Vom Staat werden verschiedene Leistungen angeboten, welche in finanziellen Notlagen weiterhelfen. BAföG richtet sich beispielsweise an Schüler und Studenten, die in Deutschland leben und für Schule und Ausbildung eine staatliche Unterstützung beantragen. Bei Hartz IV handelt es sich eigentlich um das Arbeitslosengeld II. Es bildet die Grundsicherungsleistungen für erwerbfähige Leistungsberechtigt, damit diese ein Leben führen können, welches der Würde des Menschen entspricht. Fraglich ist, ob BAföG-Empfänger vielleicht ebenfalls einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben können.
Was ist eigentlich BAföG?
BAföG steht für Berufsausbildungsförderungsgesetz und unterstützt Schüler und Studenten. Es handelt sich um eine echte Sozialleistung, welche ihren Ursprung in § 68 des Sozialgesetzbuches I hat. Zu den Hauptzielen gehört die Erhöhung der Chancengleichheit im Bildungswesen. Insbesondere sollen Bildungsreserven in den einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten mobilisiert werden. Ziel ist der Erwerb eines Hochschulabschlusses. Das Besondere ist, dass dieses Bildungsziel auch dann erreicht ist, wenn BAföG nicht in Anspruch genommen wurde.
Nicht immer reicht BAföG allein aus, damit Studenten oder Schüler über die Runden kommen. Wie das Deutsche Studentenwerk belegt hat, führen rund 67 % aller Studierenden noch eine Nebenerwerbstätigkeit aus, um damit die Kosten für Studium, Wohnung und Lebensunterhalt decken zu können. Es kommt übrigens nicht auf schulische Leistung an.
Es gibt auch ein Meister BAföG, womit berufliche Aufstiegsmöglichkeiten von Fachkräften und Handwerkern gefördert werden. Jedoch sind diese Leistungen im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geregelt.
Was ist Hartz IV?
Hartz IV oder Arbeitslosengeld II gehört in Deutschland zu den Grundsicherungsleistungen. Diese richten sich aber vornehmlich an erwerbsfähige Menschen. Vielfach werden hierunter umgangssprachlich auch die Dauerarbeitslosen bezeichnet. Diese Sozialleistungen werden gewährt, damit die Leistungsberechtigten ohne große Sorge am Existenzminimum überlegen können. Jedoch werden erwerbsfähige Personen regelmäßig dazu angehalten, einem Beruf nachzugehen. Die Sozialhilfeträger können Sanktionen verhängen, wenn Leistungsberechtigte nicht bei der Suche nach einem Job mitwirken.
Wichtig zu wissen ist, dass Arbeitslosengeld II auch diejenigen beziehen können, welche nicht arbeitslos sind. Insoweit können diese Leistungen unter Umständen auch als Ergänzung zu einem sehr geringen Arbeitseinkommen bezogen werden. Übrigens können Hartz-IV-Berechtigte eine Befreiung von den GEZ-Gebühren beantragen. Auch hierdurch kann sich eine kleine finanzielle Entlastung ergeben.
Hartz IV für BAföG-Empfänger
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld II wird für Schüler und Studenten nur unter Ausnahmebedingungen gewährt. Hartz IV setzt jedoch eine Vermittelbarkeit und Erwerbsfähigkeit einer erwerbsfähigen Person voraus. Verständlicherweise ist diese bei Auszubildenden, Schülern und Studenten nicht gegeben. Diese erhalten noch keine Vergütung. Dennoch können aber auch für diesen Personenkreis Unterkunftskosten und Sonderausgaben nach Bemessen gewährt werden. Eine Ausnahme besteht bei Auszubildenden. Diese müssen nicht unbedingt bei den Eltern wohnen. Einige sind vielleicht sogar schon verheiratet. In diesem Fall haben diese einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld II.
In aller Regel besteht ein Hartz-IV-Anspruch nicht, wenn eine Ausbildung nach dem BAföG gefördert werden kann. Dies bedeutet, dass es eigentlich nicht darauf ankommt, ob der Anspruchsberechtigte tatsächlich BAföG-Leistungen erhält oder erhalten könnte. Er muss nur die Voraussetzungen erfüllen.
Die Ausnahmen
Die Ausnahmen sind in § 7 Abs. 6 SGB II geregelt. So besteht trotz BAföG-Förderung ein Anspruch auf Hartz IV, wenn
• der Auszubildende noch bei den Eltern wohnt und die Ausbildungsstätte von zuhause aus täglich innerhalb von 2 Stunden erreicht werden kann,
• der Auszubildende eine eigene Wohnung hat, die Ausbildungsstätte von zuhause aus täglich innerhalb von 2 Stunden erreicht werden kann und der Auszubildende nicht verheiratet ist und auch nicht mit eigenem Kind zusammenlebt.
Schüler an Fachschulen und Berufsfachschulen, wenn deren Besuch keine Berufsausbildung voraussetzt und sich der monatliche BAföG-Bedarf auf 216 Euro beläuft, haben ebenfalls einen Anspruch auf Hartz IV.
In den vorgenannten Fällen wird jedoch das gewährte BAföG als sogenanntes Einkommen bei der Berechnung der Arbeitslosengeld-II-Bezüge berücksichtigt. Jedoch bleibt hiervon ein bestimmter Betrag für Fahrtkosten und Ausbildungsmaterial ohne Anrechnung.
Ebenfalls haben Besucher einer Abendschule, einer Abend-Realschule oder Abend-Gymnasium einen Anspruch auf Hartz IV, wenn der Auszubildende zu Beginn der Ausbildung noch nicht 30 Jahre alt ist.
Hartz IV in Härtefällen und BAföG-Anspruch
In besonderen Härtefällen kann trotz BAföG-Anspruch Hartz IV als Darlehen gewährt werden. Diese ist in § 7 Abs. 5 SGB II geregelt. Es müssen Umstände vorliegen, bei denen eine Nichtgewährung von Arbeitslosengeld II unzumutbar wäre. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Jeder Sozialhilfeträger entscheidet hier nach Ermessen. Eine Ermessensreduzierung kommt in Betracht, wenn durch den eingetretenen finanziellen Engpass möglicherweise die Ausbildung gefährdet ist. Ebenso liegt ein Härtefall vor, wenn die Gefahr besteht, dass ohne Gewährung von Hartz IV der Abschluss einer Ausbildung abgebrochen werden müsste. Natürlich liegen auch Härtefälle vor, wenn Auszubildende mit Kind, chronisch Kranke oder Behinderte sich in einer Notsituation befinden und ihnen in dieser Zeit keine andere Erwerbstätigkeit zuzumuten ist.
BAföG-Rechner
Mit einem BAföG Rechner lässt sich ein möglicher BAföG-Anspruch berechnen. Nachfolgendes Beispiel soll einen kurzen Überblick geben:
• Ausbildung: Hochschulstudium
• Wohnt nicht bei den Eltern, sondern in einer Wohngemeinschaft
• Familienversichert über die Eltern
• Antragsteller zahlt keine Pflegeversicherung
• Antragsteller hat keine Kinder
• Jährliches Bruttoeinkommen durch Nebentätigkeit 6.000 Euro
• Eltern sind verheiratet und leben zusammen
• Jährliches Bruttoeinkommen des Vaters: 26.000 Euro
• Jährliches Bruttoeinkommen der Mutter: 0 Euro
• BAföG-Anspruch: 599 Euro
Auch wenn BAföG eigentlich nicht mit Hartz IV vereinbar ist, kann es dennoch Ausnahmen und Härtefälle geben, in denen zusätzlich noch das bekannte Arbeitslosengeld II gewährt wird. Hier kommt es jedoch immer auf den Einzelfall an. Wer BAföG bezieht und sich in einer finanziellen Notlage befindet und hierdurch der mögliche Abschluss einer Ausbildung gefährdet ist, dem kann zum Beispiel Hartz IV auch darlehensweise gewährt werden. Jedenfalls ist es ratsam, direkt mit dem Sozialhilfeträger zu sprechen, um sich über die möglichen Förderungen eingehend zu informieren.