HARTZ IV Betroffene e.V.


Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü


Urteile 3

Recht > ALG II

Die kriminellen Machenschaften des BSG

BSG verstößt gegen das GG Artikel 2 Abs.2 und kürzt Rechtswidrig denn Regelsatz um 49%!

BSG leistet aktive Sterbehilfe bei HIV Patient.


Lesen Sie dazu den Zeitungsartikel


C:\Users\Gummi\Documents\Bilder 2\img037.jpg
Error File Open Error

1. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 AS 15/09 ZVW (B 14 AS 48/07 R )

Eine Einkommenssteuererstattung ist kein Vermögen (§ 12 SGB II), sondern Einkommen i.S.d. § 11 SGB II .

Eine Einkommenssteuererstattung ist kein Vermögen (§ 12 SGB II), sondern Einkommen i.S.d. § 11 SGB II (SG Detmold, Beschluss vom 10.05.2006, S 10 AS 79/06 ER; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11, Rn. 26). Wie das BVerwG (Urteil vom 18.02.1999, 5 C 35.97) dargelegt hat, steht nicht entgegen, dass sich in der konkret bezifferten und zur Auszahlung gebrachten Steuererstattung eine bereits vorher bestehende Rechtsposition (hier: der gesetzliche Steuererstattungsanspruch) realisiert. Aus § 76 des aufgehobenen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) als der Vorgängerregelung zu § 11 SGB II ergibt sich, dass das "Schicksal der Forderung" nur im Falle bewußter Ansparungen von Bedeutung ist (BVerwG, a.a.O.). Diese Grundsätze gelten nach neuer Rechtslage fort (vgl. insbes. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2006, L 20 B 35/06 AS), denn insbesondere § 11 SGB II hat ersichtlich keine Abkehr vom Regelungsinhalt des § 76 BSHG vollzogen. Nicht zu folgen vermag die Kammer dem Einwand des SG Leipzig (Beschluss vom 16.08.2005, S 9 405/05 ER), wonach es für diese Unterscheidung keinen sachlichen Grund gebe und auch eine Steuererstattung auf einer bewußten Ansparung beruhen könne. Die vom BVerwG aufgezeigten Unterscheidungskriterien stellen sicher, dass der Rückgriff auf Erspartes (gleichsam seine "Zahlbarmachung") nicht als Einkommenserzielung gewertet wird. Erst hiermit ist der gesetzlich vorgesehene Schutz bestimmten Vermögens (§ 12 Abs. 2 und 3 SGB II) überhaupt erst sicher gestellt.

Das Gericht verkennt nicht, dass eine Steuererstattung das Ergebnis von Überlegungen des Steuerpflichtigen sein, steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zu unterlassen, wenn der voraussichtliche wirtschaftliche Vorteil zu einem späteren Zeitpunkt auch im Wege der Steuererstattung realisiert werden kann. In diesem Fall erscheint es möglich, eine bewusste Ansparung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung dann anzuerkennen, wenn sich diese Motivation in objektiven Umständen (etwa einem Hinweis des Steuerberaters) manifestiert. Anhaltspunkte hierfür liefert der vorliegende Fall indes nicht.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=...

2. Hessisches Landessozialgericht L 7 SO 165/09 B ER 14.12.2009 , Beschluss

Zur Höhe der Übernahme von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung im halbierten Basistarif durch den Sozialhilfeträger und zum Begriff der Angemessenheit in § 32 Abs. 5 SGB 12; keine weitere Deckelung bis zur Höhe der Kosten für gesetzlich krankenversicherte Bezieher von Alg II.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=...

3. Bundessozialgericht B 8 SO 16/08 R 29.09.2009 , Urteil

Rückwirkende Sozialleistungen können nur bei aktuell bestehender Bedürftigkeit des Hilfesuchenden erbracht werden.

Der Senat hat bereits entschieden, dass eine rückwirkende Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen im Recht des BSHG über § 44 SGB X grundsätzlich möglich ist (BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 15 RdNr 19). Im Bereich der Sozialhilfe ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dient (so genanntes Gegenwärtigkeitsprinzip) und nicht als nachträgliche Geldleistung ausgestaltet ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 803, 805; BVerwGE 60, 236, 238; 66, 335, 338; 69, 5, 7; 79, 46, 49; Rothkegel, ZfSH/SGB 2003, 643, 645; ders, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S 68). Deshalb müssen Sozialhilfeleistungen nach der ständigen Rechtsprechung zum Sozialhilferecht für einen zurückliegenden Zeitraum auch nur dann erbracht werden, wenn die Notlage im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung noch besteht, sie also den Bedarf des Hilfebedürftigen noch decken kann ("keine Sozialhilfe für die Vergangenheit"; BVerwGE 40, 343, 346; 57, 237, 238; 60, 236, 237 f; 66, 335, 338; 90, 154, 156; Rothkegel, ZfSH/SGB 2002, 8, 10). Dies setzt nicht nur einen punktuellen Bedarf, sondern auch aktuelle Bedürftigkeit des Hilfesuchenden voraus. Allerdings hat schon das BVerwG zu Recht eine Vielzahl von Ausnahmen davon gemacht, insbesondere nach rechtswidriger Ablehnung der Hilfegewährung und zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, wenn der Hilfesuchende innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf einlegt und im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten muss (vgl: BVerwGE 40, 343, 346; 58, 68, 74; 90, 154, 156; 90, 160, 162; 94, 127, 133; 96, 18, 19). Die Einklagbarkeit abgelehnter Sozialhilfe wäre nämlich uneffektiv, wenn der Träger der Sozialhilfe durch unberechtigtes Bestreiten des Anspruchs den Beginn der Sozialhilfeleistung auf Jahre hinausschieben oder gar den mit dem bekanntgewordenen Bedarf entstandenen Anspruch vereiteln könnte. Aus Billigkeitsgründen (Rothkegel, ZfSH/SGB 2002 8, 10) ist deshalb in diesem Fall auch bei (inzwischen) fehlender gegenwärtiger Bedürftigkeit der Garantie effektiven Rechtsschutzes Vorrang zu geben; Sozialhilfe ist dann auch für die Vergangenheit zu gewähren (BVerwG aaO).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=...

4. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 1 B 25/09 AS 05.01.2010 rechtskräftig , Beschluss

Es besteht kein Anspruch eines SGB II - Empfängers auf Erstausstattung einer Wohnung mit Teppichboden .

Diesen Anspruch können die Klägerinnen nicht aus dem Gesetz herleiten. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 iVm Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach diesen Vorschriften werden Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung gesondert (also neben der pauschalierten Regelleistung) erbracht. Leistungen nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II sind für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (BSG, Urteile vom 20. August 2009 - Aktenzeichen (Az) B 14 AS 45/08 R und vom 16. Dezember 2008 - Az B 4 AS 49/07 R; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 23 RdNr 332). Ausgehend von diesem rechtlichen Ansatzpunkt, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Ausstattung einer neu bezogenen Wohnung mit einem Teppichboden, weil es sich dabei regelmäßig nicht (mehr) um eine Erst-, sondern um eine individuelle Zusatzausstattung handelt (BSG jeweils aaO; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 3.4.2008, Az L 19 AS 1116/06; LSG Sachsen Anhalt, Beschl. v. 14.2.2007, Az L 2 B 261/06 AS ER). So liegt der Fall auch hier, da die Wohnung vollständig mit Bodenfliesen ausgelegt und damit uneingeschränkt bewohnbar ist, ein Teppichboden somit bereits begrifflich nicht eine Erst- sondern eine Ersatz-, Ergänzungs- oder Alternativausstattung mit einem (anderen, zusätzlichen) Bodenbelag darstellt. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen umfasst der Anspruch auf Erstausstattung nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 iVm Satz 2 SGB II nicht (auch) einen Anspruch auf Herstellung eines "durchschnittlichen Isolierstandards", wie überhaupt die Ansprüche nach dem SGB II nicht an durchschnittlichen Maßstäben orientiert sind. Deshalb erscheinen weitere Ermittlungen zu den Behauptungen der Klägerinnen entbehrlich. Weist eine Mietwohnung Mängel auf, sind diese in der Regel durch den Vermieter zu beseitigen. Ist vertragsgemäßes Wohnen möglich, fällt die weitere (zusätzliche, ergänzende) Ausstattung (auch des Bodens) in den Gestaltungsspielraum des Mieters. Die Ausstattung mit einem Teppichboden dient dabei regelmäßig der Herrichtung der Wohnung und ihrem Zuschnitt auf individuelle Wünsche und Bedürfnisse der Bewohner und ist deshalb über die Regelleistung zu finanzieren (BSG, Urt. v. 16.12.2008, Az B 4 AS 49/07 R, Rdnr 23). Selbst die Klägerinnen sprechen in ihrem Widerspruchsschreiben vom 17.2.2009 von einer Maßnahme "zur Verbesserung der Wohnqualität".

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=...

5. Sozialgericht Bremen S 23 AS 2335/09 ER 10.12.2009, Beschluss

Für eine Brille kann i. d. R. kein Darlehen gem. § 23 Abs. 1 SGB II gewährt werden, weil Brillen mit üblicher Stärke sehr günstig angeboten werden und daher aus der Regelleistung angeschafft werden können.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=...

von der Leyen: "Zeitarbeit baut Brücken in den Arbeitsmarkt und bringt Flexibilität für Unternehmen."

Das Bundeskabinett hat den Elften Bericht der Bundesregierung über Erfahrungen bei der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (11. AÜG-Bericht) beschlossen.

Der Bericht zeigt, dass Zeitarbeit Brücken in Arbeit baut für Menschen, die sonst schlechte Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt hätten. Und sie sorgt auf Seiten der Unternehmen dafür, dass diese flexibler auf Nachfragespitzen oder Auftragsflauten reagieren können. Der Gesetzesrahmen soll neben der Flexibilität auch Schutz für die Zeitarbeitnehmer schaffen. Prinzipiell gilt für sie der Gleichstellungsgrundsatz, das heißt Leiharbeiter müssen zu denselben Bedingungen beschäftigt werden wie die Stammbelegschaft. Eine Ausnahme davon gibt es, wenn die Vertreter von Arbeitgebern und Gewerkschaften einen Tarifvertrag schließen. Ich werde nicht zulassen, dass das grundsätzlich gute und sinnvolle Modell der Zeitarbeit durch Missbrauch in Verruf gebracht wird. Ich habe Fachleute in meinem Ministerium beauftragt, in den kommenden Wochen sehr genau die aktuellen Entwicklungen in der Branche unter die Lupe zu nehmen. Wenn sich dabei zeigt, dass es Missbrauch gibt, Recht verletzt oder Gesetze umgangen werden, müssen wir nachsteuern und notfalls bessere Regeln für die Zeitarbeit aufstellen, um die Lücken zu schließen",

sagt Ursula von der Leyen, Bundesministerin für Arbeit und Soziales.

Der 11. AÜG-Bericht der Bundesregierung, der die Entwicklung im Zeitraum von 2005 bis 2008 darstellt, zeigt, dass die Zeitarbeit in den vergangenen Jahren weiter an Bedeutung gewonnen hat und auch die Dynamik der Arbeitsmarktentwicklungen mit bestimmt:

* Zeitarbeit beschleunigt im Aufschwung den Aufbau von Beschäftigung. Mit mehr als 20 Pro-zent hatte die Zeitarbeit einen hohen Anteil am Zuwachs sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung in den konjunkturell guten Jahren 2005 bis 2008. Die Zahl der Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer hat sich seit 2004 auf 760.000 im Jahresdurchschnitt 2008 fast verdoppelt.
* Insbesondere mittlere und große Betriebe nutzen Mitte 2008 das Instrument Zeitarbeit deutlich häufiger und intensiver als noch vor vier Jahren . Mitte 2008 beschäftigte fast jeder vierte mittlere (23 Prozent) und fast jeder zweite Großbetrieb (48 Prozent) Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer. Mitte 2004 waren es nur 17 bzw. 34 Prozent. Es kommen durchschnittlich auch mehr Zeitarbeitskräfte in den jeweiligen Entleihbetrieben zum Einsatz. In den mittleren Betrieben stieg die Zahl der Zeitarbeitskräfte im gleichen Zeitraum von acht auf elf und in den Großunternehmen von 25 auf 46. Mittlerweile kommt in den Großbetrieben durchschnittlich jeder vierzehnte Mitarbeiter von einem Personaldienstleister, in den mittleren Betrieben im Durchschnitt jeder elfte.
* Zeitarbeit baut Brücken für den Einstieg oder die Rückkehr in den Arbeitsmarkt.
Dies bestätigen auch die Ergebnisse des Forschungsvorhabens, das das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung im Auftrag des BMAS durchgeführt hat. 64 Prozent der in der Zeitarbeit beschäftigten Menschen waren vorher ohne Beschäftigung, darunter waren 9 Prozent sogar noch nie vorher beschäftigt.
* Zeitarbeit kann Perspektiven schaffen. Der überwiegende Teil der ehemaligen Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer befindet sich auch mittelfristig weiterhin in Beschäftigung und nicht in Arbeitslosigkeit. Zwei Jahre nach Ende des Zeitarbeitsverhältnisses sind zwei Drittel der ehemaligen Zeitarbeitskräfte überwiegend oder vorübergehend in der Zeitarbeitsbranche tätig und damit mittelfristig weiterhin in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung.
* Die Arbeitnehmerüberlassung ist von erheblicher Bedeutung für die Dynamik auf dem Arbeitsmarkt. Zwar lag der Anteil der in der Zeitarbeitsbranche Beschäftigten an der Gesamtbeschäftigtenzahl im Berichtszeitraum bei maximal 2,6 Prozent. Trotzdem war mehr als jedes neunte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis, das im Berichtszeitraum begründet wurde, ein Zeitarbeitsverhältnis.
* Zeitarbeit ist ein Frühindikator für die konjunkturelle Entwicklung der Gesamtwirtschaft. Während in wirtschaftlich guten Zeiten in der Branche überdurchschnittlich viele Beschäftigungsverhältnisse aufgebaut wurden, kam es in wirtschaftlich schlechten Zeiten rascher zu einem spürbaren Beschäftigungsrückgang. Nach Ausbruch der Wirtschaftskrise ging die Zahl der Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer nach Angaben der Zeitarbeitsbranche bis zum Frühjahr 2009 um knapp 300.000 zurück, steigt aber seitdem wieder an.
* Insbesondere für Langzeitarbeitslose ist die Zeitarbeit eine Chance auf einen Zugang zu Arbeit. In über zehn Prozent der neu geschlossenen Zeitarbeitsverhältnisse waren die Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer zuvor zwölf Monate und länger ohne Beschäftigung. Zeitarbeit bietet im Gegensatz zu anderen Beschäftigungsformen in der Regel voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer sind genauso absichert wie alle anderen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.

Was ist der AÜG-Bericht?

Mit dem Bericht der Bundesregierung über Erfahrungen bei der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) kommt die Bundesregierung dem seit dem Inkrafttreten des AÜG im Jahr 1972 bestehenden Auftrag des Deutschen Bundestages nach, ihm regelmäßig über Erfahrungen bei der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu berichten. Der 11. AÜG-Bericht stellt die Situation und Entwicklung der Zeitarbeit in den Jahren 2005 bis 2008 dar, berücksichtigt teilweise aber auch Entwicklungen im Jahr 2009.

In den Bericht fließen Beiträge der Bundesländer und Stellungnahmen von Arbeitgeberver-bänden der Zeitarbeitsbranche, von Spitzenverbänden der Wirtschaft sowie von Gewerk-schaften und der Sozialversicherungsträger ein. Eine weitere wichtige Grundlage für den 11. AÜG-Bericht war der Beitrag der Bundesagentur für Arbeit, die - mit Ausnahme der Verfolgung von Fällen illegaler Arbeitnehmerüberlassung - für die Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zuständig ist.

Wesentliche Erkenntnisse des vorliegenden Berichts beruhen auf den Ergebnissen des vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in den Jahren 2008 und 2009 durchgeführten Forschungsvorhabens zum Thema "Arbeitnehmerüberlassung".


http://www.bmas.de/portal/41574/property=pdf/2010__01__13__a...

Bernd Klumpp


Urteil zu Anspruch auf Wohnraum
Sozialrichter stärken Rechte von ALG-II-Empfängern


Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Leistungsansprüche der Empfänger von Arbeitslosengeld II gestärkt. Ihnen steht demnach auch in Ballungsräumen mit teuren Mieten derselbe Wohnraum zu wie auf dem Land. In Städten mit hohen Immobilienpreisen dürften die Jobcenter den Arbeitslosen nicht einfach kleinere Wohnungen vorschreiben, entschieden die Richter. Laut einem weiteren Urteil des BSG haben Empfänger von Arbeitslosengeld II zwar keinen generellen Anspruch auf Erstattung der Gebühren für das Kabelfernsehen. Wer allerdings keine Alternative habe und durch den Mietvertrag zur Zahlung der Gebühr verpflichtet sei, erhalte das Geld als Teil der Kosten für die Unterkunft.

Informationsfreiheit nicht eingeschränkt

Biete der Vermieter hingegen den Kabelempfang nur zusätzlich an und bestehe eine andere Möglichkeit fernzusehen, gehörten die Kabelgebühren nicht zu den Kosten der Unterkunft, so die Richter. Das Recht auf Informationsfreiheit werde in diesem Fall nicht eingeschränkt. Geklagt hatte eine Arbeitslose aus Pforzheim, deren Miete und Nebenkosten komplett übernommen werden. Dies schloss auch die Nutzung einer Gemeinschaftsantenne ein. Die Frau wollte sich den Zugang zum Kabelnetz - den der Vermieter alternativ für eine monatliche Gebühr von knapp 18 Euro anbietet - freischalten und die Kosten erstatten lassen.
Im dem anderen Fall, der sich mit der Frage nach angemessenem Wohnraum befasste, hatte ein alleinstehender Arbeitslosengeld-II-Empfänger aus München geklagt. Die zuständige Arbeitsgemeinschaft (ARGE) hatte die zulässige Wohnungsgröße für Einzelhaushalte in der bayerischen Landeshauptstadt von 50 auf 45 Quadratmeter gesenkt und das mit gängiger Praxis begründet. In München seien die Mieten so hoch, dass auch Alleinstehende mit guten Einkommen in kleineren Wohnungen als im Landesschnitt wohnten.

Generelle Wohnraumbeschränkung unzulässig

Das wiesen die Richter zurück. Die im aktuellen Fall beanstandete Wohnung sei mit 56 Quadratmetern zwar zu groß. Dennoch dürfe die ARGE nicht einfach für das teure München die maximale Größe der von ihr bezahlten Wohnungen beschneiden. "Die generelle Beschränkung widerspricht der Rechtsprechung des BSG", sagte der Senatsvorsitzende Rainer Schlegel.
Die ARGE müsse sich an den bayerischen Vorschriften zur Förderung des Wohnungsbaus orientieren. Danach sei für einen Alleinstehenden eine Zweizimmerwohnung mit bis zu 50 Quadratmetern angebracht. Der Senat räumte allerdings ein, dass diese Vorschriften problematisch seien, da es an bundeseinheitlichen Maßstäben für Wohnraumgrößen fehle. Die Richter forderten die Bundesregierung auf, bundesweit festzulegen, wieviel Wohnraum angemessen sei.
Aktenzeichen: B 4 AS 30/08 R (Wohnungsgröße)
Aktenzeichen: B 4 AS 48/08 R (Kabelfernsehen)

Urteil des Bundessozialgerichts

Hartz-IV-Satz für Kinder verfassungswidrig

Die Höhe der Hartz-IV-Sätze für Kinder bis 14 Jahre ist nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) verfassungswidrig. Die Beschränkung auf derzeit 211 Euro sei vom Gesetzgeber nicht ausreichend begründet, heißt es in dem Beschluss der Kasseler Richter. Über die Höhe der Regelleistung selbst entschied das BSG allerdings nicht. Das Gesetz wird nun dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Prüfung vorgelegt. Dieses muss dann eine endgültige Entscheidung treffen.

Das sogenannte Sozialgeld von früher 207 und heute 211 Euro für Kinder bis einschließlich 13 Jahren entspricht 60 Prozent der Leistungen für alleinstehende Erwachsene. Die insgesamt fünf Kläger aus Dortmund und dem Landkreis Lindau am Bodensee hatten geltend gemacht, dass die Regelleistung für Kinder das Existenzminimum nicht decke. Das BSG ließ diese Frage nun ausdrücklich offen. In einer derart wichtigen Frage wie der Existenzsicherung hätte der Gesetzgeber allerdings den Bedarf von Kindern eigenständig ermitteln müssen und nicht pauschal von jenem alleinstehender Erwachsener ableiten dürfen. Das gebiete das Willkürverbot, die Menschenwürde, das Elternrecht und das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes, heißt es in dem Beschluss.
Weitere Altersstufen gefordert
Weiter stellte das BSG einen Gleichheitsverstoß im Vergleich zu Kindern in Sozialhilfefamilien fest. Denn dort könnten Kinder über den Regelsatz hinaus gegebenenfalls Sonderbedarf geltend machen. Drittens schließlich rügte das BSG, dass Kinder von Null bis 13 Jahren einheitlich 211 Euro bekommen, "ohne dabei weitere Altersstufen vorzusehen". Nach den Plänen der Bundesregierung im Konjunkturpaket II sollen allerdings ab Juli Kinder von sieben bis 13 Jahren 70 statt bislang 60 Prozent des Ecksatzes für alleinstehende Erwachsene bekommen; das wären 246 Euro. Hierüber hatte das BSG noch nicht zu entscheiden. Jugendliche ab 14 Jahren bekommen schon jetzt 80 Prozent, das sind 281 Euro. Das Arbeitslosengeld II für Erwachsene beläuft sich derzeit auf 351 Euro im Monat.

http://www.tagesschau.de/inland/hartz112.html

Für Windeln gibt es acht Euro monatlich

Geklagt hatten eine Familie aus Dortmund mit zwei Kindern und eine aus dem bayerischen Lindau mit drei Kindern. Der Anwalt der Dortmunder Familie sieht die 60 Prozent als "völlig willkürlich" und zudem nicht ausreichend zur Sicherung des Existenzminimums an. "Für Essen sind 1,02 Euro am Tag vorgesehen, ein Gläschen Babynahrung kostet aber schon 1,39 Euro. Für Windeln gibt es acht Euro (im Monat, die Red.), das reicht eine Woche, aber nicht einen Monat. Und mit 20 Euro im Monat kann niemand ein Kind kleiden."
Bundessozialgericht hält Hartz-IV-Sätze für Kinder für verfassungswidrig
http://www.tagesschau.de/multimedia/video/video441928.html

Kölner Kinderarmutsforscher zu Hartz-IV-Urteil

http://www.wdr.de/themen/politik/deutschland/hartz/interview_butterwegge.jhtml





Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü