Wann du Verzugszinsen bezahlen musst

Wenn du eine Rechnung einmal nicht bezahlen kannst, erhältst du in aller Regel zunächst eine Zahlungserinnerung zugesandt. Damit möchte dich der Verkäufer oder Dienstleister erinnern, dass du in einer bestimmten Frist die offene Rechnung zu begleichen hast. Nicht immer ist es als Hartz-4-Empfänger möglich, diese Frist einzuhalten. Wenn du anschließend eine Mahnung erhältst, können dort durchaus auch Mahngebühren sowie Verzugszinsen aufgeführt sein.

Was sind eigentlich Verzugszinsen?

Ein Streitpunkt auf vielen unbezahlten Rechnungen bzw. Mahnungen stellen die Verzugszinsen dar. Diese gibt es nur bei fälligen Geldschulden. Mit den Verzugszinsen soll ein Schadenersatz gegenüber dem Gläubiger herbeigeführt werden. Nach § 286 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz BGB, setzen Verzugszinsen die Fälligkeit der Geldschulden und eine nach Eintritt der Fälligkeit versandte Mahnung voraus. Auf eine Mahnung kann verzichtet werden, wenn es sich um eine kalendermäßige Zahlungspflicht handelt, beispielsweise um einen regelmäßigen Zahlungstermin. Anzumerken ist, dass Verzugszinsen immer zum regulären Zinssatz erhoben werden.

Für Verzugszinsen gilt hierzulande 3 288 BGB, wobei eine Geldschuld ab dem Beginn des Schuldnerverzuges zu verzinsen ist. Dieser Schuldnerverzug beginnt mit angegebener Fälligkeit oder einer anschließenden Mahnung. Wie zuvor dargelegt, ist die Mahnung in § 286 BGB geregelt.

Wie werden Verzugszinsen berechnet?

Verzugszinsen werden über den Zeitraum des Zahlungsverzugs erhoben. Sie richten sich nach einem bestimmten Basiszinssatz. Verständlicherweise können sich die Zinssätze im Laufe der Zeit ändern, sodass bei einem überaus langen Zahlungsverzug auch unterschiedliche Zinssätze zum Tragen kommen.

Dieser Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Den aktuellen Zinssatz, aber auch alle älteren Zinssätze sind öffentlich zugänglich und können auch über das Internet abgerufen werden. Kurioserweise liegt der Basiszinssatz häufig im Negativbereich. Ein Beispiel stellt der für 2017 veröffentliche Zinssatz von -0,88 % dar.

Du darfst als Schuldner hier aber nicht aufatmen. Negativzinsen bedeuten eigentlich, dass du in diesem Fall ja sogar Geld vom Gläubiger für deine Schulden erhältst. Dies ist aber nicht so. Zusätzlich zum angegebenen Basiszinssatz kommt noch ein positiver Verzugszinssatz hinzu. Bei Unternehmen liegt dieser bei 9 %, während bei Privatpersonen sich dieser auf 5 % beläuft.

Für dich als Hartz-4-Empfänger bedeutet dies, dass der Gläubiger auf seine Forderung 4,12 % Verzugszinsen aufschlagen darf. Errechnet wird dies durch 5 % abzüglich 0,88 %.

Verzugszinsen werden tagegenau berechnet

Beachte, dass die Verzugszinsen für jeden Tag berechnet werden, an dem du die Rechnung nicht bezahlst. Dies bedeutet, dass jeden Tag, an welchem die Rechnungssumme nicht beim Gläubiger eingeht, die Summe der Verzugszinsen steigt. Gehen wir wieder vom Beispiel aus 2017 zurück.

Wenn du hier eine offene Rechnung von 1.000 Euro hast, fallen 4,12 % an Verzugszinsen an. Ausgehend von einem Kalenderjahr ergibt dies 365 Tage, wonach 4,12 % in die Dezimalzahl 0,0412 umgewandelt werden. Pro Tag ergibt dies 0,00011 als Ergebnis von 0,0412 geteilt durch 365.

Bei einer offenen Rechnung über 1.000 Euro musst du 0,00011 mit 1.000 multiplizieren und erhältst den Wert von 0,11. Dies bedeutet, dass du für jeden Tag deiner offenen Rechnung ab Fälligkeitsdatum 11 Cent an Zinsen zahlen musst. Für 30 Tage müsstest du dann 3,30 Euro bezahlen. Diese Summen sind noch verhältnismäßig moderat.

Können auch Hartz-4-Empfänger Verzugszinsen fordern?

Es kann durchaus der Fall sein, dass das Jobcenter aus bestimmten Gründen eine Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt. Auch wenn sich viele Behörden dagegen sträuben, irgendwelche Verzugszinsen zu bezahlen, muss doch von Verzugszinsen wegen nicht erbrachter Leistungen nach § 44 Sozialgesetzbuch I, kurz SGB I ausgegangen werden.

Nach § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Anstelle des Basiszinssatzes werden also hier 4 % an Verzugszinsen veranschlagt.

Nach Abs. 2 beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Dies bedeutet, dass du 6 Monate nach Abgabe des vollständigen Sozialhilfeantrages erst mit einer Entschädigung in Form von Verzugszinsen rechnen darfst.

Nach § 44 Abs. 1 SGB I werden nur volle Euro-Beträge verzinst. Ein Kalendermonat wird immer mit 30 Tagen zugrunde gelegt.

Wenn du von dieser Regelung betroffen bist, kannst du beim Jobcenter einen Antrag auf Berücksichtigung der Zinsen stellen. Weigert sich das Jobcenter oder reagiert überhaupt nicht auf deinen Antrag, kannst du nach 6 Monaten eine Untätigkeitsklage stellen.

Erheben Verkäufer immer Verzugszinsen?

Verständlicherweise kannst du in der Hektik des Alltags einmal vergessen, eine Rechnung rechtzeitig zu bezahlen. Ebenso sind gerade bei Hartz-4-Beziehern durchaus Zahlungsengpässe möglich. Mit einer Zahlungserinnerung und Mahnung musst du meist rechnen. Jedoch verzichten viele Gläubiger auf Verzugszinsen, da diese in keinem Verhältnis zur Gesamtforderung stehen. Dies wird nur interessant, wenn du über sehr lange Zeit in Verzug bist. Jedoch leiten in diesem Fall die Gläubiger eher ein gerichtliches Mahnverfahren ein.

Um diese Unannehmlichkeiten zu vermeiden, solltest du rechtzeitig deinen Verkäufer oder Dienstleister kontaktieren. In vielen Fällen lassen sich größere Kaufsummen auch in kleinen Raten zurückzahlen. Generell bieten insbesondere die meisten Online-Händler eine Ratenzahlung an. Auf diese Weise ersparst du dir viel Ärger.

Adrian F.

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