Ausfüllhinweise zur Einkommensbescheinigung beim Hartz IV Antrag

Die Einkommensbescheinigung dient als Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgeltes und wird vom Arbeitgeber ausgefüllt. Wichtig zu wissen ist, dass der Arbeitgeber nach den Vorschriften der §§ 57, 58 und 60 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) hierzu verpflichtet ist. Glücklicherweise handelt es sich hierbei lediglich um ein 2-seitiges Formular. Jedoch sollen hier auf die Besonderheiten eingegangen werden.

Punkt 1 – Die persönlichen Daten

Unter Punkt 1 werden die persönlichen Daten des Arbeitnehmers und Antragstellers eingegeben. Hierzu zählen Name, Geburtsdatum und Wohnort. Darunter folgt der Hinweis, dass das laufende Arbeitsentgelt des Antragstellers für den letzten abgerechneten Monat vor Ausstellung der Bescheinigung oder für den vom Jobcenter bereits eingetragenen Monat einzutragen ist. Hierzu gehören auch mögliche Zulagen einschließlich Vergütungen für Überstunden, Mehrarbeitszuschläge, Nachtzuschüsse, aber auch Sachbezüge, wie das vom Arbeitgeber gezahlte Monatsticket. Bei einer möglichen Kurzarbeit ist auch das Soll-Entgelt ohne Arbeitsausfall anzugeben.

Punkt 2 – Der Zeitraum der Bescheinigung

Hier muss der Arbeitgeber den letzten abgerechneten Monat oder bei einer vorliegenden Eintragung den angegebenen Monat in der Form Monat / Jahr eintragen. Als Alternative kann er bei Teilmonaten den genauen Zeitraum angeben.

Punkt 3 – Die Angaben zum laufenden Arbeitsentgelt

Zur Pflicht des Arbeitbegers gehört es, dass die genauen Angaben des laufenden Arbeitsentgeltes getätigt werden. Unter Punkt 3a ist das Bruttoarbeitsentgelt zu finden. Wichtig zu wissen ist, dass neben dem steuerpflichtigen Arbeitsentgelt auch steuerfreie Lohnanteile durch Vorlage zu bescheinigen sind. Gibt es Verdienste, die innerhalb einer Gleitzone liegen, so ist nicht das reduzierte beitragspflichtige Bruttoentgelt, sondern das tatsächliche zu bescheinigen.

Unter Punkt 3b werden die möglichen vermögenswirksamen Leistungen eingetragen.

Bei Punkt 3c geht es um die Sozialversicherungspflicht. Maßgeblich ist die Sozialversicherungspflicht für den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin. Dies bedeutet, dass bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (üblicherweise bis 450 Euro im Monat) eine Sozialversicherungspflicht in aller Regel nur in der Rentenversicherung besteht. Eine Ausnahme bilden Auszubildende. Falls eine wirkliche Sozialversicherungspflicht besteht, ist neben dem Bruttoentgelt auch das sozialversicherungspflichtige Entgelt anzugeben. Hierbei ist zu beachten, dass dieses vom Bruttoentgelt abweichen kann. Interessant wird dies beispielsweise bei einem Bruttoentgelt zwischen 450,01 und 1.300,00 Euro.

Unter Punkt 3d werden die möglichen Abzüge aufgeführt. Hierzu zählt der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 SGB V.

Unter Punkt 3e müssen die maßgebliche Lohnsteuerklasse und ein möglicher Kinderfreibetrag eingetragen werden.

Ist jemand freiwillig versichert, wird unter Punkt 3f der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur Sozialversicherung eingetragen.

Unter Punkt 3f sind als Nettoarbeitsentgelt nur solche Leistungen zu bescheinigen, die dem Arbeitnehmer auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Anzumerken ist, dass es sich nicht ausschließlich nur um Geldleistungen, sondern auch um Sachleistungen handeln kann. Ebenso stellen geldwerte Vorteile eine Art von Einkommen dar. Besondere Leistungen, wie zum Beispiel die vermögenswirksamen Leistungen, welche nicht im Nettogehalt enthalten sein dürfen, müssen jedoch mit dem Bruttoentgelt bescheinigt werden.

Punkt 3h muss dann ausgefüllt werden, wenn im laufenden Arbeitsentgelt ein Vorschuss des Arbeitgebers gezahlt worden ist.

Letztlich muss unter Punkt 3i noch der Brutto-Stundenlohn einschließlich aller gesetzlichen Abzüge eingetragen werden.

Punkt 4 – Weitere laufende Leistungen

Für einen Antrag auf ALG2 müssen als Einkommensnachweis auch die weiteren laufenden Leistungen, wie zum Beispiel Fahrtkostenerstattungen, Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Krankengeldzuschüsse oder vom Arbeitgeber gezahltes Kindergeld angegeben werden. Diese sind nicht im Brutto- und Nettoarbeitsentgelt enthalten.

Es müssen nicht bescheinigt werden: Arbeitskleidung, Kindergartenplatz, Dienstwohnung oder die Kraftfahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber für den privaten Gebrauch.

Punkt 5 – Einmalzahlungen und Nachzahlungen

Für die Bewilligung von ALG 2 müssen unter Punkt 5 Einmalzahlungen und Nachzahlungen angegeben werden. Gerade bei der Berechnung der Leistungen ist es wichtig zu wissen, wann das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit zufließt. Hierbei handelt es sich um die nach dem ALG II wichtige Zuflusstheorie. Nachzahlungen vom Arbeitsentgelt für zuvor ergangene Abrechnungszeiträume sind separat auszuweisen. Es muss in diesem Fall der Monat angegeben werden, in dem die Auszahlung erfolgt ist.

Punkt 6 – Weitere Angaben zum Beschäftigungsverhältnis

Unter Punkt 6 müssen Angaben getätigt werden, die beispielsweise mitteilen, wann und wie die Entgeltauszahlung erfolgt. Unter Punkt 6d wird die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit eingetragen. Wenn es hierbei innerhalb eines Monats zu Schwankungen kommt, so wird in diesem Fall ein Durchschnittswert ermittelt.

Die restlichen Felder für den Hartz 4 Antrag sind selbsterklärend. Wichtig ist, dass das Formular am Ende vom Arbeitgeber oder seinem Vertreter unterschrieben und mit Datum und Firmenstempel versehen ist.

Bestandteile des Arbeitsentgeltes

Arbeitsentgelt kann entweder aus einem Bruttoarbeitsentgelt oder einen Nettoarbeitsentgelt bestehen. Zu den Bestandteilen des Bruttoarbeitsentgeltes gehören:

  • Altersvorsorgeaufwendungen, wie zum Beispiel Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds
  • Arbeitgeberzuschüsse zur VBL
  • Vermögenswirsame Leistungen
  • Auslöse

Bestandteil des Nettoarbeitsentgelts sind die sogenannten Vorruhestandsleistungen. Die folgenden Leistungen müssen Sie gesondert bescheinigen:

  • Kindergeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung bei freiwillig Versicherten
  • Arbeitgeberzuschüsse für eine Lebensversicherung
  • Fahrtkostenerstattung
  • Freie Unterkunft
  • Leistungen für Verpflegungsmehraufwendungen
  • Zuschuss zum Krankengeld
  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • Saison-Kurzarbeitergeld

Wenn Sie als Arbeitnehmer ALG II bzw. Hartz 4 beantragen möchten, weil zum Beispiel der eigene Verdienst nicht die Kosten für den notwendigen Lebensunterhalt decken kann, dann müssen Sie die zuvor beschriebene Einkommensbescheinigung Ihrem Arbeitgeber zum Ausfüllen vorlegen. Zum Teil übersendet auch das Jobcenter dieses Formular direkt an Ihren Arbeitgeber und fordert diesen zur unterschriebenen Rücksendung auf. Anhand der vorgenommenen Eintragungen kann das Jobcenter überprüfen, welchen Anspruch auf ALG2 bzw. Hartz IV Sie möglicherweise haben.

Adrian F.

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