. Die Arbeitsagentur zeigte wenig Verständnis für romantische Gefühle und verhängte für die Zahlung des Arbeitslosengeldes I eine Sperrfrist von zwölf Wochen. Zudem wurde die Bezugsdauer um weitere 90 Tage gekürzt. Das war unzulässig, wissen ARAG Experten, denn die Frau kündigte aus wichtigem Grund. Zwar hatten die beiden Verlobten bisher noch nicht in einer gemeinsamen Wohnung gelebt, aber sie verbrachten so viel freie Zeit wie möglich zusammen und wollten auch wirtschaftlich füreinander einstehen. Das Eheversprechen sei vor diesem Hintergrund ernstzunehmen, auch wenn es noch keinen Hochzeitstermin gab. Zudem sei es für die 14-jährige Tochter wichtig, in einer Familie mit Mutter und männlicher Bezugsperson aufzuwachsen. Diese Gesamteinschätzung teilte auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen und erklärte die Sperrfrist und Kürzung der Bezugsdauer des ALG I für nicht rechtens (LSG NRW, Az.: L 19 AL 193/05).

Neue Wohnmaßstäbe bei Hartz IV (05.06.2007)

Trotz Haus- oder Wohnungseigentum erhielten Langzeitarbeitslose bisher Hartz IV-Leistungen, wenn die Wohnfläche nicht mehr als 130 qm bei einem Haus oder 120 qm bei einer Wohnung betrug. Diese Größe galt als angemessen, so dass Haus oder Wohnung zum so genannten Schonvermögen zählten. Diese großzügige Auslegung hat jetzt wohl ein Ende. Denn ARAG Experten verweisen auf ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts Es legt fest, dass diese Grenze grundsätzlich nur für Haushalte mit genau vier Personen als angemessen gilt. Leben weniger Personen mit im Haus, sei die Grenze um 20 qm herabzusetzen. Die anrechnungsfreie Fläche für z.B. Alleinlebende Wohnungseigentümerpaare würde somit maximal 80 qm betragen. Diese Größe gibt auch den neuen Maßstab für die Singles vor, die in der eigenen Wohnung wohnen, denn es sei ja durchaus möglich, dass irgendwann ein Partner mit einzieht (BSG, Az.: B 7b AS 2/05 R).

Vor Hartz IV sind alle gleich (05.06.2007)

Bislang konnten arbeitslose Hauseigentümer teilweise höhere Hartz IV-Leistungen beziehen als Mieter ohne Job. Das war beispielsweise bei den Heizkosten problematisch. ARAG Experten kennen hier eine exemplarische Entscheidung des Sozialgerichts Aurich (Az.: S 15 AS 3/05 ER). Demzufolge muss die Arbeitsagentur die kompletten Heizkosten für einen alleinstehenden Hausbesitzer übernehmen, der eine als angemessen geltende Fläche von 70 bis 80 qm bewohnt. Ein zur Miete wohnender Single ist da deutlich schlechter dran. Ihm steht i.d.R. nur eine anrechnungsfreie Wohnfläche von bis zu 50 qm zu, für die er dann auch die angemessenen Heizkosten bekommt. Die Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern sei nicht zu rechtfertigen und verstoße zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz, meinten jetzt die Richter des Bundessozialgerichts. Dies gilt nicht nur bzgl. der Höhe der Kaltmiete, sondern auch hinsichtlich der Heizungs- und sonstigen Nebenkosten (BSG, Az.: B 7b AS 2/05 R).

ALG II: Keine Hilfe bei Kfz-Finanzierung (06.03.2007)

Die Arbeitsagentur unterstützt Geringverdiener, die Arbeitslosengeld II beziehen, nicht bei der Finanzierung des Autos. ARAG Experten verweisen auf einen Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 9 AS 213/06). Die Richter entschieden, dass Zins- und Tilgungsraten für ein Kfz-Darlehn nicht vom Einkommen absetzbar seien. Die Entscheidung musste ein Antragssteller entgegennehmen, der einen Job unterhalb der Sozialversicherungsgrenze hatte und seinen Lebensunterhalt mit ALG II aufstockte. Er hatte monatliche Raten von 140 Euro für sein Auto zu tilgen und verlangte von der Arbeitsagentur, dass sie diese Zahlungen bei der Berechnung seines Arbeitslosengeldes berücksichtigen solle. Bei einer Anrechnung der Raten auf das Monatseinkommen wäre der Leistungsanspruch höher gewesen. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, der Kläger könne nur die allen Erwerbstätigen zustehende Entfernungspauschale geltend machen, so die ARAG Experten.

Wieviel Raum braucht der Mensch? (12.12.2006)

Bewohnt eine Bezieherin von Arbeitslosengeld II (ALG II) eine 75 Quadratmeter große Eigentumswohnung, so können ihr die Leistungen nicht mit der Begründung, dies sei verwertbares Vermögen, verweigert werden. Nach Auskunft der ARAG Experten war in einem konkreten Fall der Sozialhilfeträger der Meinung, dass eine alleinstehende Person mit einer Wohnung von maximal 60 Quadratmetern auskommen müsse. Das sahen die Richter des Bundessozialgerichts anders: Die von der Arbeitslosen bewohnte Wohnung habe keine unangemessene Größe und zähle deshalb zum Schonvermögen, das nicht angetastet werden müsse (BSG, Az.: B 7b AS 2/05 R).

Hartz IV - Krankenkassen müssen aufklären (12.12.2006)

Ein Arbeitnehmer muss sich unverzüglich arbeitssuchend melden, wenn er weiß, wann sein Beschäftigungsverhältnis endet. Der Arbeitgeber soll nach § 2 Abs. 2 SGB III laut Aussage der ARAG Experten seinen Arbeitnehmer unmissverständlich auf diesen Umstand hinweisen. Kommt die Meldung des Arbeitssuchenden zu spät, kann dies mit einer Minderung des Arbeitslosengeldes belegt werden. Bezieht der Betroffenen jedoch Krankengeld, so nimmt dessen Krankenkasse die Funktion eines Arbeitgebers wahr. In einem konkret entschiedenen Fall bezog der Betroffenen seit geraumer Zeit Krankengeld. Obwohl er schon seit Monaten wusste, dass die Zahlungen der Krankenkasse enden würden, meldete er sich erst zwei Wochen vor Ende des Bezuges arbeitslos. Eindeutig zu spät, so die Agentur für Arbeit. Aber der gebürtige Grieche sagte vor Gericht, dass er der deutschen Sprache nicht vollständig mächtig sei, und so die Mitteilung der Krankenkasse über den Sachverhalt nicht richtig verstanden habe. Damit kam er vor Gericht durch. Die von der Krankenkasse erteilten allgemeinen Informationen waren nicht ausreichend, so dass der Arbeitslose nicht durch eine Minderung seiner Leistungsbezüge bestraft werden durfte (LSG Hessen, Az.: L9 AL 274/04).

Hartz IV - Widerspruch erlaubt (12.12.2006)

ARAG Experten konstatieren: Nicht alles, was aus der Bundesagentur für Arbeit kommt, muss widerspruchslos hingenommen werden! Das dachte sich auch eine arbeitssuchende Journalistin, der eine Eingliederungsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt wurde. Darin sollte sich die Leistungsempfängerin u.a. verpflichten, alle zwei Wochen bei der Agentur vorzusprechen und nachweisen, dass sie mindestens 156 Bewerbungen pro Jahr versendet. Das deckte sich allerdings nicht mit den Vorstellungen der Frau von einer ausgewogenen Eingliederungsvereinbarung, so dass die im Formulieren geübte Änderungswünsche anmeldete und in einem Gegenentwurf vorlegte. Dieses Gebaren werteten die Sachbearbeiter der Arbeitsagentur ohne die Frau anzuhören als Weigerung, eine Vereinbarung zu unterzeichnen und kürzten die Leistungen um 30 Prozent. Zu Unrecht, wie die in einem Eilverfahren angerufenen Richter bestätigten. Dass die Gegenvorschläge nicht völlig aus der Luft gegriffen waren, ist allein schon daran zu erkennen, dass sie von der Arbeitsagentur inzwischen zum Teil berücksichtigt wurden (LSG Hessen, Az.: L 7 AS 107/06).

Ausfragen verboten! (23.11.2006)

Beamte dürfen sich zu einem Hausbesuch aufmachen, um zu erkunden, ob ein Arbeitsloser wirklich bedürftig ist und ihm somit ALG II zusteht. Bevor sie dies tun, müssen sie aber laut ARAG Experten einiges beachten. Erstens müssen an den Angaben des Arbeitslosen zu seiner finanziellen Situation berechtigte Zweifel bestehen. Zweitens müssen die Beamten ernsthaft der Meinung sein, ein Hausbesuch könne diese Zweifel ausräumen. Selbst dann dürfen sich die Beamten aber keinen Einlass in die Wohnung des Arbeitslosen erzwingen. Außerdem entschieden die Richter des Sozialgerichts Düsseldorf, dass das Aushorchen von Dritten ohne sachlichen Grund ein "unbefugtes Erheben von Sozialdaten" darstellt und daher nicht gestattet ist. Ob Arbeitslose hilfsbedürftig sind oder nicht, dürfen die Behörden also weder vom Vermieter noch von Nachbarn erfragen (SG Düsseldorf, Az.: S 35 AS 343/05).

WG ist keine Lebensgemeinschaft (23.11.2006)

Lebenspartner, ob verheiratet oder nicht, müssen füreinander einstehen. Dies gilt besonders, wenn einer der Partner arbeitslos wird; Anspruch auf ALG II hat nämlich nur, wer mittellos ist. Die ARAG Experten verweisen auf einen aktuellen Fall, in dem eine Frau für ihren vermeintlichen Lebenspartner aufkommen sollte. Zwischen den beiden bestand tatsächlich eine 27 Jahre währende Beziehung; solange lebten die beiden nämlich zusammen. Als die Frau jedoch vor Gericht klarstellte, Heirat sei für sie nie ein Thema gewesen, glaubten die Richter die Version von der Zweckgemeinschaft und sprachen dem Mann einen Anspruch auf ALG II zu. ARAG Experten vertreten jedoch die Ansicht, dass solche Urteile demnächst schwieriger zu erlangen sein werden. Das Hartz-Optimierungsgesetz kehr nämlich die Beweislast um: Eine Wohngemeinschaft muss dann beweisen, dass sie keine Lebensgemeinschaft ist (LSG Saarland, Az.: S 21 AS 3/05).

Sanktionen werden härter (26.09.2006)

Wer ALG II bezieht, darf künftig nicht wählerisch sein, wenn es um die Annahme neuer Jobs geht. ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Regeln der Zumutbarkeit und die Sanktionen verschärft werden. Entsprechend muss man bei Pflichtverletzungen mit härteren Sanktionen rechnen, falls von der Arbeitsagentur vermittelte Angebote abgelehnt werden: Wenn Behörden einem ALG-II-Empfänger eine zumutbare Maßnahme anbieten und die Chancen auf Wiedereingliederung dadurch erhöht werden, muss diese grundsätzlich angenommen werden. Laut ARAG Experten fallen darunter konkrete Bildungs- oder Jobangebote - auch wenn die Bezahlung unter dem Tarif oder der ortsüblichen Bezahlung liegt. Erst wenn der Lohn 30 Prozent unter dem üblichen Schnitt liegt, kann die Verpflichtung zur Annahme unter Umständen entfallen, weil die Arbeitsbedingungen dann als sittenwidrig gelten können. Der Pflicht zur Annahme unterliegen auch Minijobs, die nicht sozialversicherungspflichtig sind. Laut ARAG Experten wurden ferner die Zuweisungen von Ein-Euro-Jobs erleichtert. Das gilt zum Beispiel, wenn ein ALG-II-Bezieher zu einer so genannten Arbeitsgelegenheit, die auch gemeinnützig sein kann, verdonnert wird. Hier schießt der Staat pro gearbeitete Stunde einen Euro zu.

Ablehnung von Jobs kostet Geld (26.09.2006)

Lehnt ein ALG-II-Bezieher einen angebotenen Job oder eine Maßnahme ab, wird er laut ARAG Experten empfindlich bestraft: Der Regelsatz kann für ein Vierteljahr bis zu 30 Prozent gekürzt werden. Wird zum zweiten Mal innerhalb eines Jahres ein zumutbarer Job verweigert, können sogar 60 Prozent Abzug fällig werden. Die dritte Ablehnung kann eine komplette Streichung der Zahlungen im Folgejahr nach sich ziehen. Zeigt der Betroffene Reue und erfüllt seine Pflichten nachträglich, kann die Strafe rückwirkend abgemildert werden. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass diese Regelungen allerdings erst am 1. Januar 2007 in Kraft treten.

Freibeträge sinken (26.09.2006)

Die Freibeträge für Vermögen, das Bezieher von ALG 2 bilden dürfen, sinken. ARAG Experten weisen darauf hin, dass seit dem 1. August für einen erwachsenen Antragsteller und seine Partnerin jeweils nur noch 150 Euro (mindestens 3100 Euro) statt 200 Euro (mindestens 4100 euro) pro Lebensjahr frei verfügares Vermögen angesetzt werden dürfen. Sind die Antragsteller vor 1948 geboren, dürfen sogar 520 Euro pro Lebensjahr und Person zurückgelegt werden. 750 Euro dürfen noch zusätzlich für notwendige Anschaffungen gespart werden. Zu Altersvorsorge darf ein ALG-II-Empfänger 250 statt früher 200 Euro für ein Lebensjahr zurücklegen. Riester-Ansparungen werden nicht dem Vermögen zugerechnet. Verschont bleiben ebenfalls Sachen und Ansprüche, wenn die Veräußerung dem Verkäufer 10 Prozent Verlust eintragen würde. Fahrzeuge wie Autos und Motorräder müssen grundsätzlich nicht versilbert werden, wenn der Verkauf keine 5000 Euro einbringen würde.

Waisenrente und Kindergeld bei der ALG II-Berechnung (31.08.2006)

Wenn minderjährige Kinder zu einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von Hartz IV gehören und Kindergeld oder Waisenrente erhalten, darf dieses Geld bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II (ALG II) nicht dem Einkommen der Eltern zugerechnet werden, wenn der Lebensunterhalt nicht durch andere Unterhaltszahlungen oder sonstiges Vermögen gedeckt werde. So hat das Sozialgericht Detmold in einem konkreten Fall entschieden. Auch Ausgaben für notwendige Versicherungen wie etwa Haftpflicht oder Hausrat können vom Einkommen, welches beim ALG II-Antrag als Berechnungsgrundlage gilt, abgezogen werden. Allerdings weisen ARAG Experten hier einschränkend darauf hin, dass dies nur für das Einkommen des Antragstellers gelte, nicht für das gesamte Haushaltseinkommen (SG Detmold, AZ: S 4 AS 24/05).

Auslands-Urlaub auch für Arbeitslose (31.08.2006)

ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) grundsätzlich im Ausland Urlaub machen dürfen. In einem konkreten Fall wollte die Arbeitsagentur einem Arbeitslosen das ALG II für die Zeit seines einmonatigen Türkei-Aufenthalts streichen. Die Begründung der Behörde: Bei vier Wochen Auslandsaufenthalt müsse angezweifelt werden, ob der Lebensmittelpunkt noch in Deutschland sei. Der betroffene Arbeitslose wehrte sich gegen diese Vermutung und bekam richterliche Unterstützung. Vier Wochen Türkei seien keine Verlagerung des Lebensmittelpunktes. Zu keinem Zeitpunkt sei der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben worden. Zudem habe der Hilfsempfänger die Urlaubsreise langfristig angekündigt und an seiner Rückkehr nach Deutschland keinen Zweifel gelassen. Ein gewöhnlicher Aufenthalt werde nicht durch einen absehbaren vorübergehenden und überschaubaren Aufenthalt im Ausland unterbrochen. Da auch die Eingliederung des Klägers in den Arbeitsmarkt durch den Türkei-Aufenthalt nicht gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert wurde, gab es keinen Grund, die Leistungen für diesen Zeitraum einzustellen (SG Bayreuth, AZ: 5 AS 608/05).

Eingliederungsvereinbarung muss nicht in jedem Fall unterschrieben werden

Wegen der Weigerung eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, wollte die Arge einem Leistungsempfänger das Alg 2 um 30 % kürzen. Das Dortmunder Sozialgericht entschied: Der Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung stellt einen Eingriff in den Schutzbereich der in Art. 2 Abs. 1 GG normierten Vertragsfreiheit dar. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen (Az.: L 8 AS 605/06 ER) an, dass dieser Eingriff in die Vertragsfreiheit aufgrund eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Das Urteil (s.u.) interessiert die Dortmunder Arge jedoch nicht im geringsten. Zur Zeit muss der vom Dortmunder Sozialgericht zugebilligte einstweilige Rechtschutz per Zwangsvollstreckung gegenüber der ARGE durchgesetzt werden.

Beschluss - Sozialgericht Dortmund - AZ S 28 AS 361/07 ER:

KONTOAUSZÜGE FÜR 3 MONATE vorlegen?

Das Hessische Landessozialgericht sagt: NEIN!
Die "Weigerung, die Kontoauszüge der zurückliegenden Monate (...) vorzulegen, ist unschädlich, denn (...) diese Urkunden" sind "weder "leistungserheblich" noch "erforderlich" im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I."
"Es steht aber nicht im Belieben der Verwaltung, Umfang und Reichweite der Mitwirkungspflichten von Antragstellern ohne konkrete rechtliche Grundlage festzulegen und bei deren Nichterfüllung sogar die Sanktion der Leistungsversagung zu verhängen."
Das Gericht stellt fest, dass "Sozialdaten (...) nicht unbefugt erhoben werden dürfen."
Es bezieht sich auf das "aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes, Art. 2 Abs. 1 GG und der Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung".
Beschluss vom 22. August 2005, Aktenzeichen: L 7 AS 32/05 ER"

Brigitte Vallenthin
Presse

Betroffener muss ALG-II-Kürzung zustimmen

25. Apr 12:09

Dass die Behörden nachträglich die Leistungen kürzen. Sieht die Hartz-Reform nicht vor, haben Richter entschieden. Dass gilt auch, wenn der Leistungsempfänger kräftig zuverdient hat.
Das Zusatzeinkommen eines Empfängers von Arbeitslosengeld (ALG) II aus einer geringfügigen Beschäftigung darf nachträglich nur mit dessen Zustimmung auf die Leistung angerechnet werden. Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Koblenz hervor. (Aktenzeichen: Sozialgericht Koblenz S 11 AS 635/06) Ausgenommen seien lediglich Fälle, in denen der Leistungsempfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe.
Im vorliegenden Fall war ein ALG-II-Empfänger im Juli und August 2006 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Er meldete sie ordnungsgemäß bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft (Arge) aus Kommune und Arbeitsagentur an. Nachdem der Mann nach Ende seiner Beschäftigung der Arge die Lohnabrechnung vorlegte, forderte die Behörde 160 Euro zurück - und kündigte an, diesen Betrag mit laufenden Leistungen zu verrechnen. Gegen diesen Bescheid zog der Betroffene vor Gericht und hatte Erfolg.
Die Koblenzer Richter entschieden, der Mann habe zwar zu viel Arbeitslosengeld II für die Monate Juli und August erhalten. Es dürfe jedoch nachträglich nur mit laufenden Leistungen verrechnet werden, wenn der Betroffene zustimme: Die Gesetzeslage schließe alles andere aus. Der Gesetzgeber habe bei der Hartz-IV-Reform des Arbeitsmarkts der aktuellen Sicherung des Lebensunterhalts Vorrang eingeräumt, betonten die Richter. (nz/AP)


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