Zustellung der Kündigung: Warum ein Einwurf-Einschreiben nicht sicher ist

Der Zugang einer Kündigung kann grundsätzliche auf unterschiedliche Arten und Weisen erfolgen: Neben den sicheren Zustellungen durch einen Gerichtsvollzieher oder einen externen Boten des Arbeitgebers werden Kündigungen teilweise auch in Form von einem Einwurfeinschreiben zugestellt. Die aktuellsten Urteile mehrerer Gerichte fallen zu der Sicherheit dieser Methode allerdings unterschiedlich aus und so gibt es bei der Zustellung der Kündigung an den Arbeitnehmer einiges zu beachten:

Aktuelle gerichtliche Urteile zur Sicherheit des Einwurfeinschreibens

Nicht selten erfolgt die Zustellung einer Kündigung über ein Einwurfeinschreiben, wobei die Sicherheit von einem Einwurf Einschreiben nach aktuellen gerichtlichen Urteilen nicht garantiert werden kann. Die folgenden gerichtlichen Urteile unterscheiden sich in dieser Hinsicht auch leicht:

So urteilte das Arbeitsgericht in Düsseldorf am 22. Februar 2019, dass ein Einwurfeinschreiben nicht sicher ist, da Einwurffehler möglich sind. Der Postbote kann das Einschreiben somit möglicherweise in den falschen Briefkasten werfen, wodurch die Kündigung nicht rechtskräftig zugestellt werden würde.

Das Arbeitsgericht in Reutlingen wiederum urteilte am 19. März 2019 damit, dass Einwurfeinschreiben nicht sicher sind, da Postzustellungen teilweise nicht zugestellt werden. Darüber hinaus werden die Abläufe der Zustellung in einigen Fällen nicht ausreichend dokumentiert, was dem Urteil des Amtsgerichts nach ebenfalls dazu führt, dass ein Einwurfeinschreiben keine sichere Zustellungsmethode darstellt. Das Arbeitsgericht in Reutlingen urteilte grundsätzlich, dass Arbeitgeber auf eine sichere Zustellungsmethode setzen sollten, wenn es um die Zustellung der Kündigung an den Arbeitnehmer geht.

Den Urteilen der Arbeitsgerichte in Düsseldorf und Reutlingen widerspricht das Urteil von dem LAG in Mecklenburg-Vorpommern leicht: Am 12. März 2019 entschied das Gericht, dass eine Zustellung über ein Einwurfeinschreiben grundsätzlich möglich ist, solange keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Zustellung bestehen.

Es sollte an dieser Stelle allerdings beachtet werden, dass zweifelhafte Anhaltspunkte schnell entstehen können oder von dem Arbeitnehmer angegeben werden können.

Wann der Zugang der Kündigung rechtsgültig ist

Um zu verstehen, in welchem Fall ein rechtskräftiger Zugang einer Kündigung erfolgt ist, müssen einige wichtige Faktoren beachtet werden: Rechtskräftig ist der Zugang einer Kündigung grundsätzlich nur, wenn die Kündigung dem Empfänger zugestellt wird.

Dies bedeutet, dass der Empfänger die Kündigung persönlich entgegennehmen muss. Allerdings dieser die Kündigung nicht zwingend lesen, damit die Zustellung der Kündigung rechtsgültig wird.

Beachtet werden sollte allerdings auch, dass die Kündigung nicht jedem beliebigen Dritten überreicht werden kann, damit diese rechtsgültig ist. Überreicht werden kann diese anstelle des spezifischen Arbeitnehmers ausschließlich einer Person, welche in einer engen Beziehung zu dem Empfänger und somit dem Arbeitnehmer steht. Es kann sich dabei zum Beispiel um den Lebensgefährten handeln.

Nicht sicher: Zustellung durch normalen Brief

Nicht sicher ist grundsätzlich die Zustellung der Kündigung durch einen normalen Brief. Wird die Kündigung also auf dem regulären Postweg zugestellt, so besteht keine Rechtssicherheit.

Das liegt daran, dass der Arbeitnehmer den Erhalt der Kündigung einfach abstreiten kann. Ob dieser die Kündigung tatsächlich erhalten hat oder nicht, kann in diesem Fall gar nicht bewiesen werden und somit ist die Zustellung durch einen normalen Brief nicht sicher.

Nicht sicher: Zustellung durch Einwurfeinschreiben

Auch die Zustellung durch ein Einwurfeinschreiben ist nicht sicher, wie die Gerichtsurteile, welche im Voraus beschrieben wurden, bereits gezeigt haben. Zunächst liegt dies daran, dass sich die Gerichtsurteile zu dieser Methode grundsätzlich leicht unterscheiden.

Es besteht aber generell keine Garantie darauf, dass der Empfänger und damit der Arbeitnehmer die Kündigung tatsächlich persönlich entgegennimmt. Auch, wenn die Methode des Einwurfeinschreibens in der Realität häufig gewählt wird, kann diese nicht für die Zustellung von der Kündigung empfohlen werden.

Nicht sicher: Zustellung durch Übergabe-Einschreiben

Einige Arbeitgeber wählen auch das Übergabe-Einschreiben als Methode für die Zustellung von einer Kündigung an den Arbeitnehmer aus. Allerdings kann auch diese Methode für die Zustellung nicht empfohlen werden, da diese nicht sicher ist.

Der Postbote trifft nämlich möglicherweise nicht den Empfänger von der Kündigung an und bringt das Schreiben anschließend zurück zu der zuständigen Poststelle. Der Arbeitnehmer erhält im Gegenzug lediglich einen Benachrichtigungszettel über die Zustellung von der Kündigung.

Allerdings muss dieser das Dokument persönlich von der Poststelle abholen, wofür es jedoch keine Garantie gibt. Meldet sich der Arbeitnehmer einfach nicht bei der Post, so ist keine Zustellung der Kündigung erfolgt und somit ist diese auch nicht rechtskräftig. Daher sollten Arbeitgeber auch auf diesen Weg der Zustellung der Kündigung verzichten.

Sicher: Persönliche Zustellung am Arbeitsplatz

Der einfachste und sicherste Weg der Zustellung einer Kündigung erfolgt am Arbeitsplatz im Zuge einer persönlichen Zustellung. Die persönliche Zustellung am Arbeitsplatz sollte allerdings stets mit einem Zeugen erfolgen, damit diese rechtsgültig ist.

Es sollte hierbei beachtet werden, dass die Kündigung nicht einkuvertiert sein darf, denn sonst ist diese nicht rechtsgültig. Wird diese Methode für die Zustellung der Kündigung ausgewählt, so bestehen grundsätzlich keine Zweifel am Zugang der Kündigung.

Es gibt lediglich eine Ausnahme: Lehnt der Arbeitnehmer die Entgegennahme ab, so ist die Zustellung der Kündigung offiziell nicht erfolgt.

Auch der Gerichtsvollzieher kann eine Kündigung zustellen

Die Zustellung der Kündigung kann auch durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen, denn dieser wird offiziell für die Zustellung von entsprechenden Dokumenten akzeptiert. Allerdings muss es sich um den Gerichtsvollzieher vom zuständigen Amtsgericht des Ortes des Empfängers der Kündigung handeln, damit diese rechtskräftig ist.

Wichtig ist darüber hinaus, dass der Gerichtsvollzieher Kenntnis von dem Inhalt der Kündigung nimmt und dies auch schriftlich dokumentiert. Um diesen Prozess zusätzlich abzusichern, sollte der Gerichtsvollzieher zwei Kopien des Kündigungsschreibens erhalten.

Der Gerichtsvollzieher kann sich nun dazu entscheiden, einen Zustelldienst für die Zustellung der Kündigung zu verwenden oder die Zustellung der Kündigung selbst auszuführen.

Alternative: Zustellung durch einen Boten

Alternativ zu der Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher kann die Zustellung auch durch einen externen Boten erfolgen, welcher von dem Arbeitgeber ausgewählt wird. Es darf sich dabei allerdings nicht um den Arbeitgeber selbst handeln.

Darüber hinaus darf es sich auch nicht um Personen handeln, welche später möglicherweise Teil eines Gerichtsprozesses werden könnten, sofern es um die Rechtsgültigkeit der Kündigung geht. Sehr wohl darf es sich bei dem Boten allerdings um einen Arbeitskollegen und somit um einen Arbeitnehmer desgleichen Unternehmens handeln.

Der Bote muss die Kündigung grundsätzlich lesen und selbst einkuvertieren. Darüber hinaus muss der Bote die Kündigung persönlich zustellen und sicherstellen, dass diese durch den Empfänger entgegengenommen wird. Dieser gesamte Prozess muss von dem Boten schriftlich dokumentiert werden.

Fazit

Grundsätzlich sind die meisten Zustellungsmethoden einer Kündigung für den Arbeitnehmer auf dem postalischen Weg nicht sicher – auch, wenn sich hier Rechtsurteile leicht unterscheiden. Die sicherste Methode findet daher durch die Übergabe der Kündigung in einem geöffneten Umschlag direkt am Arbeitsplatz statt. Auf einen externen Boten oder einen Gerichtsvollzieher kann gegebenenfalls auch gesetzt werden, wobei hier sicher geplant werden muss.

Adrian F.

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