02.07.2009
Aktuell
Gegen Missstände in Anwaltschaft und Justiz
Verein gegen Rechtsmißbrauch e.V.
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60314 Frankfurt am Main
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www.justizgeschaedigte.de
Hier ein Beispiel unseres "Rechtsstaates"!
In dem Vergleich geht es um die Kosten der Heizung und Unterkunft.
Die Klageschrift

Hier der "Vergleich"

Da stellen sich bei mir einige Fragen:
1. Warum war die Verhandlung nicht öffentlich? Ich hatte jedenfalls nichts zu verbergen!
2. Wieso wurde ich nicht über das Verfahre aufgeklärt? (§ 139 ZPO)
3. Wieso wurden die Mietschulden nur als Darlehen übernommen? Nach § 34 Abs. 1 S. 3 SGB XII können sie auch als Beihilfe gewehrt werden, wenn die Schulden nicht in absehbarer Zeit zurückzahlen kann?
4. Warum wird mein Regelsatz um 60,00€ rechtswidrig gekürzt, nur weil die PAGA die Heizkosten nach ihrer rechtswidrigen Tabelle zu hoch empfindet?
5. Warum brauchte das Wohnungssicherungsamt nicht ihre "Berechnung" ihrer "Heiztabelle" nicht vorlegen, obwohl es Gegenstand der Verhandlung war?
6. Die Nebenkostenforderungen aus dem Jahre 2006 und 2007 sind zu übernehmen! (SG Aurich 12.10.2005 - S 15 AS 159/05)
7. Der "Vergleich" fand nur zwischen der Richterin und der Gewoba statt!
8. Auf meine Klageschrift und prozessfördernde Hinweise (§ 273 ZPO) wurde in keinster Weise eingegangen.
Daher werde ich denn "Vergleich" nach § 123 und 779 BGB anfechten!
§ 123
Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
§ 779
Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
Für die Richter zur Erinnerung:
Deutsches Richtergesetz
§ 38 Richtereid
Deutsches Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist
(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
(3) Der Eid kann für Richter im Landesdienst eine Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten und statt vor einem Gericht in anderer Weise öffentlich geleistet werden.
Zitat:
"Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht "kriminell" nennen kann.
Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke, dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor "meinesgleichen".
Frank Fahsel
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