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Recht > Widersp.
Max Mustermann
Musterstr. 0
11111 Ort
Datum
Arbeitsargentur
Frau / Herr
Musterstr. 0
11111 Ort
Widerspruch
Sehr geehrte Frau / Herr,
gegen den Bescheid vom ………………..lege ich Widerspruch ein.
Begründung:
In Ihrem Bescheid vom …………. haben Sie mir Pauschal ..,..€ für die Warmwasseraufbereitung von den Unterkunftskosten abgezogen.
Das ist nicht Rechtens.
Dabei berufe ich mich auf das Urteil des BSG vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06.
Zitat: In diesem Zusammenhang geht das Gericht weiter davon aus, dass zu den Heizkosten, die im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom kommunalen Träger zu übernehmen sind, auch die Kosten der Warmwasserzubereitung gehören (hierzu SG Mannheim, Urteil vom 03.05.2005 - S 9 AS 507/05).
Zum Bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Unterkunft gehört nach Auffassung des Gerichts nicht nur die Beheizung der Raumluft, sondern auch die Beheizung des Wassers für den Gebrauch von Bad und Küche. Ohne warmes Wasser kann eine Mietwohnung nach den in Deutschland üblichen sozialen Standards nicht bestimmungsgemäß genutzt werden. Die Versorgung mit warmem Wasser rechnet zum unabdingbaren Grundbedarf, der mit der Benutzung einer Mietwohnung untrennbar verbunden ist.
Ich würde mich freuen, bald von Ihnen eine Nachricht zu bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
Max Mustermann
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