Bei Änderungen eine Veränderungsmitteilung dem Jobcenter zuleiten

Wer ALG II bezieht, der muss bei Änderung seiner persönlichen und finanziellen Situation eine Änderungsmitteilung dem Jobcenter zuleiten. So kann der Sozialhilfeträger mit einer Veränderungsmitteilung über eine mögliche Arbeitsaufnahme, sich ändernde Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. über einen Umzug informiert werden und den Bedarf ggf. neu berechnen. Diese Vorgehensweise ist für den Hilfeempfänger verpflichtend. Nachfolgend soll kurz erläutert werden, wie die Anlage VÄM auszufüllen ist und worauf Sie dabei achten müssen.

Wann muss ich die Anlage VÄM ausfüllen?

Das Jobcenter verlangt eine solche Mitteilung, wenn beispielsweise
• ein Mitglied aus der Bedarfsgemeinschaft durch Auszug, Vollendung des 25. Lebensjahres oder Tod ausscheidet,
• die Bedarfsgemeinschaft sich vergrößert, z. B. durch Zuzug oder Geburt eines Kindes,
• die gesamte Bedarfsgemeinschaft umzieht,
• der Hilfeempfänger einer Berufstätigkeit nachgeht, also arbeitet,
• sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft wesentlich verändert,
• zusätzliche Leistungen, wie BAföG, Rente oder Krankengeld beantragt werden,
• sich die Kosten der Unterkunft und Heizung positiv oder negativ verändert haben und
• andere persönliche Angaben sich geändert haben, z. B. neue Kontoverbindung.

Falls Bezieher von ALG 2 ihren Leistungsbezug wegen einer vorübergehenden Tätigkeit unterbrechen, reicht eine Veränderungsmitteilung ebenfalls hierfür aus. Vorteilhaft ist, dass die Betroffenen nicht noch einmal erneut einen Hartz 4 Antrag beim Jobcenter stellen müssen.

Ausfüllhinweise bei verändertem Familienstand und bei Umzug

Die Anlage VÄM besteht lediglich aus 2 Seiten und ist im Grund recht einfach auszufüllen. Zunächst müssen unter Punkt 1 die bekannten, persönlichen Daten eingegeben werden. Hierzu gehören Name und Geburtsdatum sowie die Nummer der Bedarfsgemeinschaft.

Unter Punkt 2 werden die weiteren Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft behandelt. Hier müssen Sie ggf. angeben, ob sich bei Ihnen oder einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Familienstand geändert hat und ab wann diese Änderung erfolgt ist. Falls die gesamte Bedarfsgemeinschaft in eine neue Wohnung umgezogen ist, so müssen Sie zum Erhalt von Leistungen für die neue Unterkunft die Anlage KDU ebenfalls neu ausfüllen.

Darüber hinaus müssen Sie auch angeben, wenn einzelne Mitglieder ein- oder ausgezogen sind. Auch hier ist wieder der Zeitpunkt für eine Neuberechnung der Leistungen wichtig. Bei einem Zuzug in die Bedarfsgemeinschaft wird von den neuen Mitgliedern eine Meldebescheinigung benötigt. Darüber hinaus müssen auch die Anlagen WEP, EK und VM ausgefüllt werden. Bei Kindern unter 15 Jahren wird die Anlage KI benötigt.

Falls die gesamte Bedarfsgemeinschaft den Zuständigkeitsbereich des Jobcenters verlässt, so sollte eine persönliche Vorsprache beim neuen Jobcenter erfolgen, um mögliche Nachteile zu vermeiden. Ggf. ist eine neue Antragstellung erforderlich.

Ausfüllhinweise bei Einkommens- und Vermögensänderungen

Unter Punkt 3 werden alle Personen aufgeführt, für die sich die Bereiche Einkommen und Vermögen verändert haben. Bei Punkt 4 geht es um das Einkommen. So wird unter Punkt 4.1 Erwerbseinkommen bei Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit und bei Änderung einer laufenden Erwerbstätigkeit angegeben. Neben der Art der Tätigkeit und Angabe des Arbeitgebers müssen natürlich auch das Arbeitsentgelt sowie die wöchentliche Arbeitszeit berücksichtigt werden. Erforderlich ist zudem die Anlage EK. Selbständige müssen dagegen die Anlage EKS ausfüllen.

Unter Punkt 4.2 wird das sonstige Einkommen eingetragen. Wie weiter oben erläutert, handelt es sich hierbei um mögliche Renten, Krankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld, Kinderzuschlag, Betreuungsgeld und Wohngeld. Auch hierbei ist zusätzlich noch die Anlage EK erforderlich.

Die Absetzungen vom Einkommen müssen Sie unter Punkt 4.3 eintragen. Hierbei handelt es sich in aller Regel um die üblichen Werbungskosten, wie zum Beispiel Fahrtkosten oder eine doppelte Haushaltsführung. Letztlich können Sie unter Punkt 5 Angaben zu einer geänderten Bankverbindung machen. Dies ist besonders wichtig, da diese Bankverbindung auch zur Zahlung der Hartz IV Bezüge verwendet wird.

Weitere Änderungen angeben

Unter Punkt 6 müssen Sie alle Änderungen mitteilen, welche zuvor noch nicht behandelt worden sind. Hierzu gehören unter anderem die Vermögensverhältnisse, die Beiträge der Krankenkasse, wenn sich diese geändert haben, aber auch andere beantragte Sozialhilfeleistungen. Überprüfen Sie vor Abgabe des Änderungsantrages nochmals die einzelnen Punkte. Legen Sie wichtige Nachweise vor, wie zum Beispiel Verdienstabrechnungen, Geburtsurkunden eines neuen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft oder Nachweise für zu leistende Unterhaltsverpflichtungen. Zum Schluss müssen Sie die Anlage VÄM mit Ort und Datum versehen und unterschreiben. Vergessen Sie hierbei nicht, die benötigten weiteren Anlagen ebenfalls beizufügen.

Die Veränderungsmitteilung der Anlage VÄM wird immer dann benötigt, wenn Sie als ALG2 Bezieher wichtige Änderungen in persönlicher und finanzieller Art dem Jobcenter mitteilen müssen. Grund hierfür ist, dass beispielsweise aufgrund eines Umzuges oder Aufnahme einer Tätigkeit der laufende Bedarf sich ändern kann. Je nach Lebensumständen können sich hierbei die Hartz-4-Leistungen erhöhen, andererseits aber auch gesenkt werden. Grundlage ist immer die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Eine Leistungserhöhung kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn ein Mitglied neu hinzugekommen ist. Dies kann durch Zuzug oder Geburt erfolgen. Bei regelmäßigem Einkommen wird dieses jedoch den laufenden Leistungen gegenübergestellt. In diesem Fall kann sich der Hilfebedarf verringern. In all diesen Fällen müssen Sie neben der Anlage VÄM meist noch weitere wichtige Hartz-IV-Anlagen ausfüllen und beifügen.

Adrian F.

2 Gedanken zu „Bei Änderungen eine Veränderungsmitteilung dem Jobcenter zuleiten

    1. Hallo Inge,
      Das Einkommen Ihres Partners wird auf Ihren Regelsatz angerechnet. Inwiefern das Jobcenter die Kosten für Ihre Wohnung übernimmt, ist in der Regel von der Beurteilung Ihres Einzelfalls abhängig.
      Achtung: Für getrennte Wohnungen muss ein Grund vorliegen
      Biele Grüsse!

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